Sachsen

Sächsisches Straßengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4785. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 7, S. 93 Fsn-Nr.: 471-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

so gering wie möglich zu halten.11 § 9a Duldungspflichten im Interesse der unerheblichen baulichen Umgestaltung und der Unterhaltung (1) 1Soweit es zur unerheblichen baulichen Umgestaltung und Unterhaltung einer Straße erforderlich ist, haben Grundstückseigentümer und andere zum Grundstücksbesitz berechtigte Personen, insbesondere Anlieger und Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2Die Umgestaltungs- und Unterhaltungsarbeiten müssen dem Grundstückseigentümer und anderen zum Grundstücksbesitz berechtigten Personen mindestens vier Wochen vorher von der Straßenbaubehörde angekündigt werden. 3Die Frist nach Satz 2 kann in dringlichen Fällen angemessen verkürzt werden. 4In Fällen der unaufschiebbaren Unterhaltung, insbesondere zur Abwehr von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Verkehrssicherheit, kann die Ankündigung auch mündlich unverzüglich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (2) 1Für die vorübergehende Inanspruchnahme ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. 2§ 43 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) 1Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 2Auf seine Interessen ist Rücksicht zu nehmen.12 § 10 Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit (1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. (2) 1Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die allgemeinen Regeln der Baukunst und der Technik eingehalten werden. 2Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen nach anderen Rechtsvorschriften sind nicht erforderlich, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde ausgeführt und unterhalten werden. (3) 1Die Straßenbaubehörde kann Aufgaben, die ihr aufgrund des Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, auf Prüfingenieure im Sinne der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Prüfämter, Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen. 2Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Heranziehung von Prüfingenieuren, Prüfämtern, Sachverständigen und sachverständigen Stellen für diese Aufgaben zu regeln. (4) Absatz 3 gilt auch für Bundesstraßen.13 2. Abschnitt  Eigentum an öffentlichen Straßen § 11 Wechsel der Straßenbaulast (1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4); 2. das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für Zwecke der öffentlichen Versorgung in die Straße verlegt hat; 3. Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus Gebietsversorgungsverträgen; 4. 1Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. 2Soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch. (3) 1Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. 2§ 16 und § 18 Abs. 4 gelten entsprechend.14 (4) 1Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. 2Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßenklasse zurückbleibt. 3Hat der neue Träger einen Anspruch gegen den bisherigen Träger der Straßenbaulast, so kann dieser Anspruch ganz oder teilweise durch Abschluss einer Ablösevereinbarung abgegolten werden. 4Die Ablösevereinbarung bedarf der Schriftform. 5Der neue Träger hat den einmaligen Ablösebetrag für den Bau, die Unterhaltung, die Erhaltung und den Grunderwerb der öffentlichen Straßen zu verwenden, deren Straßenbaulast er trägt. (5) 1Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. 2Absatz 3 gilt entsprechend.15 § 12 Grundbuchberichtigung und Vermessung (1) 1Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. 2Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder einem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 3Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört. 4Das Eigentum des Freistaates Sachsen an Staatsstraßen ist einzutragen für den „Freistaat Sachsen (Straßenbauverwaltung)“. (2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 11 Abs. 1 werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht erhoben. (3) 1Die Kosten für eine Vermessung oder Abmarkung des übergegangenen Grundstücks oder Grundstücksteils, die durch den Wechsel der Straßenbaulast notwendig werden, hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen oder zu erstatten. 2Soweit das übergehende Grundstück oder ein Teil hiervon nicht vorschriftsmäßig vermessen und vermarktet wurde, hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten hierfür zu erstatten.16 § 13 Eigentumserwerb (1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben. (2) 1Stehen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder dingliche Rechte daran zu erwerben. 2Kommt innerhalb der Frist von vier Jahren nach Antragstellung zwischen dem Eigentümer oder einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke oder der dinglichen Rechte nicht zustande, so kann der Eigentümer oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen. 3Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert. (4) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. 3. Abschnitt  Benutzung der öffentlichen Straßen § 14 Gemeingebrauch, Straßenanliegergebrauch (1) 1Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). 2Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. (2) Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich; Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Regelung. (3) Unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift.17 § 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs 1Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. 2Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde durch Verkehrszeichen und -einrichtungen kenntlich zu machen. 3Die Straßenverkehrsbehörde ist über wesentliche Beschränkungen zu unterrichten. § 16 Vergütung von Mehrkosten (1) 1Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. 2Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. 3Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne dass der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben dazu verpflichtet ist. § 17 Verunreinigung und Beschädigung (1) 1Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. 2Der Vorrang der gemeindlichen Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung nach § 51 Absatz 1 bleibt unberührt. 3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 4Soweit Staatsstraßen betroffen sind, handeln die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 48 für den Straßenbaulastträger. (2) 1Wer eine Straße, einzelne Bestandteile davon oder Straßenbeleuchtungsanlagen auch außerhalb der gemeingebräuchlichen Nutzung beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. 2Polizeirechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt. (3) 1Absatz 2 gilt auch für Bundesstraßen. 2Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden. 3Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.18 § 18 Sondernutzung (1) 1Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus ist Sondernutzung. 2Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. 4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten, den Gemeindestraßen und den sonstigen öffentlichen Straßen von der Erlaubnispflicht befreien, wobei die Befreiung von der Beachtung bestimmter Verhaltensmaßregeln abhängig gemacht werden kann. 5Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der oberen Straßenaufsichtsbehörde. (2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. 2Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt. (2a) 1Die oberste Straßenbaubehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorgaben für die Sondernutzung für Wahlsichtwerbung zu machen. 2Der Erlass oder die Änderung der Rechtsverordnung bedarf der vorherigen Zustimmung des Landtages. (3) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. (4) 1Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 2Arbeiten an der Straße bedürfen der vorherigen Zustimmung der Straßenbaubehörde. 3Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 4Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. (5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen. (6) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.19 § 18a Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing20 (1) 1Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt einer Staats-, Kreis- oder Gemeindestraße bestimmen. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 5 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), auch in Verbindung mit Satz 1, bestimmt sich nach § 18 Absatz 1 Satz 2. 3§ 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4§ 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 des Carsharinggesetzes gelten entsprechend. (2) 1Die Flächen sind im Wege eines Auswahlverfahrens einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharing-Anbietern durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. 2Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als ein Anbieter einen Antrag auf Sondernutzung stellt. 3§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 6 des Carsharinggesetzes gilt entsprechend. (3) 1Als Aspekte für die Auswahl der Carsharing-Anbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene Kriterien festlegen, die insbesondere einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs vor allem durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten oder einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen dienlich sind. 2Für die Festlegung der Eignungskriterien kann die Anlage zu § 5 Absatz 4 Satz 3 des Carsharinggesetzes herangezogen werden. 3Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen. (4) 1Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. 2Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. 3Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. 4Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. 5Städte und Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern können in ihrem Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist. 6Die Gründe sind in der Bekanntmachung gemäß Satz 1 darzulegen.21 § 19 Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung 1Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18. 2Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. 3Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. § 20 Unerlaubte Benutzung einer Straße (1) 1Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. 2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. (2) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. (3) 1Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so können die Gegenstände von der Straßenbaubehörde verwertet werden. 2In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. 3Im Übrigen sind die §§ 27 und 28 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. (4) Absätze 2 und 3 gelten für Bundesstraßen entsprechend. (5) Zu Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind auch die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden befugt.22 § 21 Gebühren für Sondernutzungen (1) 1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. 3Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. (2) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Gebührenordnung die Erhebung von Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Freistaat Sachsen als Träger der Straßenbaulast zustehen, zu regeln. 2Die Landkreise und Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen.23 § 22 Zufahrten und Zugänge (1) 1Zufahrten und Zugänge zu Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen gelten als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. 2Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr dienen soll. (2) Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge 1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die Straßenbaubehörde nach § 24 Abs. 2 zugestimmt oder nach § 24 Abs. 9 eine Ausnahme zugelassen hat, 2. in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem ähnlichen Verfahren, wenn die Straßenbaubehörde zugestimmt hat. (3) Für die Errichtung und Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedürfen, gelten § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 20 entsprechend. (4) 1Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so gilt § 43 Abs. 4 und 5. 3Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen. (5) 1Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. 2Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. 3Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (6) 1Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. 2Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis für Zufahrten nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene einmalige Entschädigung in Geld zu gewähren. (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (9) Den Straßenanliegern steht kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird.24 § 23 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. (2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast befindlichen Straßenteile notwendig ist. (3) 1Im Übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, Versorgungsleitungen sowie Leitungen zur Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 3Will die Gemeinde die Zustimmung versagen, so bedarf es hierzu der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 4Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benut

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.