Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ng an die betroffene Person nach Absatz 8 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist der Zugriff auf die personenbezogenen Daten einzuschränken und dürfen sie nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (8) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme nach Maßgabe des § 72 darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschehen kann. Auf die Löschfrist nach Absatz 7 Satz 5 ist hinzuweisen. Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Genehmigung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Genehmigung unterbleiben, wenn 1. die Voraussetzungen einer Unterrichtung nach Satz 1 voraussichtlich auf Dauer nicht vorliegen und seit der Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind oder 2. überwiegende schutzwürdige Belange von betroffenen Personen entgegenstehen oder 3. die Identität oder der Aufenthaltsort von betroffenen Personen unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann. Eine Unterrichtung darf nur dann unterbleiben, wenn eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. § 36 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Die Datenerhebung nach § 41 Absatz 2 darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Datenerhebung nach § 40, § 41 Absatz 1, §§ 46 oder 47 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist soweit möglich sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. (2) Werden bei einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nachrichten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Dies gilt nicht, sofern die Unterbrechung der konkreten Maßnahme nicht ohne 1. eine Gefahr für Leib oder Leben verdeckt ermittelnder Personen oder Vertrauenspersonen oder 2. eine konkrete Gefährdung der weiteren Verwendung der verdeckt ermittelnden Personen oder Vertrauenspersonen möglich wäre. Werden Daten technisch aufgezeichnet und bestehen Zweifel an der Zurechnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem nach § 92 benannten Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Die Entscheidung der Behördenleitung über die Sichtung ist zu dokumentieren. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich die Behördenleitung der Unterstützung von zwei weiteren Beschäftigten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Beschäftigten nach Satz 2 sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntwerdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die richterliche Entscheidung nach Absatz 2 Satz 4 ist unverzüglich nachzuholen. (4) Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass eine konkrete Maßnahme in den Kernbereich privater Lebensgestaltung vorgedrungen ist, die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist jeweils zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der richterlichen Entscheidung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren. (5) Im Falle des Absehens von einer Unterbrechung ist die Tatsache des Absehens von der Unterbrechung unverzüglich mit den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu dokumentieren. Verdeckt ermittelnde Personen, Vertrauenspersonen sowie die polizeilichen Führungspersonen der Vertrauenspersonen sind verpflichtet, Informationen sowie die Art und Weise ihrer Erlangung vor der Weitergabe auf ihre Kernbereichsrelevanz zu überprüfen und festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen unverzüglich zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. (6) Wurde eine Maßnahme unterbrochen, ist die Tatsache der Unterbrechung der konkreten Maßnahme und der gegebenenfalls erfolgten Fortsetzung der Maßnahme sowie der erneuten Unterbrechung und Fortsetzung mit den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu dokumentieren. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. § 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern (1) Die Datenerhebung nach §§ 39 bis 43, 46 und 47 darf sich nicht gegen Personen richten, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht beziehen könnte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme nach Satz 1 eine Person, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, betroffen ist, obwohl die Maßnahme nicht gegen sie gerichtet ist, und Erkenntnisse erlangt werden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist. In diesem Fall finden die Vorschriften zur Anordnung besonderer Mittel und Methoden nach § 35 Absatz 2 Satz 5 bis 9 keine Anwendung. § 38 Parlamentarische Kontrolle; Berichtspflicht (1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 39, 40 Absatz 1, 41 bis 43, 46, 47 und 49 durchgeführten Maßnahmen sowie über Datenübermittlungen nach den § 55 Absatz 5, §§ 69 und 70 einen Ausschuss. Der Ausschuss hat drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast. Die stellvertretenden Mitglieder und ständigen Gäste können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. (2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1. (3) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als Verschlusssache „Geheim“ oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht, Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammenhang mit seinen Kontrollaufgaben stehen. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen. (4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich. (5) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus im Ausschuss; die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast. Das Gleiche gilt jeweils, wenn ein Mitglied oder ständiger Gast aus anderen Gründen aus dem Ausschuss ausscheidet. (6) Der Polizeivollzugsdienst berichtet der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese Maßnahmen. Die Bürgerschaft macht diese Unterrichtung öffentlich zugänglich. (7) In dem Bericht wird dargestellt, 1. in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachts- und Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde, 2. in wie vielen Fällen bei welchen Befugnissen die richterliche Entscheidung nicht getroffen wurde, 3. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 35 Absatz 2 Satz 5 gefallen sind, 4. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 36 Absatz 2 gefallen sind, 5. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 37 Absatz 1 gefallen sind, 6. inwieweit den Löschpflichten nach § 35 Absatz 7 und den Unterrichtungspflichten nach § 35 Absatz 8 nachgekommen wurde und 7. in welchem Umfang Datenübermittlungen nach den §§ 55 Absatz 5, § 69 und § 70 vorgenommen wurden. § 39 Polizeiliche Beobachtung (1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren begehen wird oder 2. die auf Tatsachen beruhende Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten die Annahme rechtfertigen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren begehen wird, und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist; in den Fällen der §§ 89a, 89b, 89c, 129a und § 129b des Strafgesetzbuches gilt dies nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen. In Fällen des Satzes 1 Nummer 2 darf sich die Anordnung nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen Kontakt- und Begleitpersonen ist die Maßnahme zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. (2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird. (3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen einer Begleiterin oder eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder der Führerin oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden. § 40 Datenerhebung durch Observation (1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit über die in den §§ 5 und 6 genannten Personen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint, 2. zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise, Straftaten von erheblicher Bedeutung mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren begehen werden, wenn die Verhütung der Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie 3. unter den Voraussetzungen von Nummer 1 oder Nummer 2 zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise nicht möglich erscheint. In den Fällen der §§ 89a, 89b, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches gilt Satz 1 Nummer 2 nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden Absatz 1 sowie § 35 Absatz 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. § 41 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel (1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. (2) Ohne Wissen der oder des Betroffenen darf durch den Polizeivollzugsdienst das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1 genannte Person in der Wohnung aufhält und sie dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Gespräche führt. Sämtliche Datenerhebungen nach Satz 1 sind dem anordnenden Gericht vor der Sichtung durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. §35 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Beendigung ist dem Gericht mitzuteilen. (3) Wird das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt, genügt die Anordnung des Polizeivollzugsdienstes. § 41a Datenerhebung durch den Einsatz von besatzungslosen Luftfahrtsystemen (1) Der Polizeivollzugsdienst darf mittels besatzungsloser Luftfahrtsysteme Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit einer Örtlichkeit oder einer Situation im Einzelfall zur Lenkung eines Polizeieinsatzes erforderlich ist, um Gefahren abzuwehren, und die Lenkung des Polizeieinsatzes zur Gefahrenabwehr auf andere Art und Weise erheblich weniger erfolgversprechend wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Übersichtsaufnahmen sind offen anzufertigen und dürfen nur aufgezeichnet und zur Identifikation von Personen genutzt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorliegen. Auf datenschutzrechtlich sensible Bereiche, wie Freibäder, Anlagen der Gesundheitsfürsorge, soziale Einrichtungen für Minderjährige, Kirchen, Synagogen, Moscheen sowie andere Orte der gemeinschaftlichen Religionsausübung, ist beim Einsatz der besatzungslosen Luftfahrtsysteme besondere Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz besatzungsloser Luftfahrtsysteme erhoben und übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre: 1. offene Aufzeichnungen nach § 32 Absatz 1, 2. offene Aufzeichnungen nach § 32 Absatz 2, 3. offene Bildaufnahme und -aufzeichnung nach § 32 Absatz 3 Satz 1, 4. offene Bildaufnahmen sowie -aufzeichnungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person. (3) Die Polizei soll mit geeigneten Mitteln auf die Datenerhebung durch die Verwendung des Luftfahrtsystems gesondert hinweisen, sofern dies den Erfolg der polizeilichen Maßnahme nicht gefährdet. Der Verzicht auf den Hinweis ist zu dokumentieren und zu begründen. (4) Unter den Voraussetzungen der längerfristigen Observation nach § 40 Absatz 1 dürfen Aufzeichnungen auch durch den verdeckten Einsatz besatzungsloser Luftfahrtsysteme vorgenommen werden, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Sofern eine richterliche Anordnung nach § 35 Absatz 2 erforderlich ist, ist in dieser auf den Einsatz eines besatzungslosen Luftfahrtsystems ausdrücklich hinzuweisen. Der Polizeivollzugsdienst darf darüber hinaus zur unmittelbaren Vorbereitung und zur Leitung eines Polizeieinsatzes verdeckt besatzungslose Luftfahrtsysteme auch einsetzen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 36 gilt entsprechend. (5) Für Aufzeichnungen, die gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erstellt worden sind, gilt § 32 Absatz 4 entsprechend. Aufzeichnungen, die gemäß Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 erstellt worden sind, sind spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Die Löschung ist zu protokollieren. (6) Besatzungslose Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden. Sie dürfen nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gegen Personen eingesetzt werden. (7) Zum Zwecke der Übung des Umgangs mit besatzungslosen Luftfahrtsystemen darf der Polizeivollzugsdienst über öffentlich zugänglichen Orten, die nicht überwiegend Wohngebiete sind, offen Bildaufnahmen mittels besatzungsloser Luftfahrtsysteme anfertigen, soweit dies zur Steuerung des Luftfahrtsystems erforderlich ist. Übungsflüge dürfen grundsätzlich nicht über besonders sensiblen Bereichen oder Versammlungen stattfinden. Das Datum und der Ort des Übungsfluges sind zuvor in geeigneter Weise öffentlich mitzuteilen. Der Einsatz der Aufzeichnungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Zur Vorbereitung eines konkreten Einsatzes dürfen Übungsflüge abweichend von Satz 1 am Einsatzort durchgeführt werden; Satz 2 bis 4 gelten dabei nicht. Die Übungsflüge sind zu dokumentieren. § 41b Einsatz technischer Mittel gegen besatzungslose Luftfahrtsysteme Zur Abwehr einer Gefahr, die von besatzungslosen Luftfahrtsystemen ausgeht, kann der Polizeivollzugsdienst geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahr kann der Polizeivollzugsdienst technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen. § 42 Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation (1) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person, einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat oder einer gegenwärtigen Gefahr für Infrastruktureinrichtungen, die für die öffentliche Versorgung wesentlich sind, erforderlich ist, durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation verdeckt personenbezogene Daten erheben 1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) sie für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder b) die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden und sie in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen. Besonders schwerwiegende Straftaten nach Satz 1 sind: 1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176 bis 177 des Strafgesetzbuches, 2. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, 3. Menschenhandel nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches sowie Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach den §§ 232a Absatz 3 und 4, 232b Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuches, 4. erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme nach den §§ 239a, 239b des Strafgesetzbuches, 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.