Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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Handlungen häuslicher Gewalt: alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte; 25. Vitalfunktionen: die Atmung, die Körpertemperatur, arterieller Puls und arterieller Blutdruck, 26. besatzungsloses Luftfahrtsystem: unbemanntes Luftfahrzeugsystem im Sinne des Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/870 vom 28.2.2025 (ABl. L 2025/870 vom 5. Mai 2025) geändert worden ist. § 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 4 Ermessen, Wahl der Mittel (1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. § 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Personen gerichtet werden, welche die andere zu der Verrichtung bestellt hat. § 6 Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren oder dem Zustand von Sachen ausgehen (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden. (2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder eine andere berechtigte Person gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder der berechtigten Person ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so dürfen die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. § 7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. § 8 Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften Soweit die §§ 10 bis 47 Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, werden die §§ 5 bis 7 nicht angewandt. § 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht (1) Auf Verlangen einer von einer Maßnahme betroffenen Person haben Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte einen Dienstausweis vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert. (2) In Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven an ihren Einsatzanzügen eine jederzeit sichtbare personenbezogene Rücken- und Frontkennzeichnung, welche die nachträgliche taktische und individuelle Zuordnung ermöglicht. (3) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 ist regelmäßig neu zu vergeben. Eine Kennzeichnung wird sofort neu vergeben, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder für ihre nächsten Angehörigen besteht. Liegen Tatsachen im Sinne des Satzes 2 vor Beginn der Maßnahme vor, kann die Behördenleitung oder von ihr besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt eine Ausnahme von der Kennzeichnung für diese Maßnahme anordnen. Diese Anordnung ist zu begründen und der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport zu übermitteln. Die Zuordnung der Kennzeichen zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten ist zwei Jahre nach dem letzten Einsatz der Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht Gegenstand eines Straftaten-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens bei der oder dem unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen ist. Auskünfte über die Zuordnung der Kennzeichnung zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten dürfen nur anlässlich der Einleitung eines Verfahrens nach Satz 5 oder unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) aufgrund der Anordnung der Behördenleitung an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten sind über die empfangende Stelle, die übermittelten Daten und den Zweck der Übermittlung zu informieren. (4) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport trifft ergänzende Regelungen zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie der ständigen Verfügbarkeit der Kennzeichnung durch Verwaltungsvorschrift. 2. Abschnitt: Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei § 10 Allgemeine Befugnisse (1) Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 70 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften für ihren Anwendungsbereich Befugnisse der Polizei nicht oder nicht abschließend regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. (3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr, Nothilfe oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse. § 11 Platzverweisung; Betretens- und Aufenthaltsverbot (1) Die Polizei darf jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Die Platzverweisung darf ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb der Gemeinde oder das gesamte Gemeindegebiet. Das Betretens- und Aufenthaltsverbot nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis geltend gemacht wird, kann eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zugelassen werden. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 12 Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt (1) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen, insbesondere nach § 11, bleibt unberührt. (2) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. (3) Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen. (4) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 11 enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht der Polizeivollzugsdienst im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der in Satz 1 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende der nach Satz 1 bestimmten Dauer. (5) Das Gericht teilt dem Polizeivollzugsdienst auf Anfrage mit, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Antrag nach Absatz 4 Satz 2 gestellt worden ist. (6) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes soll mindestens einmal während seiner Geltung überprüft werden. § 12a Meldeauflage (1) Die Polizei kann anordnen, dass sich eine Person auf einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies erforderlich ist zur Verhütung von Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine terroristische Straftat begehen wird. (2) Die Meldeauflage ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf unter Berücksichtigung der Art und Schwere der abzuwehrenden Gefahr oder der zu verhütenden Straftat keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Lebensführung der betroffenen Person haben. (3) Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Anordnung und die Verlängerung bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Eine Verlängerung über insgesamt einen Monat hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben: 1. die betroffene Person mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes, 3. der Sachverhalt und 4. eine Begründung. Die Anordnung des Amtsgerichts muss die in Satz 6 Nummer 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. § 12b Gefährderansprache, Gefährdetenansprache (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum in einer zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder eintretenden Gefahr voraussichtlich ergreifen wird. Zu diesem Zweck kann die Polizei die Person mündlich, schriftlich oder in anderer Form kontaktieren (Gefährderansprache). (2) Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache kurzzeitig angehalten werden. Eine Kenntnisnahme der Gefährderansprache durch Unbeteiligte