Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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ng und das Fortbildungsinstitut für die Polizeien im Lande Bremen sowie Forschungs- und Fortbildungsinstitute des Bundes und der Länder können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung, zu wissenschaftlichen Zwecken, historischen Forschungszwecken, zur Evaluation oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren und gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Die Polizei hat die Daten getrennt von ihren polizeilichen Aufgaben zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erlangt wurden, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist. (3) Die Polizei kann vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeiten, soweit dies für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten von Geschädigten, Zeuginnen und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen sind spätestens nach drei Monaten und in den übrigen Fällen am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen. (4) Die Polizei darf Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen aufzeichnen. Die Polizei kann sonstige bei ihr eingehende Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich, können die Aufzeichnungen 1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, 2. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder 3. zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit weiterverarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach Satz 4 nicht mehr erforderlich ist. (5) Die zuständigen Notrufabfragestellen sind berechtigt, personenbezogene Standortdaten im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes zum Zwecke der Auffindung von den Notruf betätigenden Personen zu erheben und für einen Zeitraum von 60 Minuten zu speichern. Die Standortdaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr abgerufen und weiterverarbeitet werden. Dies ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Verarbeitungsvorgänge dürfen auch von Stellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde damit beauftragt wurden, wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Auftragsverarbeitung im Sinne des § 78 erfolgt. (6) Die Polizei kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, zu dieser Person 1. personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei erforderlich sind, oder 2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen, hinzufügen. Die Speicherung dieser Hinweise ist alle drei Jahre zu überprüfen. Die betroffene Person ist über die erstmalige Speicherung eines Hinweises nach Satz 1 zu unterrichten. (7) Personenbezogene Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst erlangt worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden, zu deren Verfolgung sie mit mindestens vergleichbar schwerwiegenden Mitteln auch nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen. § 52 Kennzeichnung (1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 1. Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, 2. Angabe der Kategorie betroffener Personen, zu denen zur Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift, angelegt wurden, 3. Angabe a) der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, b) der Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und c) der Rechtsgrundlage der jeweiligen Maßnahme der Datenerhebung, 4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat. Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben. (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine solche Kennzeichnung erfolgt ist. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft jährlich über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3. 4. Unterabschnitt: Datenübermittlung § 53 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung (1) Die Polizei darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 54 bis 57 nur unter Beachtung des § 50 Absatz 1 bis 3 und nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze übermitteln. (2) Empfangende Stelle, Datum und wesentlicher Inhalt der Übermittlung, insbesondere Anlass und Zweck, sind zu dokumentieren; dies gilt nicht für das automatisierte Abrufverfahren nach § 54. Beurteilungen über Personen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, dürfen nur an Behörden der Polizei und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind. Abweichend von Satz 2 kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 55 Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr unerlässlich ist und die empfangende Stelle die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. (3) Die Polizei hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt werden. Gleiches gilt für unvollständige Daten, sofern die Übermittlung dieser Daten nicht der Vervollständigung von Daten dient. Zu diesem Zweck hat sie, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor deren Übermittlung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es der empfangenden Stelle gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen. (4) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat die Polizei bei Datenübermittlungen die empfangende Stelle auf diese Bedingungen und die Pflicht zu deren Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann durch entsprechende Markierung der Daten erfüllt werden. (5) Eine Datenübermittlung hat zu unterbleiben, wenn 1. für die Polizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder 2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf Rechtsvorschriften beruhen, bleibt unberührt. (6) Eine Datenübermittlung nach § 55 Absatz 3, Absatz 6, § 69 oder § 70 hat zu unterbleiben, 1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, 2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würden, 3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes verstoßen würde, oder 4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Staat der empfangenden Stelle Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde. (7) Eine Datenübermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten. (8) Die Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, ist nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Von der ersuchenden Stelle sind die Angabe der Datenerhebungsgrundlage und eine Begründung zur Erforderlichkeit der Kenntnis der personenbezogenen Daten für ihre Aufgabenwahrnehmung anzufordern. Die Zulässigkeit der Übermittlung ist im Übrigen nur zu prüfen, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Die empfangende Stelle hat der Polizei die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. (9) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 50 Absätze 2 und 3 zulässig; im Falle des § 55 Absatz 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die Polizei zustimmt. Bei Übermittlungen nach § 55 Absatz 3, Absatz 6, § 69 oder § 70 hat die Polizei die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. (10) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person an der Geheimhaltung überwiegen. