Sachsen

Sächsisches Privatrundfunkgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 69 Fsn-Nr.: 72-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. April 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

an ihn jeweils der einzige Veranstalter privaten Rechts von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen sein würde, muss nach seinem Programmschema, nach seinen Programmgrundsätzen und nach der Organisation der Programmgestaltung, insbesondere durch Bildung eines Programmbeirats aus Vertretern der in Sachsen vorhandenen wesentlichen Meinungsrichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass in seinem Programm die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Veranstalter um eine Gesellschaft oder um eine nicht rechtsfähige Vereinigung des Privatrechts handelt, wenn dieser Gesellschaft oder Vereinigung mehrere Personen angehören und wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluss einer dieser Personen auf den Inhalt des Programms ausgeschlossen ist. (2) 1Lokale oder regionale Programme oder Fensterprogramme sollen grundsätzlich nicht zu mehr als einem Drittel von einem Unternehmen gestaltet oder zugeliefert werden, das für das Sendegebiet bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hundert der Gesamtauflage aller für diesen Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. 2Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinn des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. 3Die Landesanstalt kann in begründeten Ausnahmefällen einen anderen Anteil vorsehen. (3) Der Antragsteller hat der Landesanstalt nachzuweisen, dass neben den Zulassungsvoraussetzungen Vorschriften der wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlusskontrolle seiner beantragten Rundfunktätigkeit nicht entgegenstehen. § 9 Mitwirkungspflichten (1) 1Der Antragsteller hat der Landesanstalt die in der Ausschreibung geforderten und darüber hinaus alle weiteren Angaben zu machen, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. 2Ist der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offen zu legen. 3Entsprechendes gilt, soweit juristische Personen oder Personenvereinigungen zu den Inhabern oder Beteiligten oder verbundenen Unternehmen nach Satz 2 gehören. 4Auf Verlangen der Landesanstalt sind der Gesellschaftsvertrag, Vereinbarungen der an dem Antragsteller Beteiligten über die Gestaltung des Rundfunkprogramms sowie Unterlagen zu etwaigen Treuhandverhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) vorzulegen. 5Die Landesanstalt gewährleistet deren Geheimhaltung (§ 30 VwVfG). 6Die Landesanstalt kann zur Glaubhaftmachung der Angaben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Veranstalters, seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter oder der an ihm Beteiligten verlangen. (2) Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der von der Landesanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden. (3) Der Antragsteller hat Änderungen in Bezug auf seine Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. (4) Für Änderungen der mitteilungspflichtigen Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eintreten, gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.12 § 10 Auswahlgrundsätze (1) 1Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität zu entsprechen, entscheidet die Landesanstalt über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3. 2Die Landesanstalt kann auf eine Einigung der Antragsteller hinwirken, die den Auswahlgrundsätzen der Absätze 2 und 3 Rechnung trägt. (2) 1Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern einen größeren Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Sendegebiet und zur Gesamtheit der Programme nach § 2 Abs. 2 erwarten lassen. 2Hierbei sind auch folgende Auswahlkriterien heranzuziehen: 1. bereits bestehender Bezug des Antragstellers zu dem Sendegebiet, 2. Anteil der auf die Eigen- und Auftragsproduktionen entfallenden Programmaufwendungen, 3. Gewähr einer auf das Sendegebiet bezogenen Programmgestaltung im Sinne des § 2 Abs. 2, insbesondere mittels geeigneter Produktionskapazitäten in Sachsen, 4. im Fall der Zulassung von Veranstaltern bundesweiter Rundfunkprogramme für die Verbreitung in Sachsen die Einbeziehung eines Fensterprogramms für Sendegebiete in Sachsen oder ein regelmäßig auf Sachsen bezogener Programmteil von wöchentlich mindestens 60 Sendeminuten; dies gilt ebenso, wenn sich diese Sendungen auch an Personen in einem oder mehreren benachbarten Ländern wenden. 3Beim Übergang zur ausschließlich digitalen terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden. (3) Sind Antragsteller nach Absatz 2 im Wesentlichen gleich zu bewerten, entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen.13 § 11 Inhalt und Umfang der Zulassung (1) 1Die Zulassung bestimmt mindestens 1. das Sendegebiet, 2. die Programmart, 3. die Programmcharakteristik, 4. den zeitlichen Sendeumfang, 5. die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Zulassung. 2Der Rundfunkveranstalter kann zusätzlich zum zugelassenen Programm die Verbreitung von zeitlich und örtlich begrenzten Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogrammen im Kabel bei der Landesanstalt beantragen. 3Die Zulassung dieser Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogramme kann von der Landesanstalt befristet auf zwei Jahre erteilt werden. 4Auf Antrag sind Verlängerungen um jeweils zwei Jahre möglich. 5Wird in einem lokalen Rundfunkprogramm ein Offener Kanal (§ 3 Abs. 1 Satz 4) vorgesehen, bestimmt die Zulassung die Sendezeiten und die Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem Rundfunkveranstalter; im Übrigen gelten für die Dritten die für Rundfunkveranstalter bestehenden Verpflichtungen entsprechend. (2) 1Die Zulassung eines Veranstalters ist entsprechend dem Antrag auf mindestens acht Jahre und höchstens jedoch auf zehn Jahre zu befristen. 2Die Zulassung kann um jeweils acht Jahre verlängert werden. 3Auf Antrag des Veranstalters kann die Landesanstalt die Zulassung ändern. (3) 1Die Zulassung ist nicht übertragbar. 2Bei wesentlichen Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Rundfunkveranstalters oder der sonstigen Rechtsbeziehungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 genehmigt die Landesanstalt die Fortsetzung der Veranstaltertätigkeit, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. 