soll vermieden werden. (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, die sich gegen Leib, Leben, Freiheit, Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richtet, kann die Polizei andere Personen hierüber informieren, sofern diese als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommen oder deren Kenntnis von der drohenden Straftat aus anderen Gründen erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Polizei die betroffenen Personen mündlich, schriftlich oder in anderer Form kontaktieren (Gefährdetenansprache). Zur Erfüllung der Zwecke des Satzes 1 dürfen insbesondere der Name, die aktuelle Wohnanschrift und häufige Aufenthaltsorte der gefährdenden Person sowie die Tatsachengrundlage für die Gefahrenprognose übermittelt werden. (4) Bei einer minderjährigen Person darf eine mündliche Gefährderansprache nur in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung durchgeführt werden, soweit dies unverzüglich und ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Wird die Maßnahme in Abwesenheit einer gesetzlichen Vertretung durchgeführt, ist eine gesetzliche Vertretung unverzüglich über den Inhalt der Gefährderansprache zu unterrichten. § 26 Absatz 6 Satz 2 erste Alternative gilt entsprechend. Ein an eine minderjährige Person gerichtete schriftliche Gefährderansprache ist zugleich einer gesetzlichen Vertretung zuzuleiten. § 12c Elektronische Aufenthaltsüberwachung (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die für eine Gefahr verantwortliche Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person gefährden oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer bestimmten Person begehen wird, die im Mindestmaß mit drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, kann der Polizeivollzugsdienst anordnen, dass die für die Gefahr verantwortliche Person sich die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen lässt, die Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich führt und die Funktionsfähigkeit der Mittel nicht beeinträchtigt. Die Maßnahme kann insbesondere mit einer Maßnahme nach § 11 oder § 12 verbunden werden. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen. (3) Der Polizeivollzugsdienst darf die Wohnung der verantwortlichen Person zur Aufstellung der zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel betreten. Das Betreten ist der verantwortlichen Person mindestens einen Tag vor der Maßnahme anzukündigen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme oder deren unverzügliche Umsetzung vereitelt würde. (4) Der Polizeivollzugsdienst kann der Person, deren Aufenthaltsort nach Absatz 1 elektronisch überwacht werden darf, verbieten, 1. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der gefährdeten Person aufzuhalten, 2. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhält, oder 3. ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person herbeizuführen. Die Maßnahmen nach Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf den erforderlichen Umfang zu beschränken und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen. (5) Der Polizeivollzugsdienst darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb von Wohnungen keine über den Umstand der Anwesenheit der verantwortlichen Person hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. (6) Mit Zustimmung der gefährdeten Person kann dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen der gefährdenden Person gegen die Anordnung anzeigt. (7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist schriftlich anzuordnen. § 35 Absatz 6 gilt entsprechend. (8) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur aufgrund richterlicher Anordnung auf Antrag der Behördenleitung oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Behördenleitung oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen besonders beauftragten Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt getroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Anordnung einzuholen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden; die Beendigung ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Polizeivollzugsdienst seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, entsprechend. (9) Die nach dieser Vorschrift erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. § 33 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 13 Gewahrsam (1) Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist 1. zum Schutz der Person gegen eine ihr drohende Gefahr für Leib oder Leben, weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will, 2. zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr, 3. zur Durchsetzung einer Platzverweisung oder eines Betretens- und Aufenthaltsverbotes, 4. zur Durchsetzung einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots nach § 12. Die Ingewahrsamnahme ist weiterhin zulässig zum Zwecke der Vorführung gemäß den §§ 229, 230 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung. (2) Die Polizei darf Minderjährige, die sich der Obhut von Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. (3) Die Polizei darf eine Person, die aus dem Vollzug einer durch richterliche Entscheidung verhängten Maßnahme einer Freiheitsentziehung entwichen ist oder die sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in der diese Maßnahme vollzogen wird, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen. (4) Die in Gewahrsam genommene Person ist, soweit möglich, von anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen unterzubringen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. § 14 Richterliche Entscheidung (1) Wird eine Person aufgrund von § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8 oder von § 30 Absatz 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 13 Absatz 1 und 2 in Gewahrsam genommen, so hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. (2) Eine richterliche Entscheidung braucht nicht herbeigeführt zu werden, wenn anzunehmen ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen wird. (3) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten, zur Dienststelle gebracht oder in Gewahrsam genommen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht der Polizei die Beschwerde zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde der Polizei ist unanfechtbar. Für die Gerichtskosten gelten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, entsprechend. § 15 Rechte bei Freiheitsentziehungen (1) Bei Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8, § 30 Absatz 3 oder § 13 ist der betroffenen Person unverzüglich der Grund der Freiheitsentziehung bekanntzugeben. Sie ist darüber zu belehren, dass sie sich zur Sache nicht zu äußern braucht. Ferner ist sie über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. (2) Der betroffenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine andere Person ihres Vertrauens oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.