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig. Dies ist der empfangenden Stelle der übermittelten Daten mitzuteilen. (11) Die Datenübermittlung zwischen der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen. § 54 Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund (1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die Rechtsverordnung hat die empfangenden Stellen, die Kategorien betroffener Personen, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen. (2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 zu protokollieren und in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Behörden der Polizei sind, gelten Absatz 1 und 2 sowie § 63 entsprechend. (4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglichen kann, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer datenverarbeitenden Stelle obliegen. Zur Auswertung für statistische Zwecke in einem Datenverbund darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten pseudonymisiert übermitteln. In der Vereinbarung ist darauf hinzuwirken, dass betroffene Personen ihre Rechte gegenüber den weiteren datenverarbeitenden Stellen geltend machen können. § 55 Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union (1) Zwischen den Behörden und Dienststellen der Polizei in der Freien Hansestadt Bremen, sowie an die Behörden und Dienststellen der Polizei eines anderen Landes oder des Bundes können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden oder empfangenden Behörde erforderlich ist. An andere für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständigen öffentlichen Stellen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Werden Daten zu einer Person an den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, übermittelt, ist die betroffene Person über die erstmalige Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Datenübermittlung kann auch im Rahmen von Fallkonferenzen (einzelfallbezogene, behördenübergreifende Datenübermittlung zum Zweck der abgestimmten Aufgabenwahrnehmung) vorgenommen werden, sofern die punktuelle Datenübermittlung nicht zweckdienlich erscheint. Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind ebenso wie die Begründung für diese Form der Datenübermittlung und die teilnehmenden Stellen zu dokumentieren. (2) Die Polizei kann auch an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, 2. zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle, 3. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle, 4. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwesen oder 5. zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, sofern die beteiligte Polizeibehörde die Durchführung der Fallkonferenz veranlasst. (3) Die Polizei kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder die Stellen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist. Über die Übermittlungen ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, das Datum der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Der Nachweis ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke einer bereits eingeleiteten Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 oder zur Verhinderung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung der der Erhebung der Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, ist vor der Übermittlung die Genehmigung der Stelle einzuholen, von der die Daten übermittelt wurden; die übermittelnde Stelle kann bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung ihre Genehmigung einzuholen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten einschließlich Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben (Öffentlichkeitsfahndung), wenn 1. die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auf andere Weise nicht möglich erscheint oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint. Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in den Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gefahren erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Erlangt der Polizeivollzugsdienst von Handlungen häuslicher Gewalt Kenntnis, übermittelt er die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen und gegen die häusliche Gewalt verübt worden ist, an eine der vom Senat bestimmten Beratungsstellen. Der Polizeivollzugsdienst protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungsstelle. Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, den Personen, deren Daten übermittelt wurden, unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt eine Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die zu dieser Person übermittelten Daten unverzüglich zu löschen und den Polizeivollzugsdienst sowie die Person über die Löschung sowie den Zeitpunkt der Löschung unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beratungsstelle eine nicht öffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden. (6) Liegen der Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer betroffenen Person Unterstützungsbedarf besteht für die Distanzierung von Personen, welche die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unterstützen, vorbereiten, planen oder beabsichtigen, darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine vom Senat bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Absatz 5 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 1. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, 2. Polizei-, weitere Gefahrenabwehr- oder Strafverfolgungsbehörden der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten. (8) Der Polizeivollzugsdienst hat Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern auf deren Ersuchen hin Auskunft darüber zu geben, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. Soweit erforderlich, darf er hierbei personenbezogene Daten der von der Vollstreckungshandlung betroffenen Personen sowie Dritter übermitteln. § 55a Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 (1) Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen dem Polizeivollzugsdienst und der Polizei oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl L 134 vom 22.5.2023, S. 1) gelten ergänzend zu den § 53 und § 55 die folgenden Absätze. Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes. (2) Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse. (3) Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. Die Ersuchen des Landeskriminalamtes an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat und 4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. Ein Informationsersuchen im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 gilt als dringend, wenn es die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 erfüllt. Das Informationsersuchen ist in deutscher Sprache zu übermitteln, wenn auf der Liste der Sprachen des e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.