Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)" Amtliche Abkürzung: BremPolG Neugefasst: 06.12.2001 Gültig ab: 27.10.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2001, 441; 2002, 47 Gliederungs-Nr: 205-a-1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.06.2026 bis 31.12.2029 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Inhaltsübersicht Erster Teil: Das Recht der Polizei 1. Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 1 Aufgaben der Polizei § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 4 Ermessen, Wahl der Mittel § 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 6 Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren oder dem Zustand von Sachen ausgehen § 7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 8 Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften § 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflich 2. Abschnitt: Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei § 10 Allgemeine Befugnisse § 11 Platzverweisung; Betretens- und Aufenthaltsverbot § 12 Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt § 12a Meldeauflage § 12b Gefährderansprache, Gefährdetenansprache § 12c Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 13 Gewahrsam § 14 Richterliche Entscheidung § 15 Rechte bei Freiheitsentziehungen § 16 Dauer der Freiheitsentziehung § 17 Durchsuchung von Personen § 18 Durchsuchung von Sachen § 19 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 20 Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen § 21 Sicherstellung § 22 Durchführung der Sicherstellung § 23 Verwertung, Einziehung, Vernichtung § 24 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses § 24a Wegfall des Vorverfahrens in bestimmten Fällen 3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 1. Unterabschnitt: Datenerhebung § 25 Grundsätze § 26 Allgemeine Befugnisse § 27 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen § 28 Kontrollstellen § 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 30 Vorladung § 31 Befragung und Auskunftspflicht § 32 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen § 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte § 34 Datenerhebung innerhalb von polizeilich genutzten Räumen und Fahrzeugen 2. Unterabschnitt: Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung § 35 Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden § 36 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern § 38 Parlamentarische Kontrolle; Berichtspflicht § 39 Polizeiliche Beobachtung § 40 Datenerhebung durch Observation § 41 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel § 41a Datenerhebung durch den Einsatz von besatzungslosen Luftfahrtsystemen § 41b Einsatz technischer Mittel gegen besatzungslose Luftfahrtsysteme § 42 Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation § 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung § 44 Bestandsdatenerhebung § 45 Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen § 46 Datenerhebung durch Vertrauenspersonen § 47 Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen 3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung § 48 Datenabgleich § 49 Datenabgleich mit anderen Dateien § 50 Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung; Zweckänderung § 51 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken § 52 Kennzeichnung 4. Unterabschnitt: Datenübermittlung § 53 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung § 54 Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund § 55 Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union § 55a Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 § 56 Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien § 57 Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den Polizeivollzugsdienst § 57a Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten 5. Unterabschnitt: Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung § 58 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 1. Unterabschnitt: Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung § 59 Anwendungsbereich § 60 Grundsätze der Datenverarbeitung § 61 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 62 Profiling; automatisierte Einzelentscheidung § 62a Einwilligung § 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung § 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit § 65 Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten 2. Unterabschnitt: Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen § 66 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen § 67 Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien § 68 Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien § 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten § 70 Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten 3. Unterabschnitt: Rechte der betroffenen Person § 71 Allgemeine Informationspflicht § 72 Unterrichtung betroffener Personen § 73 Auskunftsrecht § 74 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 75 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person 4. Unterabschnitt: Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter § 76 Pflichten der Polizei § 77 Gemeinsame Verantwortlichkeit § 78 Auftragsverarbeitung § 79 Verarbeitung auf Weisung; Datengeheimnis § 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 81 Protokollierung § 82 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung 5. Unterabschnitt: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 83 Aufsichtsbehörde § 84 Aufgaben § 85 Befugnisse § 86 Anhörung § 87 Anrufung § 88 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit § 89 (weggefallen) § 90 Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen § 91 Gegenseitige Amtshilfe 6. Unterabschnitt: Datenschutzbeauftragte der Polizei § 92 Benennung § 93 Stellung § 94 Aufgaben 7. Unterabschnitt: Haftung und Sanktionen § 95 Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen § 96 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften 5. Abschnitt: Vollzugshilfe § 97 Vollzugshilfe § 98 Verfahren § 99 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen 6. Abschnitt: Zwang § 100 Allgemeines § 101 Unmittelbarer Zwang § 102 Handeln auf Anordnung § 103 Hilfeleistung für Verletzte § 104 Androhung unmittelbaren Zwangs § 105 Fesselung von Personen § 106 Fixierung von Personen § 107 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch § 108 Schusswaffengebrauch gegen Personen 7. Abschnitt: Polizeiverordnungen § 109 Begriff § 110 Zuständigkeit § 111 Vorlagepflicht -Zustimmungserfordernis § 112 Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde § 113 Inhaltliche Grenzen § 114 Formerfordernisse § 115 Bußgeldvorschrift § 116 Geltungsdauer von Polizeiverordnungen 8. Abschnitt:Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche § 117 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände § 118 Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheitsentziehung § 119 Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden § 120 Verjährung des Ausgleichsanspruchs § 121 Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche § 122 Rückgriff gegen Verantwortliche § 123 Rechtsweg 2. Teil: Organisation der Polizei 1. Abschnitt: Polizeihoheit und Aufgabenverteilung § 124 Träger der Polizeihoheit § 125 Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben 2. Abschnitt: Polizeibehörden § 126 Allgemeine Polizeibehörden § 127 Sonderpolizeibehörden § 