Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

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Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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lpolizeilichen Maßnahmen übernehmen. (4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimme Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes und dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes des Landes der Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständig ist. § 137 Unterstützung und gemeinsamer Einsatz (1) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann dem Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes oder dem Polizeivollzugsdienst des Landes Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Unterstützung zuteilen. Sie oder er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einer bestimmten Beamtin oder einem bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert. (2) Die Kosten werden nicht erstattet. § 138 Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte (1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei, die zur fachpraktischen Ausbildung im Studiengang Polizei an die Hochschule für Öffentliche Verwaltung abgeordnet werden, sind für die Zwecke der Ausbildung sowie bei der Begleitung von Einsätzen der Anwärterinnen und Anwärter mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung nach Absatz 2 oder einer Ermächtigung nach § 100 Absatz 3 bedarf. Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes. (2) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, können von der Senatorin oder vom Senator für Inneres und Sport oder der Ortspolizeibehörde Bremerhaven mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden (Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte). Ihnen können dann die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Rahmen ihres Auftrages ganz oder teilweise übertragen werden. Eine Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten darf nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert ist. Der Gebrauch von Waffen ist ihnen nur nach Maßgabe des § 100 Absatz 3 Satz 2 erlaubt. Befugnisse von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind. Die Gesamtzahl der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten darf grundsätzlich hinsichtlich der durch die Senatorin oder den Senator für Inneres und Sport zu ernennenden Personen 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport sowie hinsichtlich der von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu ernennenden Personen 25 Prozent der Anzahl der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Ortspolizeibehörde Bremerhaven nicht überschreiten. Sollen ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, mehr Personen ernannt werden, bedarf es hierzu eines Beschlusses des Senats. (3) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz. (4) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann auf Antrag anordnen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. § 139 Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst (1) Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 131 gilt entsprechend. (2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten treffen. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen. (3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. (4) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten des Polizeivollzugsdienstes unterrichten. Zu diesem Zwecke dürfen ihr oder ihm Daten übermittelt werden. 4. Abschnitt: Zuständigkeiten § 140 Örtliche Zuständigkeit (1) Die Zuständigkeiten der Polizeibehörden und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes sind auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist. (2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen 1. bei Gefahr im Verzuge, 2. zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder 3. mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde. (3) Ist es zweckmäßig, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in benachbarten Bezirken ganz oder zum Teil einheitlich wahrzunehmen, so bestimmt die den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senatorin oder der den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senator die zuständige Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Senatorinnen oder Senatoren die Entscheidung gemeinsam. (4) Der Polizeivollzugsdienst ist im Gebiet des Landes Bremen befugt, Amtshandlungen auch außerhalb seines Bezirks vorzunehmen 1. bei Gefahr im Verzuge, 2. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde, 3. aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen, 4. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder 5. zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener. (5) In den Fällen des Absatzes 4 nimmt der Polizeivollzugsdienst die Amtshandlungen für die Polizeibehörde oder die Behörde des Polizeivollzugsdienstes wahr, in deren Bezirk er tätig wird. Er hat diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Amtshandlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Sind in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 4 und 5 Maßnahmen von anderen Polizeibehörden oder Behörden des Polizeivollzugsdienstes eingeleitet worden, so nimmt der Polizeivollzugsdienst die Aufgaben für diese Behörden wahr. § 141 Sachliche Zuständigkeit (1) Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, zuständig. (3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben. § 142 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit (1) Sachlich nicht zuständige Polizeibehörden können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Polizeibehörde treffen. (2) Die sachlich nicht zuständige Polizeibehörde hat im Falle des Absatzes 1 die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. § 143 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Bremen Amtshandlungen vornehmen 1. auf Ersuchen oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde, 2. in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 und des Artikels 91 des Grundgesetzes, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann, 4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten, 5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 ist die zuständige Behörde der Polizei unverzüglich zu unterrichten. (2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Behörde des Polizeivollzugsdienstes, in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, Satz 2 und Absatz 2 gelten für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. S. 165), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 281) geändert worden ist, gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Behörden und Dienststellen der Polizei, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport Amtshandlungen dieser Behörden oder Dienststellen der Polizei allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu dokumentieren. § 144 Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Bremen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 143 Absatz 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsehen, tätig werden. (2) Werden die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten auf Ersuchen eines anderen Landes oder des Bundes tätig, so soll das Ersuchen alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Auftrages, zu dessen Durchführung die bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden sollen, enthalten. Dem Ersuchen darf nicht entsprochen werden, wenn aus ihm ersichtlich ist, dass eine Amtshandlung, mit der die Beamten des Landes Bremen beauftragt werden sollen, nach dem Recht des ersuchenden Landes oder Bundes rechtswidrig ist; ihm braucht nicht entsprochen zu werden, wenn die Verwendung der angeforderten Vollzugspolizeibeamtinnen und Vollzugspolizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des anderen Landes oder des Bundes. 5. Abschnitt: Zuverlässigkeitsüberprüfung § 145 Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes (1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1 ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung dient der Feststellung der charakterlichen Eignung der Person für die Tätigkeit bei der Polizei sowie der Feststellung ihres jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Zuverlässigkeit). Zu diesem Zweck ermittelt die Behörde nach Satz 1, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit obliegt der jeweiligen Behörde nach Satz 1. