Sachsen

Sächsisches Straßengesetz

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Quellenkennung: 4785. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 7, S. 93 Fsn-Nr.: 471-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

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zen. (4) Soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 18 Abs. 4 entsprechend. (5) 1Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde. 2Dem Träger der Abwasserentsorgung obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. 3Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben. 4. Abschnitt  Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre § 24 Bauliche Anlagen an Straßen (1) 1Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Staatsstraßen oder Kreisstraßen 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, 2. bauliche Anlagen, die über Zufahrten an Staatsstraßen oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. 2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. 3Satz 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. 4Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) 1Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn 1. bauliche Anlagen längs der Staatsstraßen oder Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, 2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen oder Kreisstraßen über Zufahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. 2Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach der Bauordnung zustimmungsbedürftig sind. 3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. (4) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen und Kreisstraßen von der zuständigen Behörde zu berücksichtigen. (5) 1Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). 2Die Baugenehmigungsbehörden sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Baugenehmigung schon zu einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen. (6) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 keiner Baugenehmigung, baurechtlichen Zustimmung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung nach Absatz 2 die Genehmigung der Straßenbaubehörde. (7) 1Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. 2An Brücken über Staatsstraßen oder Kreisstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. 3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist. (9) 1Von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn ihre Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. 2Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 3Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde oder, wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in einem eigenen Verfahren durch die Straßenbaubehörde getroffen. (10) 1Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 5 und 6 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. 2Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. (11) Im Falle des Absatzes 5 entsteht der Anspruch nach Absatz 10 erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind. (12) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass für bestimmte Gemeindeverbindungsstraßen die Absätze 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 insgesamt entsprechend anzuwenden sind, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstände geringer festgesetzt werden können.25 § 25 Freihalten der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen (1) Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch 1. bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder bei Straßeneinmündungen, 2. bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen die Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. (2) 1§ 24 Abs. 10 und 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Kreuzungen von Straßen verschiedener Straßenklassen die Entschädigung vom Träger der Straßenbaulast für die höher klassifizierte Straße zu leisten ist. 2Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Träger der Straßenbaulast unbeschadet seiner Ausgleichsansprüche nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Entschädigung verpflichtet.26 5. Abschnitt  Schutz der öffentlichen Straßen § 26 Schutzwaldungen (1) Waldungen und Gehölze längs der Straßen können auf Antrag der Straßenbaubehörde zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs notwendig ist. (2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. 2Die Überwachung obliegt der Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde. 3Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Satz 1 Vermögensnachteile entstehen. § 27 Schutzmaßnahmen (1) 1Die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurrungen, Überschwemmungen notwendigen Vorkehrungen zu dulden. 2Die Straßenbaubehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. 3Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. 4Der Träger der Straßenbaulast hat dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die der Betroffene zu vertreten hat. (2) 1Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. 2Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. 3Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. 4Bei Gefahr im Verzug kann die Straßenbaubehörde ohne Weiteres die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. 5Soweit Staatsstraßen betroffen sind, steht die Befugnis nach Satz 4 im Rahmen von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu. (3) 1Im Falle des Absatzes 2 hat der Betroffene die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung der Einrichtung oder Anpflanzung entstehen. 2Das gilt nicht, wenn die Einrichtung oder Anpflanzung schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden war oder wenn die Voraussetzungen für ihre Beseitigung deswegen eintreten, weil die Straße neu angelegt oder ausgebaut worden ist; in diesen Fällen hat der Träger der Straßenbaulast dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.27 § 28 Bepflanzung des Straßenkörpers (1) 1Für die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie ihre Pflege und Unterhaltung ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. 2Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. 3Die Bepflanzung ist im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen. 4Die Straßenanlieger haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden. (2) 1In Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen und Kreisstraßen steht die Befugnis nach Absatz 1 daneben der Gemeinde auch dann zu, wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist. 2In diesem Fall ist die Bepflanzung im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast vorzunehmen.28 6. Abschnitt  Kreuzungen und Umleitungen § 29 Kreuzungen öffentlicher Straßen (1) 1Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. 2Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. 3Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen. (2) 1Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 5 und 6 durch Planfeststellung entschieden. 2Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung hierüber geschlossen haben. (3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.29 § 30 Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen (1) 1Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. 2Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. 3Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird. (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. (3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten 1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen, 2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung. 2Bei Kreuzungen mit einer Straße in der Baulast einer Gemeinde sind die Vorteile finanziell auszugleichen, die dem Träger der Straßenbaulast der Staatsstraße oder Kreisstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen. (4) 1Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. 2Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf den anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde. (5) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.30 § 31 Unterhaltung von Straßenkreuzungen (1) 1Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßenklasse die Kreuzungsanlage zu unterhalten. 2Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßenklasse, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straßenklasse, zu der sie gehören, zu unterhalten. 3Die §§ 1 und 2 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung gelten entsprechend. (2) 1In den Fällen des § 30 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach Absatz 1  entstehen. 2Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. (3) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird. (5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.31 § 32 Kreuzungen mit Gewässern (1) 1Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 2Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. (2) 1Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2254] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 2Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. 3Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. 4Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen. (3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Träger des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. (4) 1Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaues und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. 2Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen. (5) Kommt über eine Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kostenregelung eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.32 § 33 Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern (1) 1Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. 2Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. 3Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen. (2) 1Wird im Falle des § 32 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. 2Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten aufgrund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist. § 34 Ermächtigung zu Rechtsverordnungen Die oberste Straßenbaubehörde kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die näher bestimmt wird 1. der Umfang der Kosten nach §§ 30 und 32; 2. welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören; 3. welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 33 gehören; 4. die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 2 und nach § 33 Abs. 1 und 2. § 35 Umleitungen (1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße gemäß § 15 sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, den Umleitungsverkehr auf ihren Straßen zu dulden. (2) Vor der Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet die Straße berührt, zu unterrichten. (3) 1Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke ist festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. 2Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten. 3Das gilt auch für die Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss. (4) 1Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. 2Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 3Der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke hat auf Antrag des Eigentümers die Umleitungsstrecke in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, während der Umleitung zu unterhalten und nach Aufhebung der Umleitung den früheren Zustand wieder herzustellen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Staatsstraßen oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.33 7. Abschnitt  Planungen, Planfeststellung und Enteignung § 36 Planungen (1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen und die Ziele der Raumordnung zu beachten. (2) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Staatsstraßen und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.34 § 37 Planungsgebiet (1) 1Um die Planung der Staatsstraßen und Kreisstraßen zu sichern, kann die Planfeststellungsbehörde durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. 2Die Gemeinden und Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. 3Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. 4Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. 5Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 40 Abs. 2 anzurechnen. (2) 1Vom Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (3) 1Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. 2Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. (4) Die Planfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. § 38 Vorarbeiten (1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.