Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

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Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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in Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist, ihn mitzuführen. § 28 Kontrollstellen (1) Kontrollstellen dürfen durch den Polizeivollzugsdienst auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder 2. eine Straftat nach den §§ 125 oder 125a des Strafgesetzbuchs begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind. (2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 6 entsprechend. (3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden. § 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen 1. zur Identitätsfeststellung nach § 27, soweit die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann oder 2. soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten. (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind: 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen und 5. andere vergleichbare Maßnahmen. § 30 Vorladung (1) Die Polizei darf eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit machen kann oder 2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 29) erforderlich ist. (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Die Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht nehmen. (3) Die Polizei darf die Vorladung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, es sei denn, dass die betroffene Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 8 zur Dienststelle gebracht werden darf oder dass dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, entsprechend. § 31 Befragung und Auskunftspflicht (1) Die Polizei darf jede Person befragen, von der Angaben zur Aufklärung eines Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit erwartet werden können. (2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 5 und 6 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen. (3) Für die Dauer der Befragung darf die Person angehalten werden. (4) Die Polizei darf bei der Befragung einer Person keinen Zwang anwenden, um eine Aussage herbeizuführen. Im Übrigen gelten die §§ 68a und 136a der Strafprozessordnung in der Fassung vom 16. Januar 2026 entsprechend. (5) Der Polizeivollzugsdienst darf jede in einem bestimmten Gebiet im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von bestimmten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung in organisierter Form begangen werden sollen und diese Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. § 32 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen (1) Der Polizeivollzugsdienst darf bei oder unmittelbar im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, offene Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen werden und zu erwarten ist, dass ohne diese Maßnahme die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht möglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Der Polizeivollzugsdienst darf Aufzeichnungen von einer Person anfertigen, wenn sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. (3) Der Polizeivollzugsdienst darf mittels Bildaufnahme und -aufzeichnung offen und erkennbar folgende Orte und Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist: 1. öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten von erheblicher Bedeutung oder gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen werden oder bei denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung besonders zu erwarten ist, 2. zeitlich auf den Anlass begrenzt öffentlich zugängliche Anlagen und Flächen, an oder in denen sich anlassbezogen viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie insbesondere bei Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten erheblichen Umfangs begangen werden, 3. Verkehrs- oder Versorgungsanlagen oder -einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder andere besonders gefährdete Einrichtungen oder Anlagen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar betroffen sind und dies aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist, 4. Synagogen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit diesen Objekten stehenden oder zu diesen Objekten hinführenden Grün- oder Straßenflächen; hierbei dürfen private Flächen nur mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person oder im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Anordnung der Behördenleitung für einen Zeitraum von höchstens drei Tagen in die Beobachtung einbezogen werden. Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugänglichen Räume erfolgen und in den Fällen des Satz 1 Nummer 4 nur mit Zustimmung der die Synagoge betreibenden Gemeinde. Die Anordnung der Bildübertragung und -aufzeichnung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen. Im Übrigen gilt § 28 Absatz 2 entsprechend. Spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Prüfung nach Satz 5 anzuhören. Die Orte sind nach Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport festzulegen. Der Senat berichtet der Deputation für Inneres und Sport in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 vor Erlass der Anordnung, im Übrigen unverzüglich. In geeigneter Weise ist vor Ort auf die Überwachung und die verantwortliche Stelle hinzuweisen. Die Orte der Videobeobachtung nach Satz 1 sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu geben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 sind erteilte Zustimmungen nach Ablauf von jeweils zwei Jahren erneut einzuholen. Im Falle einer gesonderten Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 unterrichtet der Polizeivollzugsdienst die verfügungsberechtigten Personen der in die Beobachtung einbezogenen privaten Flächen unverzüglich nach deren Beendigung. Im Falle einer fortbestehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben kann die behördliche Anordnung nach Absatz Satz 1 Nummer 4 wiederholt werden. (4) Die Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind im Falle von Absatz 1 und 2 spätestens zwei Monate, im Falle von Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist. Die Löschung ist zu protokollieren. § 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte (1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten außerhalb von Wohnungen im Sinne des Absatzes 4 personenbezogene Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufzeichnungsgeräte oder mittels in oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte für die Dauer von bis zu 60 Sekunden im Zwischenspeicher verarbeiten. Es ist mit geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Zwischenspeicher verarbeiteten personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht werden, soweit nicht eine dauerhafte Verarbeitung nach Absatz 2 oder 3 vorgenommen wird. (2) Der Polizeivollzugsdienst soll unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem Speichermedium dauerhaft verarbeiten, wenn dies zur Verhütung oder Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Ehre einer Person erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt. (3) Sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, sind Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 2 ferner anzufertigen, wenn eine von der Maßnahme betroffene Person dies verlangt oder unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird. (4) In Wohnungen kann der Polizeivollzugsdienst unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem Speichermedium dauerhaft verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung oder Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person erforderlich ist und damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Darüber hinaus ist bei Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie auf Verlangen der von der Maßnahme betroffenen