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden § 129 Kommunaler Ordnungsdienst § 130 Aufsicht über die Polizeibehörden § 131 Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht 3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst § 132 Polizeivollzugsdienst des Landes § 133 Aufgaben der Polizei Bremen § 134 Aufgaben des Landeskriminalamts § 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport § 136 Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven § 137 Unterstützung und gemeinsamer Einsatz § 138 Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte § 139 Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst 4. Abschnitt: Zuständigkeiten § 140 Örtliche Zuständigkeit § 141 Sachliche Zuständigkeit § 142 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit § 143 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes § 144 Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-zugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen 5. Abschnitt: Zuverlässigkeitsüberprüfung § 145 Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes § 145a Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Ortspolizeibehörden § 145b Sicherungsüberprüfungen für Liegenschaften des Polizeivollzugsdienstes und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport Dritter Teil:Die Kosten der Polizei § 146 Kosten Vierter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften § 146a Strafvorschrift § 146b Ordnungswidrigkeit Fünfter Teil:Übergangs- und Schlussbestimmungen § 147 Überleitung der Zuständigkeiten § 148 Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften § 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden § 150 Evaluation § 151 Einschränkung von Grundrechten § 152 Außerkrafttreten Erster Teil: Das Recht der Polizei 1. Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 1 Aufgaben der Polizei (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 97 bis 99). (4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind 1. Polizei: a) die Verwaltungsbehörden, soweit ihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind (Polizeibehörden), b) Behörden (§ 132), Dienststellen (§ 125 Absatz 2) und bei ihnen tätige Beamtinnen oder Beamte der Vollzugspolizei (Polizeivollzugsdienst; Beamtinnen und Beamte der Vollzugspolizei sind solche der Fachrichtung Polizei, die in einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes tätig sind), c) Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138); 2. Öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt; 3. a) Gefahr: eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird; b) gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht; c) erhebliche Gefahr: eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist; d) Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht; e) dringende Gefahr: eine erhebliche Gefahr, die im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht ist; 4. Straftat: eine rechtswidrige Tat, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; 5. Straftat von erheblicher Bedeutung: a) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuches in der am 16. Januar 2026 geltenden Fassung, b) die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, sowie Vergehen nach den §§ 85 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174 bis 174c und 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs und c) gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach aa) den §§ 243, 244, 253, 260, 263, 263a, 266, 291 des Strafgesetzbuchs, bb) § 52 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, cc) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist, dd) § 96 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist; 6. Straftaten erheblichen Umfanges: am selben Ort und innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von mehreren Personen, nicht notwendiger Weise gemeinschaftlich, begangene Straftaten nach a) den §§ 177 und 178 des Strafgesetzbuches, b) den §§ 223, 224, 226, 231 des Strafgesetzbuches, c) den §§ 244 Absatz 1 Nummer 1, 249, 250, 251, 252, 253, 255 des Strafgesetzbuches oder d) den §§ 125 und 125a des Strafgesetzbuches. 7. terroristische Straftat: eine Straftat nach a) den §§ 211 oder 212 des Strafgesetzbuches oder §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, b) § 226 des Strafgesetzbuches, c) § 239a oder des § 239b des Strafgesetzbuches, d) den §§ 303b, 305, 305a, 306, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder 4, § 316b Absatz 1 oder 3, § 316c Absatz 1 bis 3 oder § 317 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, e) § 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches, f) § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist oder nach g) § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes bei Begehung im In- oder Ausland, wenn der Versuch oder die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist, a) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, b) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder c) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Freien Hansestadt Bremen, der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Landes oder Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und die Straftat durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen die Freie Hansestadt Bremen, die Bundesrepublik Deutschland, ein anderes Land, einen anderen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann; 8. Kontakt- oder Begleitperson: eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr ausgeht oder dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, welche die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Abwehr dieser angenommenen Gefahr oder zur Verhütung dieser angenommenen Straftaten erfordert; vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für eine individuelle Nähe zur Gefahrenlage oder zu den Straftaten; 9. personenbezogene Daten: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; 10. Verarbeitung: jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, jeweils auch durch Angestellte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes; 11. Einschränkung der Verarbeitung: die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; 12. Profiling: jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 13. Pseudonymisierung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; 14. Dateisystem: jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; 15. Auftragsverarbeiter: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei verarbeitet; 16. empfangende Stelle: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als empfangende Stelle. Die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; 17. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten: eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten oder zum unbefugten Zugriff auf diese führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; 18. genetische Daten: personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; 19. biometrische Daten: mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 20. Gesundheitsdaten: personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; 21. besondere Kategorien personenbezogener Daten: Daten, aus denen die ethnische oder eine zugeschriebene rassische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung; 22. Aufsichtsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 23. internationale Organisation: eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.