Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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s die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen darstellt. Erfolgt die Meldung nach Satz 1 nicht innerhalb von 72 Stunden, ist dieser eine Begründung für die Verzögerung beizufügen. (2) Ein Auftragsverarbeiter hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nachdem ihm diese bekannt wird, der Polizei zu melden. (3) Die Meldung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Informationen: 1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze, 2. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann, 3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, 4. eine Beschreibung der von der Polizei ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung seiner möglichen nachteiligen Auswirkungen und 5. eine Mitteilung, ob die Polizei die betroffenen Personen nach § 65 unterrichtet hat oder unterrichten wird. (4) Wenn die Informationen nicht mit der Meldung bereitgestellt werden können, hat die Polizei diese Informationen unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihr vorliegen. (5) Die Polizei hat Datenschutzverletzungen nach Absatz 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit ihnen stehenden Tatsachen, deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 bis 4 zur Verfügung zu stellen. (6) Soweit bei einer Datenschutzverletzung nach Absatz 1 personenbezogene Daten betroffen sind, die von einer Stelle oder an eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, werden die in Absatz 3 genannten Informationen dieser Stelle unverzüglich übermittelt. § 65 Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (1) Wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen zur Folge hat, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu unterrichten. (2) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 64 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen. (3) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Polizei geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes betroffenen personenbezogenen Daten angewandt hat, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den oder zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch hinreichende Verschlüsselung, 2. die Polizei durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass die erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen nach Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht, oder 3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden. (4) Wenn die Polizei die betroffenen Personen nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr führt, von der Polizei verlangen, dies nachzuholen oder feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 72 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden. 2. Unterabschnitt: Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen § 66 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in anderen als den in § 55 Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaaten) oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn 1. die Stelle oder internationale Organisation für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständig ist und 2. die Europäische Kommission nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass die Stelle oder internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet (Angemessenheitsbeschluss). (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei ihrer Beurteilung hat die Polizei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert. (3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten. (4) Die Polizei hat bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur dann an Stellen in anderen Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn die Polizei diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an die Stelle im anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden. (5) Die Person, deren Daten nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ist hierüber zu unterrichten. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung der Daten für den Zweck der Übermittlung unerlässlich ist. (6) Völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit, die vor dem 6. Mai 2016 geschlossen wurden und mit dem vor dem genannten Datum geltenden Recht der Europäischen Union vereinbar sind, bleiben unberührt. § 67 Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien (1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn 1. in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder 2. die Polizei nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, und unter Berücksichtigung der nach § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes geführten Aufstellung zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen. (2) Die Polizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität der empfangenden Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (3) Die Polizei hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mindestens jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann sie die empfangenden Stellen und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren. § 68 Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien (1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, 2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, 4. im Einzelfall zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. (2) Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend. § 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur 1. Erfüllung einer Aufgabe der Polizei, 2. Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder 3. Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die empfangende Stelle. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren und der empfangenden Stelle den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen. § 70 Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten (1) Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist und 1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen, 2. die Übermittlung an die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und 3. die Polizei der empfangenden Stelle die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und sie darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist. (2) Die Polizei hat die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung nach Absatz 1 zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist. (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absätze 2 und 3 entsprechend. (4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Polizei die empfangende Stelle zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Genehmigung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind. 3. Unterabschnitt: Rechte der betroffenen Person § 71 Allgemeine Informationspflicht Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung: 1. die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen, 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, 4. das Bestehen des Rechts nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und 5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit. § 72 Unterrichtung betroffener Personen (1) Ist die Unterrichtung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Unterrichtung mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. die in § 71 genannten Angaben, 2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 3. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, 4. gegebenenfalls die Kategorien von empfangenden Stellen der personenbezogenen Daten, 5. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden sowie 6. gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 62 und Ausführungen zu den dabei berücksichtigten Einzelkriterien und ihrer Gewichtung. (2) Die Polizei kann die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange durch die Unterrichtung 1. behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert würden, 2. die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt würden, 3. die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder 4. die Rechtsgüter der betroffenen Person oder Dritter gefährdet würden und wenn das Interesse an dem Aufschub, der Einschränkung oder der Unterlassung der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. § 73 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Bezieht sich die Unterrichtung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig. (4) Im Fall der Einschränkung der Unterrichtung nach Absatz 3 gilt § 73 Absatz 5 entsprechend. § 73 Auskunftsrecht (1) Die Polizei hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die Person betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über 1. die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören, 2. die Protokolldaten nach § 81 Absatz 1 ohne die personenbezogenen Daten der Beschäftigten, 3. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, 4. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage, 5. die empfangenden Stellen oder die Kategorien von empfangenden Stellen, gegenüber denen die sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei empfangenden Stellen in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen, 6. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, 7. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei, 8. das Recht nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, sowie 9. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. (3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3 teilweise oder vollständig einschränken; dies gilt nicht hinsichtlich der Versagung der Auskunft auf der Grundlage von § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erste Alternative. (4) Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 72 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde. (5) Wird die betroffene Person nach Absatz 4 über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Die Polizei hat die betroffene Person über diese Möglichkeit zu unterrichten. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch sie oder ihn erfolgt sind. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf über die Ausübung ihres Rechts nach Satz 1 zu unterrichten. (6) Die Polizei hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. § 74 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat die Polizei die betroffene Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. (2) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig oder deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen. (3) § 58 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Polizei hat die betroffene Person über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 72 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. (5) § 73 Absatz 5 und 6 finden entsprechende Anwendung. § 75 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (1) Die Polizei hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden. (2) Unbeschadet des § 73 Absatz 4 und des § 74 Absatz 4 setzt die Polizei die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. Diese Frist kann um weitere zwei Monate von der Polizei verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Polizei unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. (3) Informationen nach § 71, Unterrichtungen nach § 72, Mitteilungen nach § 65 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 73 und 74 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 73 und 74 kann die Polizei entweder Verwaltungskosten auf der Grundlage des Verwaltungsaufwan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.