Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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em Polizeivollzugsdienst durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten und Schulungskosten. Behörden des Landes Bremen oder seiner Stadtgemeinden sind von einer Kostenerstattung befreit. (3) Die Kosten im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die unmittelbaren und mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben. Vierter Teil: Straf- und Bußgeld § 146a Strafvorschrift (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. (2) Eine Straftat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle oder der von der Verfügung geschützten Person verfolgt. § 146b Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 147 Überleitung der Zuständigkeiten Soweit in Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts die Polizei oder Polizeibehörden als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, treten an ihre Stelle die nach diesem Gesetz nunmehr zuständigen Polizeibehörden oder der Polizeivollzugsdienst mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Kreispolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Ortspolizeibehörden und die Aufgaben der Landespolizei- und obersten Landespolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Landespolizeibehörden übergehen. § 148 Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 109 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 116 nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht. § 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden Die §§ 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für 1. die als Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und 2. die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamtinnen oder Fischereibeamte oder Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind, während der Ausübung ihres Dienstes. § 150 Evaluation Der Ausschuss nach § 38 legt der Bürgerschaft zum 31. August 2029 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der nach §§ 42 bis 44 möglichen Anordnungen sowie zur Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 2 vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Wirksamkeit sowie die praktische Anwendung der Befugnisnormen und der Verfahrensvorschriften sein. Der Senat erstellt den Bericht unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen und einer oder eines unabhängigen polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen. Wären für die Evaluation erforderliche, nach den §§ 42 bis 44 erhobene personenbezogene Daten vor Abschluss der Evaluation zu löschen, sind die Daten weiter vorzuhalten, sofern sie nicht auf richterliche Anordnung zu löschen sind. Der Zugriff auf die Daten ist nach dem Ablauf der Löschfrist unverzüglich einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch zum Zwecke der Evaluation verarbeitet werden und sind soweit wie möglich zu anonymisieren, anderenfalls zu pseudonymisieren. § 151 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden folgende Grundrechte eingeschränkt: 1. das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 101, 2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 13 Absatz 1, 3. auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 42 Absatz 1, 4. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 und § 12a Absatz 1 und 5. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 12 Absatz 1, des § 19 und des § 41 Absatz 2 eingeschränkt. § 152 Außerkrafttreten (1) § 52 Absatz 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. (2) § 35 Absatz 1 Nummer 6 bis 10, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie §§ 41a, 42 bis 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.