Sachsen

Sächsisches Straßengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4785. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 7, S. 93 Fsn-Nr.: 471-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

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Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. 2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. (2) 1Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher durch die Straßenbaubehörde bekanntzugeben. 2Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen. (3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.35 § 39 Planfeststellung (1) 1Staatsstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Dies gilt für den Bau oder die Änderung von Radwegen als Bestandteil von Staatsstraßen oder Kreisstraßen nur dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist. 3Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen, sonstigen öffentlichen Straßen und Radschnellverbindungen besteht eine Planfeststellungspflicht, wenn 1. sie innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/18/EU liegen und a) die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, b) durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder c) durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können oder 2. eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist. (1a) 1Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder 2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. 2Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie 1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Katastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder 2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1 500 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist. 3Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. (1b) Besteht keine Planfeststellungspflicht, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast dennoch ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchführen. (2) Erforderlichkeit und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen. (3) 1Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. 2Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (3a) 1§ 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 keine Anwendung. 2Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. 3Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU. (4) 1Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, verzichten. 2Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. 3Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung abgesehen werden kann. (5) 1Soll eine Plangenehmigung für ein Vorhaben erteilt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchgeführt werden muss, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Erörterungstermin durchzuführen. 2Bedarf die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. 3Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt. (6) 1Die Entscheidung im Falle des § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes trifft die Straßenbaubehörde. 2Die Straßenbaubehörde ist auch für die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig, sofern die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 74 Absatz 7 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. 3Satz 2 gilt auch für Bundesstraßen. (7) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abgewichen werden, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 des Baugesetzbuches. (8) 1Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder der Plangenehmigung begonnen, tritt er außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2Vor der Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen; einer Erörterung bedarf es nicht. 3Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden. (9) 1Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 2Dies gilt auch für Bundesfernstraßen, für Bundesautobahnen jedoch nur in den Fällen des § 3 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist. 3Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht aus. (10) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. (11) 1In einem Planfeststellungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens zulassen, dass bereits vor Feststellung des Planes mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann, 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, 3. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und 4. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. 2In der Zulassungsentscheidung sind der Umfang der vorbereitenden Maßnahmen und die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nummer 3 festzulegen. 3Die Zulassungsentscheidung ist dem Vorhabenträger zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen. 4Die Planfeststellung ersetzt die Zulassungsentscheidung. 5Soweit die vorbereitenden Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, hat der Träger des Vorhabens den früheren Zustand wiederherzustellen. 6Soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird, ist der Betroffene zu entschädigen. 7Rechtsbehelfe gegen die Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. 8Ein Vorverfahren findet nicht statt.36 § 40 Veränderungssperre (1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. 3In den Fällen des Satzes 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. (2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen. 4Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. (3) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.37 § 41 Einstellung des Planfeststellungsverfahrens 1Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. 2Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. 3Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5. § 42 Vorzeitige Besitzeinweisung (1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. 2Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. (2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. 2Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. 3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. 4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. (3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einem Protokoll festzustellen oder von Sachverständigen ermitteln zu lassen. 2Den Beteiligten ist eine Kopie des Protokolls oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden. (4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3Dieser Zeitpunkt ist auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festzusetzen. 4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen. 5Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. (5) 1Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. (6) 1Wird der festgestellte oder genehmigte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. 3Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Maßnahmen der unerheblichen baulichen Umgestaltung benötigt werden. 2Dabei bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.38 § 42a Vertreter des Eigentümers 1Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde, in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde und in den Fällen, in denen Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag des Straßenbaulastträgers innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. 2§ 16 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.39 § 43 Enteignung, Entschädigung (1) 1Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften des § 39 festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist; einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. 3Die Enteignung ist auch zulässig, soweit sie zur unerheblichen baulichen Umgestaltung von Straßen notwendig ist. 4In den Fällen des Satzes 3 ist die Zulässigkeit der Enteignung im Enteignungsverfahren im vollen Umfang zu prüfen. 5Der Träger der Straßenbaulast hat der Enteignungsbehörde die notwendigen Unterlagen vorzulegen. (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. (3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt hat, jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden. (4) 1Soweit der Träger der Straßenbaulast nach den §§ 22, 24, 26, 58, aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 39 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. 2Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend. (5) Im Übrigen gilt das Sächsische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.40 Zweiter Teil Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit § 44 Träger der Straßenbaulast (1) 1Der Freistaat Sachsen ist Träger der Straßenbaulast für die Staatsstraßen. 2Die Landkreise und die Kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. 3Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen und der öffentlichen Feld- und Waldwege. 4Die Träger der Straßenbaulast für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze sowie Eigentümerwege werden auf Antrag durch Widmungsverfügung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 bestimmt. 5Antragsteller können auch Privatpersonen sein. (2) 1Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen und Kreisstraßen. 2Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2006 und anschließend alle zehn Jahre festgestellte Einwohnerzahl. 3Die Straßenbaulast wechselt mit Beginn des dritten auf die Feststellung folgenden Haushaltsjahres. (3) 1Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die in diesem Zeitpunkt vom Statistischen Landesamt festgestellte aktuelle Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. 2In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Freistaat oder einem Landkreis oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung. (4) 1Eine Gemeinde mit mehr als 10 000, aber weniger als 30 000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erklärt. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen. (5) 1Soweit dem Freistaat Sachsen oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese auch auf gemeinsame Geh- und Radwege, nicht jedoch auf Gehwege und Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Absatz 3a des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung.41 § 45 Straßenbaulast Dritter (1) § 44 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird. (2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt. § 46 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast 1Obliegt nach § 45 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z. B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach § 44 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. 2In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben. § 47 Straßenbaubehörden (1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. (2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen: 1. für Staatsstraßen vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, wobei die Unterhaltung und Instandsetzung nach § 48 durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt werden; 2. für die Kreisstraßen von den Landkreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind und von den Kreisfreien Städten; 3. für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sowie für Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit ihnen für diese in den Ortsdurchfahrten die Straßenbaulast obliegt, von den Gemeinden.42 § 48 Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen (1) 1Die Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Freistaat Sachsen die Straßenbaulast obliegt. 2Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Staatsstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (2) 1Im Rahmen der Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für Maßnahmen, die der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswertes der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen sowie der Umweltverträglichkeit dienen. 2Die Unterhaltung umfasst zum einen die Maßnahmen zur betrieblichen Erhaltung von Verkehrsflächen, einschließlich Kontrolle und Wartung. 3Hierzu zählen insbesondere auch der Winterdienst nach § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 1 auf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet ist. 4Ausgenommen ist die Verkehrssicherung für die Durchführung von Maßnahmen, die nach Absatz 1 Satz 2 dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr obliegen. 5Die Unterhaltung umfasst weiterhin die Maßnahmen zur baulichen Unterhaltung von Verkehrsflächen. 6Hierzu zählen bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden. 7Die Instandsetzung umfasst bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrbahnstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden. 8Die Erledigung der Aufgaben schließt alle notwendigen Vorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten ein. 9Hierzu gehören insbesondere Beschaffung, Verwahrung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie die Unterbringung des Personals und die Lagerung aller Materialien, soweit sie zur Erledigung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind. 10Ausgenommen von der Übertragung sind die Tunnelbetriebseinrichtungen, Fernwirkanlagen un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.