Sachsen

Sächsisches Straßengesetz

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Quellenkennung: 4785. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 7, S. 93 Fsn-Nr.: 471-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

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d Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen. (3) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 15 obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. 2Führen Landkreise und Kreisfreie Städte im Zuge ihrer Aufgabe, die Staatsstraßen zu unterhalten und in Stand zu setzen, Maßnahmen durch, für die Kostenerstattungsansprüche nach § 17 bestehen, können sie die Kostenerstattungsansprüche des Berechtigten durch Verwaltungsakt geltend machen. (4) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. 2Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaats Sachsen. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen Nachweise für die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (5) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben gemäß Absatz 2 näher zu bestimmen.43 § 49 Straßenaufsicht (1) 1Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. 2Dies gilt auch für Aufgaben, deren Erledigung durch dieses Gesetz auf Dritte übertragen wurde. 3Satz 1 gilt auch für die Befugnisse, die Gemeinden nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, ohne Straßenbaulastträger zu sein. (2) Die Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterliegen als Träger der Straßenbaulast nur der Rechtsaufsicht durch die Straßenaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 bis 4 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1Die Aufgaben nach § 48 Abs. 1 werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Die Beschränkungen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. 4Fachaufsichtsbehörde ist die obere Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2. 5Die Fachaufsichtsbehörde kann die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. 6Sie kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. 7Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben die Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme durch die Fachaufsichtsbehörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten entstehen. (4) 1Ist ein anderer als der Freistaat Sachsen oder eine der in Absatz 2 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, ist er bei der Wahrnehmung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Aufgaben an die Anordnungen der Straßenaufsichtsbehörde gebunden. 2Kommt er diesen Anordnungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. (5) 1Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Obere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 3Untere Straßenaufsichtsbehörden sind 1. für Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen Kreisfreier Städte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, 2. im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.44 § 50 Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz (1) 1Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Straßenbaubehörden sind 1. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, wobei sich die Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung von Bundesstraßen nach § 50a richtet, 2. die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraßen sind. (2) 1Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Straßenaufsichtsbehörde ist 1. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist oder soweit die Aufgabenerledigung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 50a erfolgt, 2. im Übrigen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. (3) 1Die Aufgaben nach § 50a werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Die Beschränkungen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung finden keine Anwendung. 4Fachaufsichtsbehörde ist die Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nr. 1. 5Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. 6Sie können einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. 7Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben die Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme durch die Fachaufsichtsbehörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten entstehen. (4) Den Antrag nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde. (5) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. 2In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. 3In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind.45 § 50a Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen (1) 1Die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen wird durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt. 2Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Bundesstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (2) § 48 Abs. 2 und 5 gelten entsprechend. (3) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 7 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. 2Führen Landkreise und Kreisfreie Städte im Zuge ihrer Aufgabe, die Bundesstraßen zu unterhalten und in Stand zu setzen, Maßnahmen durch, für die Kostenerstattungsansprüche nach § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes oder § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 bestehen, können sie die Kostenerstattungsansprüche des Berechtigten durch Verwaltungsakt geltend machen. (4) Ein unmittelbares Auftragsverhältnis wird zwischen dem Bund und den Landkreisen und Kreisfreien Städten nicht begründet. (5) 1Zur Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. 2Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Bundes. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen die Nachweise über die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr.46 § 51 Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst (1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen und im Rahmen des Zumutbaren zu beleuchten. (2) Die Gemeinden können durch Satzung die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen. (3) 1Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. 2Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 [BGBl. I S. 367], die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 [BGBl. I S. 756] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 der Straßenverkehrs-Ordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. (4) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht, hierzu verpflichtet sind. (5) 1Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. 2Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt. (6) 1Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesstraßen. 2Dies gilt nicht, wenn deren Reinigung die Straßenbaubehörde nach § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes übernehmen kann.47 Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 52 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt, 2. eine öffentliche Straße, einzelne Bestandteile davon oder Straßenbeleuchtungsanlagen beschädigt oder zerstört (§ 17 Absatz 2), 3. entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt, 4. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 bis 3 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder ändert oder Arbeiten an der Straße ohne vorherige Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt, 5. entgegen § 20 Abs. 1 Gegenstände verbotswidrig abstellt, 6. entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert, 7. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder Arbeiten an der Straße ohne vorherige Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt, 8. einer nach § 22 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, 9. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 ohne entsprechende vorherige vertragliche Regelung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder nicht ändert oder Arbeiten an der Straße ohne vorherige Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt, 10. entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat, 11. entgegen § 27 Abs. 1 die notwendigen Vorkehrungen nicht duldet oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder unterhält, 12. entgegen § 38 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet, 13. einer aufgrund des § 51 Abs. 5 Satz 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die übrigen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind 1. die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 13; bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1, soweit sie für den Vollzug der entsprechenden Norm zuständig sind, 2. im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.48 § 53 Einteilung der vorhandenen öffentlichen Straßen (Übergangsvorschrift zu § 3 und § 6) (1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die zu diesem Zeitpunkt mit oder ohne eine Entscheidung nach § 4 Absatz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten oder betrieblich-öffentliche Straßen waren, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. 2In diesen Fällen stehen dem Träger der Straßenbaulast, soweit er noch nicht Eigentümer der der Straße, dem Weg oder dem Platz dienenden Grundstücke ist, die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. (2) 1Die bisherigen Bezirksstraßen werden soweit sie Landstraßen I. Ordnung waren, Staatsstraßen, soweit sie Landstraßen II. Ordnung waren, Kreisstraßen. 2Dies gilt auch dann, wenn Straßen, ohne im Straßenverzeichnis eingetragen zu sein, bisher als Landstraßen I. Ordnung oder als Landstraßen II. Ordnung verwaltet worden sind. 3Bezirksstraßen ohne Unterteilung werden Staatsstraßen. (3) Die bisherigen Kreisstraßen bleiben Kreisstraßen. (4) Die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen bleiben bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis Gemeindestraßen. (5) 1Die bisher betrieblich-öffentlichen Straßen werden Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4. 2Die Einteilung erfolgt durch Eintragung im Bestandsverzeichnis. 3Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung im Bestandsverzeichnis hat die Gemeinde die Aufgaben aus der Straßenbaulast wahrzunehmen.49 § 54 Bestandsverzeichnisse (Übergangsvorschrift zu § 4) (1) 1Bestandsverzeichnisse sind nach ihrer erstmaligen Anlegung sechs Monate in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht auszulegen. 2Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekanntzugeben. 3Soweit die Beteiligten bekannt sind, sind sie gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten. 4Die Verwaltungsgerichte entscheiden auch über die bürgerlich-rechtlichen Fragen unter Ausschluss des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten. (2) Wird eine Eintragung nach Absatz 1 im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, gilt eine nach § 6 Absatz 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt. (3) 1Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. 2Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. 3Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. 4Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. 5Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig. 6Die Aufnahme nach Satz 1 ist erfolgt, wenn bis zum Fristende die Auslegung zur öffentlichen Einsichtnahme begonnen hat. (4) 1Mit Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 gelten alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis aufgenommenen Straßen, Wege und Plätze als öffentliche Straßen nach § 53 Absatz 1 Satz 1, soweit die jeweiligen Bestandsverzeichnisse den Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie den Baulastträger erkennen lassen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern über Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie über Rechtsbehelfe noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. 3Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind, sollen formelle oder materielle Fehler der Bestandsverzeichnisse in einem ergänzenden Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes unter Beteiligung der Betroffenen nachträglich geheilt werden.50 § 55 (aufgehoben)51 § 56 (aufgehoben)52 § 57 Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4) Beim Übergang der Straßenbaulast nach § 11 Absatz 1 vor dem 1. September 2026 gilt die Regelung des § 11 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fassung.53 § 58 Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu §§ 18 ff.) (1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Befugnisse zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus gelten als Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 gilt als erteilt, solange sie nicht widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. 3Nach bisherigem Recht unwiderrufliche und zugleich unbefristete Nutzungsrechte können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs widerrufen werden; dies gilt auch für das befristete Nutzungsrecht. 4Wird in den Fällen des Satzes 3 die Sondernutzung widerrufen, so kann der Betroffene für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (2) (aufgehoben) (3) Sondernutzungen im Sinne des § 13 der Straßenverordnung, die nach diesem Gesetz sonstige Benutzungen der Straßen im Sinne von § 23 sind, sollen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt werden.54 § 59 Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2) 1Die Regelung zum Vorteilsausgleich nach § 30 Absatz 3 Satz 2 wird angewendet, sobald der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 nach dem 26. August 2026 erlassen wird. 2Gleiches gilt, sobald die Vereinbarung nach § 29 Absatz 2 Satz 2 nach dem 26. August 2026 abgeschlossen wird.55 § 60 Planfeststellung (Übergangsvorschrift zu § 39 Absatz 1) Vor dem 27. August 2026 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weitergeführt.56 § 61 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. Verordnung über die öffentlichen Straßen (Straßenverordnung) vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) 2. Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522) 3. Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung (Sperrordnung) vom 14. Mai 1984 (GBl. Nr. 20 S. 259) Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 21. Januar 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418; 425), durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274) 2 § 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274) 3 § 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) 4 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) 5 § 4 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274) 6 § 5 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) 7 § 6 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 235), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274) 8 § 6a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309) 9 § 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418; 425), durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274) 10 § 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418; 425) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) 11 § 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274) 12 § 9a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274) 13 § 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1278), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418; 425), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.