Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

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Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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e durch Flucht zu entziehen versucht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erfolgreiche Flucht zu einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat, derentwegen die vorläufige Festnahme erfolgen soll, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein, 4. um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen, die aufgrund richterlicher Entscheidung in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erfolgreiche Flucht oder das Nichtergreifen zu einer Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat, derentwegen die richterliche Entscheidung ergangen ist, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein, 5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern, es sei denn, die mit dem Gebrauch der Schusswaffe verbundene Gefahr steht erkennbar außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dieser Person ausgeht. (2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. 7. Abschnitt: Polizeiverordnungen § 109 Begriff Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind. § 110 Zuständigkeit Die Landespolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden dürfen innerhalb ihres Geschäftsbereiches für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks Polizeiverordnungen erlassen. § 111 Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis (1) Die von den Landespolizeibehörden (§ 128 Abs. 1) erlassenen Polizeiverordnungen sind unverzüglich der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bürgerschaft (Landtag) abzuändern oder aufzuheben. (2) Die Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden (§ 128 Abs. 2) bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, kann die Polizeiverordnung auch ohne vorherige Zustimmung erlassen werden. Die Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Verkündigung der Polizeiverordnung ausdrücklich versagt, so gilt sie als erteilt. Wird die Zustimmung versagt, so ist die Polizeiverordnung aufzuheben. § 112 Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde (1) Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen. (2) Die Fachaufsichtsbehörden können Polizeiverordnungen nachgeordneter Polizeibehörden außer Kraft setzen. § 111 Absatz 2 gilt entsprechend. § 113 Inhaltliche Grenzen (1) Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern. (2) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. § 114 Formerfordernisse (1) Polizeiverordnungen müssen 1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen; 2. in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet werden; 3. im Eingang auf dieses Gesetz Bezug nehmen; 4. den örtlichen Geltungsbereich enthalten; 5. den Zeitpunkt des Erlasses angeben; 6. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat. (2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 115 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung oder einer aufgrund einer solchen Polizeiverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Polizeiverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, falls die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. § 116 Geltungsdauer von Polizeiverordnungen Polizeiverordnungen sollen Beschränkungen ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 8. Abschnitt: Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche § 117 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände (1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist. (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dabei einen Schaden erlitten haben. (3) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzungen, bleiben unberührt. § 118 Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheitsentziehung (1) Der Ausgleich nach § 117 für Vermögensschäden umfasst entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Polizei stehen, nur, soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen. Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich, wenn er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist. (2) Der Ausgleich wegen einer Freiheitsentziehung wird in Geld gewährt. (3) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren. (4) Bei der Bemessung des Ausgleichs wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens sowie der durch die polizeiliche Maßnahme erreichte Schutz des Geschädigten oder seines Vermögens. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. § 119 Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden (1) Wer unter den Voraussetzungen des § 117 Absatz 1 oder mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt hat und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist. (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden sind. (3) Die Hinterbliebenen einer oder eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit aufgrund der Schädigung Ansprüche nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem anderen Gesetz, welches das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklärt, bestehen. (5) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 4 des Vierzehnten Buches oder nach anderen Gesetzen, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. (6) In den Fällen des Absatzes 5 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. (7) § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf die Freie Hansestadt Bremen übergeht. (8) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, sind anzuwenden. Die Vorschriften über das Vorverfahren im Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, sind anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit der Ausgleich in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. (9) Für den Ausgleich wegen gesundheitlichen Schadens sind die Behörden zuständig, denen auch die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt. § 120 Verjährung des Ausgleichsanspruches Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte oder im Falle des § 119 Absatz 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. § 121 Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche (1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die- oder derjenige steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft). (2) Hat sie oder er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig. (3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt. § 122 Rückgriff gegen Verantwortliche (1) Die nach § 121 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 117 Absatz 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. § 123 Rechtsweg Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche auf die Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 121 Absatz 3 oder § 122 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zweiter Teil: Organisation der Polizei 1. Abschnitt: Polizeihoheit und Aufgabenverteilung § 124 Träger der Polizeihoheit (1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes. (2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes. § 125 Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben (1) Die Polizeibehörden nehmen alle polizeilichen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wahr. Der Polizeivollzugsdienst ist bei der Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur für Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen. Er unterrichtet die zuständigen Polizeibehörden über alle Vorgänge, die für deren Entschließung von Bedeutung sein können; im übrigen hat er im Rahmen dieses Gesetzes Gefahren zu ermitteln sowie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben zu erfüllen. (2) In den Polizeibehörden, denen Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes eingegliedert sind, werden die Aufgaben der Polizeibehörde von den verwaltungsbehördlichen Dienststellen wahrgenommen. (3) Die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 2 