Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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rte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen. Ihr oder ihm sind auf Anforderung alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können. (3) Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil die Polizei das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er der Polizei und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten und ihre oder seine Befugnisse nach § 85 ausüben. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung die Polizei und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren. (4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Polizei und ist sie daher besonders dringlich, kann sie mit der Verarbeitung vor Eingang der schriftlichen Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Nachhinein zu berücksichtigen und die Art und Weise der Verarbeitung gegebenenfalls anzupassen. (5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine von der Bürgerschaft (Landtag) zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahme oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz betreffen, anzuhören. § 87 Anrufung (1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 88 hinzuweisen. (2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten. § 88 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit (1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht mit einer Beschwerde nach § 87 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. (3) Bei Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 89 (weggefallen) § 90 Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen (1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht zu ihrer oder seiner Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dieser Bericht ist als elektronisches Dokument zu veröffentlichen und der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat elektronisch zu übermitteln sowie der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich zu machen. (2) Der Senat legt innerhalb von vier Monaten der Bürgerschaft (Landtag) eine Stellungnahme zu dem Tätigkeitsbericht vor. (3) Die Bürgerschaft (Landtag), der für Datenschutz zuständige Ausschuss der Bürgerschaft, die staatliche Deputation für Inneres, der Ausschuss nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder der Senat können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unbeschadet ihrer Unabhängigkeit ersuchen, 1. zu datenschutzrechtlichen Fragen Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten oder 2. datenschutzrechtliche Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen. § 91 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen. (2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen. (3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn 1. sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder 2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde. (4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern. (5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, elektronisch und in einem standardisierten Format übermitteln. (6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Kosten vereinbart hat. (7) Amtshilfeersuchen haben alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden. 6. Unterabschnitt: Datenschutzbeauftragte der Polizei § 92 Benennung (1) Die Behörden der Polizei benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für mehrere Behörden der Polizei kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist Beschäftigte oder Beschäftigter der Polizei. (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 94 genannten Aufgaben benannt. (3) Die Polizei veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit. § 93 Stellung (1) Die Polizei stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle ihre mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. (2) Die Polizei unterstützt die oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 94, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen oder den Zugriff auf diese sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt. (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf sie zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er hiervon nicht durch die betroffene Person befreit wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter. § 94 Aufgaben (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterrichtung und Beratung der Polizei und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten nach diesem Gesetz und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz; 2. Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der Polizei für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; 3. Beratung auf Anfrage im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung nach § 82; 4. Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und 5. Tätigkeit als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach § 86, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen des Datenschutzes. (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat durch wirksame Vorkehrungen zu ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende Verstöße bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zugeleitet werden können. 7. Unterabschnitt: Haftung und Sanktionen § 95 Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen (1) Der betroffenen Person ist der Schaden zu ersetzen, der ihr durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden ist. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nichtautomatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. § 96 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich nach § 59 Absatz 1 personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, verbreitet, zum Abruf bereithält, löscht, nutzt, abruft, sich oder einem anderen verschafft oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ihre Übermittlung an sich oder andere veranlasst. Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Unterrichtung betroffener Personen unterlässt oder hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (2) Wer bei einer Handlung nach Absatz 1 1. gegen Entgelt handelt oder 2. in der Absicht handelt, a) sich oder einen anderen zu bereichern, b) einen anderen zu schädigen oder c) sich oder anderen Kenntnis zu verschaffen über ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 5. Abschnitt: Vollzugshilfe § 97 Vollzugshilfe (1) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden ihre Maßnahmen nicht selbst durchsetzen können. (2) Der Polizeivollzugsdienst ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend. (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt. § 98 Verfahren (1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben. (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen. § 99 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen (1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen. (2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat der Polizeivollzugsdienst die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt. (3) Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend. 6. Abschnitt: Zwang § 100 Allgemeines (1) Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Polizei gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass 1. § 24 Absatz 3 dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Kosten nach § 19 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergänzend gilt und 2. die Schriftform bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes nicht erforderlich ist. (2) Wendet der Polizeivollzugsdienst nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbaren Zwang an, so gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 101 bis 108. (3) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des § 101 Absatz 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten. Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138) und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen dürfen Waffen nur gebrauchen, wenn sie dazu besonders ermächtigt sind. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator. (4) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt. § 101 Unmittelbarer Zwang (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Die körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Gurtsysteme, technische Sperren, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel). (4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung und Munition der polizeilichen Waffen sind in einer Rechtsverordnung des Senats zu beschreiben. (5) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Gebots, eine Erklärung abzugeben, ist unzulässig. (6) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden. § 102 Handeln auf Anordnung (1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. (2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. § 103 Hilfeleistung für Verletzte Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen. § 104 Androhung unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung mündlich oder auf andere Weise anzudrohen, es sei denn, dass dies die Umstände nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs so rechtzeitig anzudrohen, dass jedermann sich noch entfernen kann, es sei denn, dass die sofortige Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Schusswaffengebrauch zu wiederholen. (4) Die Anwendung von technischen Sperren braucht nicht angedroht zu werden. § 105 Fesselung von Personen Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird, 2. fliehen wird oder befreit werden soll, 3. sich töten oder verletzen wird, und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. § 106 Fixierung von Personen (1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine dringende Gefahr für Leib oder Leben der Betroffenen oder der Beschäftigten besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Die Fixierung darf nur von zu diesem Zweck fortgebildeten Personen durchgeführt werden. (2) Die fixierten Personen sind für die Dauer ihrer Fixierung ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in der Gewahrsamszelle, in dem die Fixierung vorgenommen wird, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht. (3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist nur aufgrund vorheriger richterlicher Entscheidung zulässig. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. § 14 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung erfolgt aufgrund eines Antrags der Behördenleitung. Die Behördenleitung kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Behördenleitung, die von ihr beauftragten Beamtinnen oder Beamten oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Beamtinnen oder Beamte der Behörde eine Fixierung nach Absatz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (4) Bei einer Fixierung im Sinne von Absatz 1 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung sowie das etwaige Vorliegen der Annahme nach Absatz 2 Satz 2 zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die betroffenen Personen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Unterrichtung nach Satz 2 ist ebenfalls zu dokumentieren. § 107 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. (2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Gebraucht die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist ihr oder sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode der angreifenden Person führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. (3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist. (4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte, insbesondere in einer Menschenmenge, mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist und durch den Schusswaffengebrauch keine Lebensgefahr für Unbeteiligte entsteht. Unbeteiligte sind nicht Mittäterinnen und Mittäter und Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tat, die den Schusswaffengebrauch erfordert. § 108 Schusswaffengebrauch gegen Personen (1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, 1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren, 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmittel zu verhindern, 3. um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufigen Festnahm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.