Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

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Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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gemeingefährliche Straftaten und Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der schweren Brandstiftung, der besonders schweren Brandstiftung, des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie, des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, des Freisetzens ionisierender Strahlen, der gemeingefährlichen Vergiftung und der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach den §§ 306a, 306b, 307, 308, 311, 314, 330a des Strafgesetzbuches, 6. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuches, 7. Straftaten nach den §§ 51 Absatz 1 und 2, 52 Absatz 5 des Waffengesetzes, 8. Straftaten nach den §§ 19 Absatz 1 und 2, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen. (3) Aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 12 G des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend. § 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung (1) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten über die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erheben. Verkehrsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 9 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, genannten Daten. Nutzungsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten. (2) Durch den Einsatz technischer Mittel darf der Polizeivollzugsdienst unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 die Geräte- und Anschlusskennung ermitteln, wenn die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen ohne die Geräte- und Anschlusskennung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Über den erforderlichen Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Anschlusskennung hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Diensteanbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der oder des Betroffenen auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (4) Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder 3 1. vorhandene Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten zu übermitteln, 2. Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen oder zukünftige Nutzungen von Telemediendiensten, die innerhalb des in der Anordnung festgelegten Zeitraums anfallen, zu übermitteln und 3. die für die Ermittlung nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Anschlusskennung mitzuteilen. Diensteanbieter in diesem Sinne ist, wer geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Daten sind dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend. § 44 Bestandsdatenerhebung (1) Der Polizeivollzugsdienst darf Auskunft verlangen über 1. Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und 2. Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall erforderlich sind. (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft über Passwörter oder sonstige Daten im Sinne von Satz 1, die als Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhoben wurden, darf darüber hinaus nur nach einer richterlichen Anordnung verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist; für die richterliche Anordnung gilt § 35 Absatz 2 entsprechend. (3) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse verlangt werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Auskunft gemäß Satz 1 über Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer oder Nutzerin des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. (4) Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren. (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 3 haben Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend. § 45 Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen Anordnungen für Maßnahmen nach §§ 42 bis 44 müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 35 Absatz 6 die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, oder die Bezeichnung des Nutzers der Telemedien, dessen Daten erhoben werden, enthalten. Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder Nutzung des Telemediendienstes, über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Auskunft erteilt werden soll. § 46 Datenerhebung durch Vertrauenspersonen (1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht ohne deren vorherige Initiative für eine Tätigkeit als Vertrauensperson zu gewinnen versuchen. Zeitpunkt und Inhalt der Initiative der Person sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Wird diese Person als Vertrauensperson verpflichtet, beginnt die Mindestaufbewahrungsfrist nach Satz 3 mit der Beendigung der Verpflichtung. (3) Die Verpflichtung einer Person als Vertrauensperson ist nur zulässig, wenn: 1. dies zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist, 2. die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit der von der Maßnahme betroffenen Person entscheidend bestimmt, 3. die einzusetzende Person volljährig ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie geschäftsunfähig oder eingeschränkt geschäftsfähig ist, 4. im Führungszeugnis für Behörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, im Bundeszentralregisterauszug der einzusetzenden Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung eingetragen sind, 5. Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht auf Dauer ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellen, 6. sichergestellt ist, dass die Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht zur erheblichen Finanzierung der von der Maßnahme betroffenen Person eingesetzt werden, 7. die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und durch die Verwendung als Vertrauensperson der Ausstieg gefährdet wäre, 8. die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes ist und 9. die einzusetzende Person nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments ist. Eine Person soll ferner nicht als Vertrauensperson eingesetzt werden, wenn 1. ihre kumulative aktive Einsatzzeit als Vertrauensperson insgesamt mehr als zehn Jahre beträgt oder 2. sie für einen Nachrichtendienst im Einsatz ist und der Polizeivollzugsdienst hiervon Kenntnis hat. Die Behördenleitung kann mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport Ausnahmen von Satz 1 Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach § 212 oder § 213 des Strafgesetzbuches oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung des Sachverhalts nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. (4) Vor der Entscheidung, ob eine Person als Vertrauensperson eingesetzt wird, ist eine Prüfung der Zuverlässigkeit und ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage vorzunehmen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Prognose zu treffen, ob sich die Person an die Weisungen des Polizeivollzugsdienstes halten, die Vertraulichkeit wahren und die erlangten Informationen wahrheitsgetreu an den Polizeivollzugsdienst weitergeben wird. Die Zuverlässigkeit der Vertrauensperson ist fortlaufend zu überprüfen. Ergeben sich beim Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Gesamtschau aller für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Verfügung stehenden Informationen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, muss er von dem Einsatz der Vertrauensperson absehen. Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen muss die Auswahl der Vertrauensperson gesondert begründet werden: 1. aktive Einsatzzeit einer Vertrauensperson von mehr als fünf Jahren, 2. im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder polizeiliche Erkenntnisse zu der einzusetzenden Person und 3. Mehrfacheinsätze einer Vertrauensperson. (5) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um 1. in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen, 2. eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder 3. Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte. (6) Eine Vertrauensperson darf im Rahmen ihrer Tätigkeit keine sexuellen Handlungen mit der Zielperson vornehmen oder durch diese an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse oder andere vergleichbar intime Beziehungen mit der Zielperson eingehen oder fortführen. Satz 1 gilt für vergleichbare engste persönliche Bindungen mit der Zielperson entsprechend. § 47 Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen (1) Der Polizeivollzugsdienst darf durch den Einsatz von Beamtinnen oder Beamten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Person), personenbezogene Daten erheben 1. über die in § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen, 2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, 3. über Personen, die ein Verbrechen begangen haben und bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht, 4. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Verbrechen begehen werden, die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären, sowie 5. über Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 bis 4 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 bis 4 unerlässlich ist. In den Fällen der § 82 Absatz 2, §§ 89a, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches gilt dies nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Eine verdeckt ermittelnde Person darf zur Erfüllung ihres Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine verdeckt ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen mit der Zielperson vornehmen oder durch diese an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse oder andere vergleichbar intime Beziehungen mit der Zielperson eingehen oder fortführen. Satz 4 gilt für vergleichbare engste persönliche Bindungen mit der Zielperson entsprechend. (3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. 3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung § 48 Datenabgleich Der Polizeivollzugsdienst darf rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Der Polizeivollzugsdienst kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ein Abgleich der nach § 26 Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihm geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. § 49 Datenabgleich mit anderen Dateien (1) Der Polizeivollzugsdienst darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wäre. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten unverzüglich aus den Datenbeständen auszusondern und dem Polizeivollzugsdienst zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auch die anderen Daten zu übermitteln. Die Nutzung der anderen Daten ist nicht zulässig. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder Amtsgeheimnis bleiben unberührt. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport angeordnet werden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten. (4) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr benötigt werden. Über die Löschung der Daten ist eine Niederschrift anzufertigen, die gesondert aufzubewahren ist. § 50 Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung; Zweckänderung (1) Von der Polizei rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten können von derselben Behörde weiterverarbeitet werden, soweit dies gemessen an der Datenerhebungsvorschrift erforderlich ist 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 41 Absatz 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr für dieselben Rechtsgüter vorliegen. (2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn 1. gemessen an der Datenerhebungsvorschrift mindestens a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet oder b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und 2. sich aus diesen Daten, auch in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Polizei, im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte a) zur Verhütung solcher Straftaten ergeben oder b) zur Abwehr von innerhalb absehbarer Zeit drohender Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Die zweckändernde Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 erlangt wurden oder mit Mitteln und Methoden erlangt wurden, die nach Art und Schwere des Eingriffs mit der Maßnahme des § 35 Absatz 1 Nummer 4 vergleichbar sind, ist nur zur Abwehr dringender Gefahren zulässig. § 51 bleibt unberührt. (3) Es ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten Absatz 1 und 2 beachtet werden. (4) Die Polizei darf, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder erlangt wurden, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe von Absatz 2 weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zur Verhütung von Straftaten darf nur erfolgen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass sie zukünftig Straftaten begehen wird. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht entfällt; dies gilt insbesondere bei einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs. Erhält die Polizei Kenntnis über eine nicht nur vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, prüft sie unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind. Unterbleibt die Löschung, hat die Polizei den Ausgang des Verfahrens sowie die Gründe für die fortdauernde Speicherung zu dokumentieren. (5) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten allein zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage oder zu besonderen Zwecken nach § 51 weiterverarbeitet werden. § 51 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken (1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene Grunddaten einer Person, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, abweichend von § 50 Absatz 2 auch zur Identifizierung dieser Person weiterverarbeiten, um Identitätsverwechselungen auszuschließen. (2) Die Polizei, der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen, das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.