Person oder einer Person, die die Wohnung innehat, aufzuzeichnen, sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen. Die weitere Verwendung einer Aufzeichnung nach Satz 1 bedarf der richterlichen Feststellung, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und die Weiterverarbeitung zulässig ist. Bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Satz 1 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt. (5) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 4 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz der Aufzeichnungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben; die Mitteilung ist dann unverzüglich nachzuholen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt werden. Näheres regelt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift. (6) Die nach Absatz 2 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind frühestens zwei Monate nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen 1. zur Gefahrenabwehr, 2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, 3. auf Verlangen der betroffenen Person oder der oder des unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen oder 4. für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme oder die Einsichtnahme durch die Beauftragte oder den Beauftragten nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen benötigt werden. § 35 Absatz 7 Satz 1, 2 und 5 gelten entsprechend, wobei die Mindestspeicherfrist nach Satz 1 nicht unterschritten werden darf. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 gilt zudem § 35 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. § 51 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. (7) Die am Notruf- und Soforteinsatz beteiligten uniformierten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sollen stets körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte betriebsbereit tragen. § 34 Datenerhebung innerhalb von polizeilich genutzten Räumen und Fahrzeugen (1) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die sich in Gewahrsam befinden, mittels Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung offen und erkennbar beobachten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Personen oder der Beschäftigten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Beförderung von Personen in Fahrzeugen der Polizei. Sofern die technischen Mittel im polizeilich genutzten Raum oder Fahrzeug verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, ist die Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung ferner anzufertigen, wenn eine sich in Gewahrsam befindliche Person dies verlangt oder gegen sie unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. (2) Eine Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle durch Beschäftigte. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt. (3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 und 2 ist auf die elementaren Rechte der sich in Gewahrsam befindlichen Personen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung durch bauliche oder, soweit dies nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen ausgenommen werden. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr kann im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig sein. Die Entscheidung über die uneingeschränkte Beobachtung nach Satz 2 ist zu dokumentieren und zu begründen. Die uneingeschränkte Beobachtung soll durch Bedienstete des gleichen Geschlechts erfolgen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die uneingeschränkte Beobachtung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Eine offene Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (4) Ist die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich, besteht die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung oder wurde eine Maßnahme nach § 106 angeordnet, darf der Polizeivollzugsdienst mittels technischer Einrichtungen die Daten zur Überprüfung der Vitalfunktionen der betroffenen Person verarbeiten. (5) Die Datenverarbeitung nach Absatz 1, 2 oder 4 ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wird erkennbar, dass die Datenverarbeitung den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ist sie unverzüglich zu unterbrechen und diese Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Soweit möglich, ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten, die Sachverhalte nach Satz 2 betreffen, nicht erhoben werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können. (6) Für die Löschung der nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 hergestellten Aufzeichnungen gilt § 33 Absatz 6 entsprechend. (7) Die Möglichkeit der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 33 bleibt unberührt. 2. Unterabschnitt: Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung § 35 Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden (1) Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die polizeiliche Beobachtung nach § 39, 2. die längerfristige Observation nach § 40 Absatz 1, 3. die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 1, 4. die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 2, 5. die Datenerhebung durch besatzungslose Luftfahrtsysteme nach § 41a Absatz 4 Satz 1, 6. die Telekommunikationsüberwachung nach § 42 Absatz 1, 7. die Verkehrs- oder Nutzungsdatenauskunft nach § 43 Absatz 1, 8. die Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennung nach § 43 Absatz 2, 9. die Standortfeststellung nach § 43 Absatz 3, 10. die Bestandsdatenerhebung nach § 44, 11. der Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 46 und 12. der Einsatz von verdeckt ermittelnden Personen nach § 47. (2) Der Einsatz besonderer Mittel und Methoden nach Absatz 1 sowie der Einsatz nach § 42 Absatz 2 bedarf mit Ausnahme der Nummer 10 der richterlichen Anordnung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Gericht ist auf gegenwärtig angeordnete Maßnahmen nach Absatz 1 hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Absatz 1 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 6 kann die Befugnis nur auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach § 43 Absatz 3, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. (3) Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Eine vorläufige Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn eine richterliche Entscheidung nicht innerhalb von sechs Stunden beantragt und die Maßnahme nicht innerhalb von drei Tagen durch eine richterliche Entscheidung bestätigt worden ist. In diesem Fall sind die erhobenen Daten unverzüglich zu sperren und dürfen bis zur Entscheidung des Gerichts nicht verwertet werden. (4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist auf höchstens 1. zwei Tage für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 2, 2. zwei Wochen für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 1, 3. einen Monat für Maßnahmen nach § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 41 Absatz 2, 4. drei Monate für Maßnahmen nach § 42 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder 5. sechs Monate für Maßnahmen nach §§ 39, 46 oder 47 zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahmen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (5) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch nicht zu einer nahezu lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt. (6) Die Anordnung nach Absatz 2 ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. die beauftragte Organisationseinheit, 4. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Einsatz der Maßnahme begründen, und 5. der Zeitpunkt der Anordnung sowie, soweit es sich um eine behördliche Anordnung handelt, auch der Name und die Dienststellung des Anordnenden. (7) Sind erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12, eine Mitteilu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.