Sachsen

Sächsisches Privatrundfunkgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 69 Fsn-Nr.: 72-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. April 2024

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schnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) und die Fördermaßnahmen nach Absatz 1 sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.31 § 28a Gründungen, Beteiligungen (1) In Fällen, in denen dies aus Gründen der Effektivität geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Landesanstalt dient, kann die Landesanstalt privatrechtliche Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gründen sowie sich an solchen beteiligen. (2) Dabei hat sich die Landesanstalt den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmen nach Absatz 1, insbesondere eine angemessene Vertretung in deren Aufsichtsorganen, zu sichern. (3) 1Sowohl die Gründung als auch die Beteiligung nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn die Landesanstalt durch Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen nach Absatz 1 sicherstellt, dass eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen durch den Sächsischen Rechnungshof erfolgen soll.32 § 28b Förderung lokaljournalistischer Angebote (1) 1Mit der Förderung lokaljournalistischer Angebote nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 soll ein möglichst flächendeckendes, vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsangebot mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen unterstützt werden. 2Gefördert werden sollen neben bestehenden lokaljournalistischen Angeboten auch innovative Projekte zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate unabhängig von der Rechtsform sowie plattformunabhängig, soweit nicht durch die Landesanstalt selbst die Förderung erfolgt. 3Alle zwei Jahre, beginnend mit dem erstmaligen Erhalt von Haushaltsmitteln oder Mitteln Dritter, evaluiert die Landesanstalt die Auswirkungen der Fördermaßnahmen mit Blick auf die Zielsetzung nach Satz 1 und veröffentlicht die Evaluierung. (2) 1Soweit Haushaltsmittel zur Förderung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 zur Verfügung gestellt werden, erhält die Landesanstalt als Erstempfänger eine Zuwendung. 2Über die Art der Förderung im Einzelnen und über die Vergabe der Mittel entscheidet die Landesanstalt. 3Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele nach Absatz 1 jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. 4Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet. (3) Die lokaljournalistischen Angebote nach Absatz 1 können nach Maßgabe der folgenden Regelungen von der Landesanstalt gefördert werden: 1. 1Medienanbieter werden verpflichtet, ein aktuelles, regelmäßiges und authentisches Nachrichten- und Informationsangebot herzustellen und zu verbreiten. 2Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen. 2. 1Die Förderung ist zu befristen. 2Maßgeblich hierfür ist insbesondere die gesetzliche Befristung der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem Staatshaushalt.33 § 29 Versammlung der Landesanstalt (1) 1Der Versammlung gehören mindestens 31 Mitglieder an. 2Von ihnen entsenden 1. ein Mitglied die Staatsregierung, 2. je ein Mitglied jede zu Beginn der Amtszeit der Versammlung bestehende Fraktion im Landtag, 3. ein Mitglied die evangelischen Kirchen, 4. ein Mitglied die römisch-katholische Kirche, 5. ein Mitglied die israelitischen Kultusgemeinden, 6. zwei Mitglieder die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur, 7. zwei Mitglieder die kommunalen Spitzenverbände, 8. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund, 9. entfällt, 10. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund, 11. ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgeber, 12. ein Mitglied die Industrie- und Handelskammern, 13. ein Mitglied die Handwerksverbände, 14. ein Mitglied die Bauernverbände, 15. ein Mitglied die Verbände der Selbstständigen, 16. ein Mitglied der Reservistenverband, 17. ein Mitglied die Vereinigungen der Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus, 18. ein Mitglied die Verbände der Sorben, 19. ein Mitglied die Verbände der Vertriebenen, 20. ein Mitglied die Europäische Bewegung, 21. ein Mitglied die Verbände der Volkskultur und Heimatpflege, 22. ein Mitglied die Umwelt- und Naturschutzverbände, 23. ein Mitglied die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, 24. ein Mitglied die Familienverbände, 25. ein Mitglied die Verbände der Behinderten, 26. ein Mitglied der Landessportbund, 27. ein Mitglied die Frauenverbände, 28. ein Mitglied der Landesjugendring, 29. ein Mitglied die Lehrer- und Hochschullehrerverbände, 30. ein Mitglied der Arbeitslosenverband. 3Die Entsender sollen Frauen und Männer in angemessener Weise berücksichtigen. (2) Die zu entsendenden Mitglieder in die Versammlung sind durch das höchste beschlussfassende Gremium einer Landesvereinigung oder einer Organisation/Gruppe zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung zu wählen. (3) 1Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 30 genannten Organisationen und Gruppen haben die jeweiligen Landesvereinigungen das Entsenderecht. 