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen. (2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ist vor deren Einstellung abzuschließen. Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zu unterrichten. Voraussetzung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern ist ihre Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung. Kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht erfolgen, ist das Bewerbungsverfahren für diese Personen zu beenden. (3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass Angestellte oder Beamtinnen und Beamte von Behörden nach Absatz 1 nicht über die Zuverlässigkeit verfügen, ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 durchzuführen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Satz 1 werden unter der Maßgabe durchgeführt, dass die Datenverarbeitung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der zu überprüfenden Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffene Person ist über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie den Umfang der Abfragen und das Ergebnis zu unterrichten. (4) Die jeweilige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 ist zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung berechtigt, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist 1. die Identität der zu überprüfenden Person festzustellen und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente zu verarbeiten oder diese anzufordern, 2. innerhalb der Behörde personenbezogene Daten der zu überprüfenden Person zu verarbeiten, 3. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der bisherigen Wohnsitze der zu überprüfenden Person zu stellen, 4. das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung von personenbezogenen Daten zu ersuchen, 5. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu verarbeiten, die durch die Senatorin oder den Senator für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde eingeholt wird, und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu ersuchen, 6. Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes zu stellen, 7. die betroffene Person selbst zu befragen. Eine solche Befragung kann persönlich oder schriftlich erfolgen, 8. im erforderlichen Maße Einsicht in öffentlich zugängliche Internetseiten und öffentlich zugängliche Seiten sozialer Netzwerke zu nehmen und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der Nummer 1 bis 8 verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz1 und 3 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt. Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln. (5) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 2 oder 3 verarbeitete Daten sind bei den Behörden nach Absatz 1 Satz 1 in Teilakten zu führen. Zugriffe auf die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten sind zu protokollieren; sie sind, mit Ausnahme des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Sofern die Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt, dass die Zuverlässigkeit nicht vorliegt, sind die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten vorzuhalten bis zum Abschluss etwaiger auf die Unzuverlässigkeit gestützter behördlicher Maßnahmen. Abweichend von Satz 3 sind Daten aus Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 2, einschließlich der Protokolle nach Satz 2, zum Abschluss des Kalenderjahres zu löschen, das auf das Ende des Einstellungsverfahrens folgt. Sofern die Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden, können ihre Daten aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere Einstellungsverfahren der jeweiligen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 nur verarbeitet werden, sofern sie in diese Datenverarbeitung zuvor zugestimmt haben. Satz 3 gilt nicht, sofern die Daten für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung des Einstellungsverfahrens erforderlich sind. (6) Werden den nach Absatz 4 benannten Landesbehörden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, verarbeiten. Wird die betroffene Person nicht mit einer Aufgabe betraut, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist oder beendet sie diese Tätigkeit, so hat die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 die zum Nachbericht verpflichteten Landesbehörden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Die Landesbehörden nach Absatz 4 haben die nach Satz 2 verarbeiteten Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Daten nicht für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung erforderlich sind. § 145a Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Ortspolizeibehörden Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei den Ortspolizeibehörden gilt § 145 entsprechend. Die Überprüfung wird auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde durch die örtlich zuständige Behörde des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt. § 145b Sicherungsüberprüfungen für Liegenschaften des Polizeivollzugsdienstes und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport (1) Die Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1, die Hochschule für Öffentliche Verwaltung sowie die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport dürfen das Betreten einer Liegenschaft dieser Behörden oder der Hochschule oder einer anderen Liegenschaft, die vorübergehend durch eine dieser Behörden oder die Hochschule genutzt wird, von einer vorher durchgeführten Sicherungsüberprüfung abhängig machen. Satz 1 gilt nicht für das Aufsuchen einer Polizeidienststelle zum Zwecke der Anzeigenaufnahme und für Vernehmungen, für das Betreten von für den Publikumsverkehr vorgesehenen Bereichen sowie für Personen, die einem gesetzlichen Kontrollauftrag nachgehen. Für den Bereich der Hochschule für Öffentliche Verwaltung gilt Satz 1 nur, soweit der Fachbereich, dem der interne Studiengang Polizei zugewiesen ist, oder die für die Fortbildung der Polizei zuständige Hochschuleinheit betroffen ist. Die Sicherungsüberprüfung dient der Feststellung einer möglichen von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung. Zu diesem Zweck wird von der zuständigen Behörde ermittelt, ob von der überprüften Person eine solche Gefahr ausgehen kann (Gefährdungsprognose). Die Gefährdungsprognose obliegt der jeweiligen Behörde nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1; für den Bereich der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport wird sie auf Ersuchen durch das Landeskriminalamt wahrgenommen. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen. (2) Voraussetzung für die Sicherungsüberprüfung ist die Zustimmungserklärung der betroffenen Personen zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Kann die Sicherungsüberprüfung aufgrund der fehlenden Zustimmung der betroffenen Person nicht erfolgen, kann der Person der Zutritt zu den bezeichneten Liegenschaften versagt werden. (3) Soweit dies für die Sicherungsüberprüfung erforderlich ist, ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 5 zum Zwecke der Sicherungsüberprüfung berechtigt, 1. die Identität der zu überprüfenden Person festzustellen und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente zu verarbeiten oder diese anzufordern, 2. innerhalb der Behörde personenbezogene Daten der zu überprüfenden Person zu verarbeiten, 3. das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung von personenbezogenen Daten zu ersuchen, 4. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu verarbeiten, die durch die Senatorin oder den Senator für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde eingeholt wird, und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu ersuchen, 5. die betroffene Person selbst persönlich oder schriftlich zu befragen sowie 6. im erforderlichen Maße Einsicht in öffentlich zugängliche Internetseiten und öffentlich zugängliche Seiten sozialer Netzwerke zu nehmen und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der nach Satz 1 verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Sicherungsüberprüfung nach Absatz 1 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt. Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln. (4) Die Regelungen des § 145 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. Dritter Teil: Die Kosten der Polizei § 146 Kosten (1) Die Kosten der Polizei, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Kosten, die d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.