Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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nterrichten und hinzuzuziehen. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Unterrichtungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. (3) Die Polizei hat die Unterrichtung zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, von ihrem Recht nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und die Unterrichtung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich derjenige zu unterrichten, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person obliegt. § 16 Dauer der Freiheitsentziehung (1) Die festgehaltene oder in Gewahrsam befindliche Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung unverhältnismäßig ist, 3. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird. In jedem Falle ist die Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Tage des Ergreifens zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes richterlich angeordnet worden ist. Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen oder sich hieran beteiligen wird; die Dauer der Freiheitsentziehung darf in diesen Fällen 96 Stunden nicht überschreiten. Vor der richterlichen Anordnung einer Dauer von über 24 Stunden soll der in Gewahrsam genommenen Person ein Rechtsbeistand beigeordnet werden. (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten. § 17 Durchsuchung von Personen (1) Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sachen vorgefunden werden, die gemäß § 21 sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 4. die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen, 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. § 27 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt. Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen. (2) Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung des Betroffenen, an seiner Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen oder Körperhöhlen. Erfordert die Durchsuchung zwingend, dass sich die betroffene Person ganz oder teilweise entkleidet, so darf dies von ihm verlangt und gegen seinen Willen durchgeführt werden. Die zwingenden Gründe für die Entkleidung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Der betroffenen Person soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen. (3) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der Beamtin oder des Beamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (4) Kann die Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so soll sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. § 18 Durchsuchung von Sachen (1) Die Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf, b) widerrechtlich festgehalten wird, c) hilflos ist oder d) nach § 17 durchsucht werden darf, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, 4. es sich um ein Fahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung darf sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken. (2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll seine Vertretung, eine erwachsene angehörige Person, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der statt seiner anwesenden Person ist auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen. (3) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit die von der Durchsuchung betroffene Person von diesem aus auf sie zugreifen kann und wenn dies im Hinblick auf den Zweck der Durchsuchung erforderlich und angemessen ist. Die Durchsuchung darf nur jene Teile der räumlich getrennten Speichermedien betreffen, auf die von Geräten der von der Durchsuchung betroffenen Personen aus zugegriffen werden kann. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Zugriff auf Daten Dritter, die erkennbar nicht vom Zweck der Durchsuchung erfasst sind, ist unzulässig. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist. § 19 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 30 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 sichergestellt werden darf, 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist oder 4. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (2) Während der Nachtzeit (umfasst sind die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens) darf eine Wohnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert betreten und durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht. (3) Die Polizei darf eine Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort 1. bestimmte Personen oder Personengruppen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten, verüben oder 2. zu Freiheitsentzug verurteilte Straftäterinnen oder Straftäter sich aufhalten, die sich der Strafvollstreckung entziehen. (4) Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. § 20 Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen (1) Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden. Für die Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (2) Bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Wohnung hat der Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll eine Vertretung, eine erwachsene angehörige Person, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. (3) Dem Wohnungsinhaber oder der Vertretung ist der Grund des Betretens oder der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. (4) Über das Betreten oder die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Grund, Zeit und Ort der Maßnahme, deren Ergebnis sowie die verantwortliche Dienststelle angeben. Die Niederschrift ist von einer ausführenden Beamtin oder einem ausführenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder der Vertretung ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Maßnahme gefährden, so sind den betroffenen Personen lediglich das Betreten oder die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle, der Zeit und des Ortes schriftlich zu bestätigen. (6) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf das Betreten gemäß § 19 Absatz 4 nicht anzuwenden. § 21 Sicherstellung (1) Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um 1. den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen, 2. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder 3. ihre Verwendung durch eine festgehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Daten sicherstellen und erforderlichenfalls den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 22, 23 Absatz 4 und 24 Absatz 1 gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß. § 22 Durchführung der Sicherstellung (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung angibt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache auf Verlangen des Berechtigten durch einen Dritten verwahrt wird. § 23 Verwertung, Einziehung, Vernichtung (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind, 4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden oder 5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. (2) Der Betroffene, der Eigentümer oder andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder übersteigen die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. (4) Sichergestellte Sachen dürfen unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. § 24 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, so dürfen sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. (2) Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. (3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Polizei in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. § 24a Wegfall des Vorverfahrens in bestimmten Fällen Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, durch die verfügt wurde, dass im Wege der Sicherstellung nach § 21 oder durch notwendige Maßnahmen nach § 10 Kraftfahrzeuge aus dem Straßenverkehr entfernt oder umgesetzt worden sind oder werden sollten. 3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 1. Unterabschnitt: Datenerhebung § 25 Grundsätze (1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur erhoben werden, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet, 2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 3. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden, 4. offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie der Verarbeitung zustimmen würde, 5. die Erhebung bei der betroffenen Person a) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder b) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde. (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig 1. in den Fällen der §§ 39 bis 47, 2. wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder 3. wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht. Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs mit den besonderen Mitteln und Methoden nach §§ 39 bis 47 vergleichbar sind. § 26 Allgemeine Befugnisse (1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit 1. dies zur Erfüllung einer ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgabe erforderlich ist und 2. dieses Gesetz oder andere Gesetze die Erhebung nicht besonders regeln. (2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden, 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat werden, 3. Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und 4. Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären.. (3) Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben: 1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, 2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, 3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen, 4. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit. Sie darf hierzu Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die personenbezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist. (4) Die Polizei darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nur erheben, soweit dies zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Zwecken unerlässlich ist. (5) Die Polizei darf personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, speichern, soweit die Voraussetzungen für eine Erhebung nach Absatz 1 bis 4 vorliegen. (6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute gespeichert, die ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben worden sind, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für die betroffene Person führt oder wenn die Unterrichtung aufgrund des bestellten Aufgabenkreises der Betreuerin oder des Betreuers nicht erforderlich ist. Für die Fälle einer Betreuung besteht die Unterrichtungspflicht nur, soweit die Polizei von der Betreuung Kenntnis erlangt. § 27 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn die Person an einem Ort angetroffen wird, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass a) dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden und diese Maßnahme auf Grund des Verhaltens der Person erforderlich ist oder b) sich dort Straftäterinnen oder Straftäter verbergen und diese Maßnahme zur Verhütung von Straftaten geboten erscheint, 3. die an einer Kontrollstelle (§ 28) angetroffen wird, 4. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einer anderen besonders gefährdeten Einrichtung oder Anlage oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf Grund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen. Die Bescheinigung kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Auf Verlangen der betroffenen Person ist die Bescheinigung in Papierform auszustellen. (2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere 1. die betroffene Person anhalten, 2. den Ort der Kontrolle absperren, 3. die betroffene Person nach ihren Personalien befragen, 4. verlangen, dass die betroffene Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt, 5. die betroffene Person festhalten, 6. die betroffene Person und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, 7. erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen, 8. die betroffene Person zur Dienststelle bringen. (3) Wird eine Person angehalten und kann ein Datenabgleich nach § 48 nicht bis zum Abschluss der Identitätsfeststellung vorgenommen werden, so darf die Person weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der für die unverzügliche Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist. (4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 darf die Polizei nur durchführen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 5 und 6 verantwortlich ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 7 und 8 gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen. (5) Die Polizei darf verlangen, dass e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.