2Besteht keine Landesvereinigung, legen die jeweiligen Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen Bereiche einvernehmlich fest, wer von ihnen ein Mitglied für die gesamte Amtszeit der Versammlung entsendet. 3Die Wahl eines Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung von der entsendenden Organisation oder Gruppe durchzuführen. 4Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl der Versammlung entsprechend. (4) 1Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. 2Die oder der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. 3Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so stellt die Versammlung den Verlust der Mitgliedschaft fest. (5) 1Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren gesetzliche Mitgliederzahl entsprechend. 2Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen. 3Die entsendende Organisation oder Gruppe kann das von ihr entsandte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Gruppe abberufen. (6) 1Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt. 2In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer privater Rundfunkveranstalter oder gewerblicher Plattformanbieter ist, zu solchen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig, an ihnen wesentlich beteiligt oder in einem Organ eines privaten Rundfunkveranstalters oder gewerblichen Plattformanbieters tätig ist; dies gilt nicht im Fall von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 3Gleiches gilt für Angehörige von Organen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von ihnen beeinflusster privatrechtlicher Gesellschaften oder bei sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von diesen beeinflusster privatrechtlicher Gesellschaften. 4Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 30 aufgeführten Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union sein, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder einer Landesregierung, die in Absatz 1 Nrn. 3 bis 30 aufgeführten Mitglieder nicht dem Landtag angehören. (7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (8) 1Die Mitglieder der Versammlung werden jeweils für sechs Jahre entsandt; die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter. (9) 1Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.34 § 30 Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung (1) 1Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Form und Frist der Einladungen zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthält. (2) 1Die Versammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. 2Die oder der Vorsitzende der Versammlung beruft die Sitzungen ein und leitet sie. 3Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder muss die Versammlung zu einer Sitzung einberufen werden. (3) 1Die Sitzungen der Versammlung sind nichtöffentlich. 2Für bestimmte Angelegenheiten kann die Versammlung öffentliche Sitzungen beschließen. 3Rundfunkveranstalter oder deren Vertretung können auf Beschluss der Versammlung zu Sitzungen hinzugezogen werden, soweit die von ihnen veranstalteten Programme betroffen sind. 4Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über den Ausschluss von Personen und die Befangenheit in Verwaltungsverfahren bleiben unberührt. (4) 1An den Sitzungen der Versammlung nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Medienrates oder ein anderes Mitglied des Medienrates teil. 2Das teilnehmende Mitglied des Medienrates unterrichtet die Versammlung über alle wichtigen Angelegenheiten sowie über die anstehenden Entscheidungen. 3Der Medienrat übermittelt wesentliche Informationen zu wichtigen Angelegenheiten und anstehenden Entscheidungen im Vorfeld der Sitzungen schriftlich. 4Die Versammlung kann hierzu Stellung nehmen. 5Die Versammlung kann Fragen an den Medienrat richten, die dieser schriftlich beantwortet. (5) 1Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlussfähig, wenn eine nach Satz 1 beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird. (5a) 1Die oder der Vorsitzende der Versammlung kann den Mitgliedern ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform auszuüben, wenn aufgrund einer Notlage, insbesondere einer Epidemie, eine Präsenzsitzung nicht oder nur unter deutlich erschwerten Bedingungen stattfinden könnte. 2Sonstige Teilnahmerechte sind auf demselben Weg zu ermöglichen. 3Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. (6) 1Die Abstimmungen erfolgen offen. 2Bei Wahl- und Personalentscheidungen muss auf Verlangen geheim abgestimmt werden. 3Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern keine andere Regelung getroffen ist. 4Dasselbe gilt für Wahlen. (7) Die Versammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. (8) 1Aufgabe der Versammlung ist die Aufsicht über die veranstalteten Programme und ihre Bewertung insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Programmgrundsätze und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, soweit nicht die Zuständigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz gegeben ist. 2Die Versammlung unterrichtet den Medienrat über ihre Feststellungen. 3Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. 4Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen. (9) 1Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde, die die Nichteinhaltung von Vorschriften des 3. Abschnitts dieses Gesetzes durch Veranstalter betrifft, an die Versammlung zu wenden. 2Die Versammlung leitet die Beschwerde mit einer wertenden Stellungnahme an den Medienrat weiter. (10) Die Versammlung berät den Medienrat im Rahmen der Mitwirkung nach § 32 Abs. 7a. (11) Bei der Besetzung der Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Versammlung zu hören. (12) 1Die Versammlung soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben, die sich an die Veranstalter wenden. 2Die Versammlung erarbeitet Vorschläge für Projekte zur Förderung von Medienkompetenz. (13) 1Die Versammlung kann den Medienrat auffordern, Maßnahmen im Rahmen von § 28 Abs. 1 zu ergreifen, wenn sie insoweit Handlungsbedarf feststellt. 2Soweit der Medienrat keine Maßnahmen für erforderlich hält, ist diese Entscheidung gegenüber der Versammlung zu begründen. (14) Die Versammlung erhält vor der Feststellung des Haushaltsplans Gelegenheit, zum Haushaltsplanentwurf Stellung zu nehmen. (15) 1Die Versammlung ist vor Erlass von konkreten Maßnahmen zu § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20, die auf der Grundlage einer Fördersatzung gemäß § 28 Absatz 2 getroffen werden sollen, zu hören. 2Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. 3Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen. 4Die Abweichung sowie deren Begründung sind zu veröffentlichen.35 § 31 Medienrat (1) 1Der Medienrat besteht aus fünf Sachverständigen, die aufgrund ihrer Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen; Frauen und Männer sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. 2Die Sachverständigen müssen besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Kommunikationsbereiche nachweisen. (2) 1Die fünf Sachverständigen des Medienrates werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. 2Erhalten im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. 3Erhalten auch im weiteren Wahlgang nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, werden weitere Wahlgänge nach den Vorgaben des Absatzes 3 durchgeführt. 4Erhalten mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Sachverständige zu wählen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. (3) 1Sind nach Absatz 2 Satz 3 weitere Wahlgänge erforderlich, stehen zu diesen jeweils höchstens so viele der nicht gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmenzahlen zur Wahl, wie sie dem Dreifachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze von Sachverständigen des Medienrates entsprechen. 2Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahl zwei oder mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidatinnen oder Kandidaten alle in den Wahlgang einbezogen. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) 1Die einzelnen in der Versammlung nach § 29 Abs. 1 Nrn. 3 bis 30 vertretenen Organisationen und Gruppen, die Organisationen und Gruppen aus dem Medienbereich mit überregionaler Bedeutung sowie die Organe der Landesanstalt sind berechtigt, jeweils bis zu drei Sachverständige vorzuschlagen. 2Für das Vorschlagsverfahren gilt § 29 Abs. 2 nicht. 3Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Medienrates gegenüber dem Präsidium des Sächsischen Landtages abzugeben; dem Vorschlag sind beizufügen: 1. die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person, dass sie für die Wahl durch den Sächsischen Landtag als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung steht; 2. Angaben zur vorgeschlagenen Person, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. 4Das Präsidium kann gegenüber dem Landtag Stellung nehmen, ob bei jedem Vorschlag die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. (5) 1Mitglied des Medienrates darf nicht sein, wer 1. Mitglied der Regierung des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes ist, 2. Mitglied der Versammlung der Landesanstalt ist, 3. Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt oder ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter ist oder diesen in sonstiger Weise angehört, 4. in Sachsen oder bundesweit zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Veranstalter steht, dem Aufsichtsrat eines solchen Veranstalters angehört, Anteile an einem solchen Veranstalter besitzt oder in sonstiger Weise einem solchen Veranstalter wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist, 5. gewerblicher Plattformanbieter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Anbieter steht oder in sonstiger Weise einem solchen Anbieter wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist, 6. nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt, 7. kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter, Bedienstete oder Bediensteter oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden ist oder als verbeamtete Person jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, 8. Beschäftigte oder Beschäftigter der Landesanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt ist. 2Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 nachträglich ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienrat aus; der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. (6) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu wählen. (7) 1Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. 2§ 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (8) 1Die Sachverständigen des Medienrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden. (9) 1Die Sachverständigen des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. (10) 1Die Amtszeit des Medienrates beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tage der konstituierenden Sitzung des Medienrates. 3Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Medienrates weiter. 4Die einmalige Wiederwahl von Sachverständigen des Medienrates ist zulässig. (11) 1Die konstituierende Sitzung des Medienrates findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Sachverständigen nach Absatz 2 statt. 2Sie wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Mitglied des Medienrates bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten geleitet.36 § 32 Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates (1) 1Der Medienrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 2Eine der beiden vorgenannten Personen soll die Befähigung zum Richteramt haben. 3Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer damit beauftragen. 4Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender im Sinne von § 104 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages. (2) 1Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Verlangen jedes Mitglieds des Medienrates ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. (3) 1Der Medienrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil. (4) 1Beschlüsse des Medienrates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Sachverständige anwesend sind. 3Bei Wahl- und Personalentscheidungen muss auf Verlangen geheim abgestimmt werden. 4Die Zustimmung von vier Sachverständigen des Medienrates ist erforderlich 1. für Beschlüsse über die Rücknahme (§ 40) oder den Widerruf (§ 41) der Zulassung, 2. für die Feststellung, dass für ein Mitglied des Medienrates ein Ausschlussgrund (§ 31 Abs. 5) vorliegt. (5) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält. (6) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. (7) Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, 2. Entscheidungen über Fragen von grundsätzlicher medienrechtlicher und medien- sowie standortpolitischer Bedeutung, 3. Prüfung der Unterlagen nach § 9, 4. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und über Programmbeschwerden auf der Grundlage der Stellungnahmen der Versammlung (§ 30 Abs. 8), 5. Entscheidungen zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, 6. Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt, 7. Beschlussfassung über Satzungen und Richtlinien, 7a. Mitwirkung im Rahmen von § 15 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen für die Kommission für Jugendmedienschutz, 8. Entscheidungen über Personalfragen, 9. Entscheidungen über Förderungsmaßnahmen, 10. Feststellung und Bewertung der Übersicht über Kabelanlagen in Sachsen (§ 28 Abs. 1 Nr. 6), 11. Entscheidungen über Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 auf Initiative der Versammlung (§ 30 Abs. 13).37 § 33 Geschäftsführer der Landesanstalt (1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3Die Wiederwahl ist möglich. 4Den Dienstvertrag schließt die Präsidentin oder der Präsident des Medienrates ab. 5Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben und darf nicht Mitglied des Medienrates sein sowie nicht aus seiner Mitte gewählt werden.38 § 34 Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung (1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt im Auftrag des Medienrates, soweit sie nicht in den Geschäftsbereich eines anderen Organs der Landesanstalt fallen; sie oder er unterrichtet darüber fortlaufend den Medienrat, bereitet die Beratungen der Versammlung und des Medienrates vor und vollzieht deren Beschlüsse. 2Sie oder er ist im Verhinderungsfall ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter in der Kommission für Zulassung und Aufsicht gemäß § 104 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages. (2) Die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt vollzieht die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. (3) 1Die Geschäftsführerin oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.