3Eine wesentliche Änderung im Sinne von Satz 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Gesellschafter 10 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile erwirbt oder ein Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig von deren Höhe erstmals 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält oder ein Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig von deren Höhe erstmals 50 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält.14 § 11a Inhalt und Umfang der Zuweisung (1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens 1. das Verbreitungsgebiet, 2. die zugeordnete Übertragungskapazität. (2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden. (3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.15 3. Abschnitt  Anforderungen an die Programmgestaltung § 12 Programmgrundsätze (1) 1Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. 2Sie haben zur Verwirklichung dieser Ordnung beizutragen. (2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und Toleranz zu fördern. (3) 1Die Programme dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung des inneren und äußeren Friedens und der Freiheit richten. 2Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland und den Gedanken der europäischen Verständigung fördern. (4) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. § 13 Programmgestaltung (1) 1Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. 2Sie müssen unabhängig und sachlich sein und die Auffassung der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigen. 3Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 4Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen. (2) 1Kommentare und Stellungnahmen sind von Nachrichten deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. 2Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. 3In Nachrichtensendungen sind Werturteile von Tatsachenbehauptungen zu trennen und als solche unter Angabe ihrer Herkunft zu kennzeichnen.16 § 14 Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen Es gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Jugendschutzbeauftragte, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.17 § 15 Ausgewogenheit des Programmangebotes (1) 1Im Hörfunk und im Fernsehen müssen jeweils die Programme von Rundfunkveranstaltern nach § 2 Absatz 1 sowie die nach § 37 weiterverbreiteten Programme von Rundfunkveranstaltern privaten Rechts, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, in ihrer Gesamtheit die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 2Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) 1Die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im Sinn des Absatz 1 gilt als erreicht, wenn in allen Landesteilen neben den entsprechenden Programmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mindestens drei tägliche, in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete Hörfunk- oder Fernsehvollprogramme empfangbar sind, die in derselben Technik verbreitet werden. 2Die Verbreitung der Vollprogramme in derselben Technik ist nicht erforderlich, wenn bei einer annähernd gleichmäßigen regionalen Verteilung mindestens die Hälfte der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer in Sachsen an eine Kabelanlage angeschlossen ist. (3) 1Die Landesanstalt wirkt darauf hin, dass unabhängig von Absatz 2 die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im Sinn des Absatz1 erreicht und gesichert wird; sie kann hierfür die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Wird die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nicht erreicht oder ist sie wieder entfallen, so muss jedes Programm für sich im Sinn des Absatz 1 ausgewogen sein.18 4. Abschnitt  Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter19 § 16 Verantwortlichkeit für das Programm (1) 1Ein Rundfunkveranstalter muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. 2Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. (2) Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt und ihre oder seine Wohnung oder ihren oder seinen Geschäftssitz im Sendegebiet des Programms hat.20 § 17 Aufzeichnungspflicht (1) Der Rundfunkveranstalter hat sein Programm in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten. (2) 1Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung kann der Rundfunkveranstalter Aufzeichnungen löschen oder frei über sie verfügen, soweit bei ihm keine Beanstandung einer betroffenen Person vorliegt; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bereitstellung. 2Bei einer Beanstandung darf der Rundfunkveranstalter die Aufzeichnungen erst löschen oder frei über sie verfügen, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Filme entsprechend. (3) 1Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. 2Auf Verlangen sind dieser Person auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden. (4) 1Die Landesanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 zulassen. 2Sie kann ferner anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.21 § 18 Beschwerderecht 1Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, sind an die Landesanstalt zu richten. 2Sie kann den Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme auffordern. 3Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.22 § 19 Gegendarstellung (1) Jeder Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, zu Tatsachen, die in seinen Sendungen verbreitet wurden, die Gegendarstellung einer unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder 2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen; 3. die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat. (3) 1Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und von der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 2Die betroffene Person muss die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung von dem Rundfunkveranstalter verlangen. (4) 1Die Verbreitung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. 2Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. 3Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am selben Tag gesendet werden. (5) 1Der Anspruch auf Verbreitung kann gegen den Rundfunkveranstalter im Zivilrechtsweg im Verfahren der Einstweiligen Verfügung verfolgt werden. 2Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Gerichte.23 § 20 Auskunftspflicht (1) Neben den Informationspflichten nach § 4 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist zu Beginn oder am Ende des Programms der Name des Rundfunkveranstalters und am Ende jeder Sendung der Name der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen anzugeben. (2) Die Landesanstalt teilt auf schriftliches Verlangen Namen oder Firma und Geschäftsanschrift des Rundfunkveranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit. (3) Der Rundfunkveranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitzuteilen.24 § 21 Verlautbarungsrecht 1Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung in Katastrophenfällen und bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. 2Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. 3Der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.25 § 22 Besondere Sendezeiten (1) 1Politische Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Wahlwerbung. 2Bei Gemeinde- und Kreiswahlen gilt Satz 1 nur für Wahlwerbung in Rundfunkprogrammen, die nicht landesweit verbreitet werden. 3Bei einer Kostenerstattung muss eine Gleichbehandlung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen erfolgen. (2) 1Für Sendungen von Kirchen und anderen im Sendegebiet vertretenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten einzuräumen; auch für sonstige religiöse Sendungen können Sendezeiten gewährt werden. 2Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. (3) Für den Inhalt und Gestaltung zulässiger Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. (4) Die Landesanstalt kann Einzelheiten der Beanspruchung besonderer Sendezeiten für Wahlwerbung durch Satzung regeln.26 5. Abschnitt  Finanzierung der Programme § 23 (aufgehoben)27 § 24 Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele (1) Soweit Absatz 2 nichts Anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 13. September 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 38), der zuletzt durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 27. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch für die Inhalte von Werbung und deren Kennzeichnung, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung, den Erlass von Richtlinien und Satzungen sowie die Durchführung von Gewinnspielen. (2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.28 6. Abschnitt  Weitere Rundfunknutzung, Rundfunkerprobung § 25 Weitere Rundfunknutzung Dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms steht auch die Nutzung der horizontalen und vertikalen Austastlücke des Fernsehsignals oder der RDS-Unterträger zur Veranstaltung von Textdiensten zu. § 26 Rundfunkerprobung (1) 1Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken, neuer Nutzungs- oder Anbieterformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 2In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungs- oder Anbietermerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben. (2) 1Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die Dauer der Zuweisung nach § 11a Absatz 2 zulassen. 2Für die Zulassung von Rundfunkveranstaltern oder neuen Anbietern nach Absatz 1 gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. (3) Von der Landesanstalt ist ein jährlicher Erfahrungsbericht über die laufenden Projekte und nach Abschluss der einzelnen Projekte eine Auswertung zu veröffentlichen.29 7. Abschnitt  Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien § 27 Rechtsform und Organe (1) 1Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. 2Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig. (2) 1Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. 2Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landesanstalt findet nicht statt. (3) Organe der Landesanstalt sind 1. die Versammlung, 2. der Medienrat.30 § 28 Aufgaben der Landesanstalt (1) 1Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung, 2. Erarbeitung eines Konzepts und Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und für neue Rundfunkübertragungstechniken, 3. Förderung und Entwicklung von rundfunkähnlichen Telemedien, 4. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen sowie der Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 5. Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und die privaten Anbieter von Telemedien, Kontrolle der Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Medienstaatsvertrages und Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Programmbereich, 6. Regelung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und Erstellung einer ständig zu aktualisierenden Übersicht über die Gesamtheit sächsischer Kabelanlagen nach Anzahl, technischem Standard, angeschlossenen Wohneinheiten, eingespeisten Programmen und vergleichbaren Telemedien, 7. Erlass von Satzungen und Richtlinien, 8. Beratung der privaten Rundfunkveranstalter, 9. Versorgungsplanung und technische Versorgungskontrolle, 10. Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen Übertragungskapazitäten, 11. Zusammenwirken mit Netzbetreibern zur Bereitstellung der technischen Übertragungskapazitäten und zur Betriebsabwicklung, 12. Förderung der Vielfalt und Qualität bei der Produktion und Verbreitung von Programmen, 13. Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, 14. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks, 15. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten, 16. Förderung von Maßnahmen zur Medienkompetenzvermittlung, insbesondere durch die Förderung von Projekten, 17. ergänzende kulturelle Filmförderung, 18. Unterstützung der zugelassenen Rundfunkveranstalter von regionalen und lokalen Fernsehprogrammen bei der zur Verbreitung ihres Programms erforderlichen Infrastruktur, 19. Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten, 20. Förderung lokaljournalistischer Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Landesanstalt hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält. 3Die bundeseinheitlich wahrzunehmenden Aufgaben bleiben unberührt. (2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.