genannten Polizeibehörden können im Rahmen der Zuständigkeit ihrer Behörde den Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes polizeibehördliche Aufgaben übertragen. Sie bedürfen dafür der Zustimmung der die Fachaufsicht führenden Senatorin oder des die Fachaufsicht führenden Senators, wenn durch eine solche Übertragung die Aufgabe dem Weisungsrecht der verwaltungsbehördlichen Dienststelle entzogen wird. 2. Abschnitt: Polizeibehörden § 126 Allgemeine Polizeibehörden (1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen 1. das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und 2. die Gemeinden als Ortspolizeibehörden wahr. (2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet. § 127 Sonderpolizeibehörden (1) Sonderpolizeibehörden sind alle übrigen Behörden des Landes, soweit ihnen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. (2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Sonderpolizeibehörden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Gebiet des Landes Bremen. § 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden (1) Landespolizeibehörden gemäß § 126 Absatz 1 Nummer 1 sind die zuständigen Senatorinnen und Senatoren, denen durch Rechtsverordnung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. (2) Ortspolizeibehörden gemäß § 126 Absatz 1 Nummer 2 sind 1. in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt sowie weitere kommunale Ämter, denen durch Rechtsvorschriften bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind; 2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Vertretung des Magistrats. Der Senat kann auf Antrag der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach Satz 1 Nummer 2 an ihre oder seine Stelle eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; die Beauftragte oder der Beauftragte hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen. § 129 Kommunaler Ordnungsdienst Der Senat für die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven können durch Rechtsverordnung einen kommunalen Ordnungsdienst errichten und diesem die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Ortspolizeibehörden im Außendienst übertragen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass bei der Anwendung des Verwaltungszwangs durch den kommunalen Ordnungsdienst abweichend von den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Schriftform nicht erforderlich ist und dass dem kommunalen Ordnungsdienst bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs abweichend von § 100 Absatz 3 der Gebrauch von Fesseln, technischen Sperren, Dienstfahrzeugen, Schlagstock und Reizstoffen erlaubt ist. § 33 ist auf den kommunalen Ordnungsdienst entsprechend anwendbar. § 130 Aufsicht über die Polizeibehörden (1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jede Senatorin und jeder Senator innerhalb ihres oder seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten. (2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jede Senatorin und jeder Senator über die Polizeibehörden ihres oder seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport. § 131 Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht (1) Die zuständigen Senatorinnen und Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten. (2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der an sich zuständigen Polizeibehörde die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, der zuständigen Senatorin oder den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für deren oder dessen Entschließungen von Bedeutung sein können. 3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst § 132 Polizeivollzugsdienst des Landes (1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind: 1. die Polizei Bremen 2. das Landeskriminalamt, 3. die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt. Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen. (2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, soweit § 136 Absatz 1 bis 3 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. § 133 Aufgaben der Polizei Bremen (1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind. (2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind. (3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr: 1. Mitwirkung bei der Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe der Artikel 91 und 115f des Grundgesetzes, 2. Mitwirkung bei Hilfeleistungen nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes, 3. Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven, 4. die ihr von der Senatorin oder vom Senator für Inneres und Sport zugewiesenen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes. § 134 Aufgaben des Landeskriminalamts (1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes; es hat die dort genannten Aufgaben. (2) Das Landeskriminalamt hat ferner 1. die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes fachlich zu leiten und zu beaufsichtigen; 2. alle für die Verfolgung und Verhütung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten; 3. die Kriminalstatistik zu führen; 4. den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten zu unterrichten; 5. kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische Gutachten zu erstatten; 6. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung anderer Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes oder ausländischer Kriminalpolizeidienststellen erforderlich ist; 7. die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Verhütung von Straftaten aufzuklären; 8. in einzelnen Verfahren Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, insbesondere zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten, vorzunehmen, wenn es hierzu von der Polizei Bremen oder von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven um Übernahme ersucht wird. (3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden. § 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport (1) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht: 1. Straftaten a) nach den §§ 108b bis 108f, 298 bis 300 des Strafgesetzbuches, b) nach dem Dreißigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches, c) die im Mindest- oder Höchstmaß mit einer höheren Strafe bedroht sind, wenn es sich bei der Täterin oder dem Täter um eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger oder eine oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichteten handelt und sich der Tatvorwurf gegen eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger oder eine oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichteten richtet oder d) bei denen es die Strafbarkeit begründet, dass es sich bei der Täterin oder dem Täter um eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger oder eine oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichteten handelt und sich der Tatvorwurf gegen eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger oder einer oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten richtet. 2. Straftaten, die mit Straftaten nach Nummer 1 im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, 3. andere Straftaten, bei denen sich ein Tatvorwurf gegen Bedienstete der Polizei Bremen oder des Landeskriminalamts richtet. (2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann ihre oder seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen. § 136 Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven (1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) und Wasserflächen in den Häfen einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferzonen, soweit sie dem Verkehr von Schiffen mit dem Land, insbesondere zum Löschen und Laden sowie dem Ein- und Aussteigen von Passagieren, dienen. Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in diesen Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen. (3) Auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde Bremerhaven kann das Landeskriminalamt im Einzelfall die krimina

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.