Sachsen

Sächsisches Privatrundfunkgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2407. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 69 Fsn-Nr.: 72-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. April 2024

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der Geschäftsführer bestellt mit Zustimmung des Medienrates eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Anstalt zur stellvertretenden Geschäftsführung. 2Diese Person muss die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht selbst besitzt. (4) 1In Eilfällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Medienrates oder bei deren oder dessen Verhinderung mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. 2Der Medienrat ist hierüber von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unverzüglich zu unterrichten. (5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet im Rahmen der laufenden Geschäfte der Landesanstalt die Wahlen zur Versammlung und zum Medienrat vor.39 § 35 Finanzierung der Landesanstalt (1) Die Landesanstalt finanziert ihre Aufgaben aus 1. dem staatsvertraglich festgelegten Anteil an dem Rundfunkbeitrag, 2. Verwaltungsgebühren, 3. sonstigen Einnahmen. (2) Die Landesanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. (3) 1Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. 2Im Haushaltsplan, der keiner autonomen Rechtsetzung bedarf, können Rücklagen gebildet werden, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. 3Die geplanten Aufgaben sollen in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen werden. 4Erforderliche Maßnahmen im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Investitionen einschließlich Ersatzbeschaffungen sowie längerfristige Förderprogramme. 5Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. 6Soweit erforderlich, sind Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt vorzusehen. 7Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen. 8§§ 108, 109 der Sächsischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung. (4) 1Der zuständige Rechnungshof für Sachsen prüft gemäß Absatz 3 Satz 1 und den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, soweit sie auf die Rechtsstellung einer Rundfunkanstalt anwendbar sind, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. 2Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Sächsischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landesanstalt.40 § 36 Aufsicht über die Landesanstalt (1) Die Landesanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei, die sich nicht auf Programmangelegenheiten erstreckt. (2) 1Die Landesanstalt hat der Rechtsaufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Landesanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die Rechtsverletzung innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen und künftig zu unterlassen. 3Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb der bestimmten Frist behoben, so weist die Rechtsaufsichtsbehörde die Landesanstalt an, auf deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen. 8. Abschnitt  Verbreitung, Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf Plattformen41 § 37 Zulässigkeit der Weiterverbreitung (1) Die Zulässigkeit der Weiterverbreitung richtet sich nach § 103 des Medienstaatsvertrages. (2) Rundfunkveranstalter und der Anbieter einer Medienplattform sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.42 § 38 Verbreitung, Weiterverbreitung (1) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage die nach § 11 zugelassenen analog verbreiteten Hörfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. (2) Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung der Kanäle in analoger Übertragungstechnik unter Berücksichtigung folgender Kriterien: 1. Nachfrage der Anschlussinhaber; 2. Vielfalt im Programmangebot; 3. Vielfalt nach den Programmsparten „Informationen“, „Bildung“, „Kultur“, „Sport“, „Film“, „Musik“ und angebotene fremdsprachige Programme; 4. Vielfalt der Veranstalter. (3) 1Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit digitaler Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage für digital verbreitete Programme sicherzustellen, dass 1. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten für die für das Gebiet des Freistaates Sachsen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen, 2. die gesamte Bitrate, die der Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals entspricht, für die im Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme zur Verfügung steht; er hat die im vorgesehenen Verbreitungsgebiet terrestrisch, über Satellit oder eine andere Rundfunkübertragungstechnologie ausgestrahlten regionalen und lokalen Fernsehprogramme im Verbreitungsgebiet entgegenzunehmen oder auf anderem Wege an seine Kabelanlage heranzuführen, 3. für die nach § 11 zugelassenen Hörfunkprogramme die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten vorrangig vergeben werden, 4. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 3 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind. 2Solange und soweit die Übertragungskapazitäten der Nummern 1 bis 3 von den Veranstaltern nicht genutzt werden, steht die Nutzung den Kabelbetreibern zu. (4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Programme und vergleichbaren Telemedien trifft der Betreiber 1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt, 2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. (5) 1Entgelte und Tarife für die Kabeleinspeisung der nach Absatz 1 einzuspeisenden Programme sind durch den Kabelanlagenbetreiber gegenüber der Landesanstalt offen zu legen. 2Die Heranführung von terrestrischen Signalen regionaler und lokaler Fernsehveranstalter aus dem vorgesehenen Verbreitungsgebiet an die Kabelanlage hat der Kabelanlagenbetreiber auf eigene Kosten zu gewährleisten. 3Für die Verbreitung regionaler und lokaler Programme in Kabelanlagen dürfen von den Veranstaltern Entgelte höchstens bis zu dem niedrigsten Betrag gefordert werden, den der Betreiber der Anlage mit den Veranstaltern anderer Programme für je angefangene 100 Wohneinheiten vereinbart hat. 4Das Gleiche gilt für sonstige technische Kosten, Abgaben, Mieten oder sonstige Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms stehen. 5Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte als nach den Sätzen 1 und 2 von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist. 6§ 103 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. (6) 1Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im Falle des Angebots analoger Programmsignale die in Absatz 1 genannten sowie die nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden und im Falle des Angebots digitaler Programmsignale die in Absatz 3 genannten Programme und vergleichbaren Telemedien empfangen kann. 2Dies schließt die Verpflichtung ein, die zur Weiterverbreitung empfangbarer Programmsignale oder zur Verbreitung auf sonstige Weise herangeführter Programmdaten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. 3Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 5 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung oder Weiterverbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms oder vergleichbaren Telemediums anordnen, wenn auf andere Weise Abhilfe nicht geschaffen werden kann. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. 5Die Bestimmungen der §§ 39 und 41 gelten entsprechend. (7) Für andere Medienplattformen gilt der Medienstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.43 9. Abschnitt  Maßnahmen der Aufsicht § 39 Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter (1) Der Rundfunkveranstalter hat der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Programmaufzeichnungen und Unterlagen kostenlos vorzulegen. (2) 1Die Landesanstalt kann durch Verwaltungsakt feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen des Zulassungsbescheids verstoßen wird. 2Der Rundfunkveranstalter hat auf Aufforderung der Landesanstalt ein Gutachten einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorzulegen, ob die Sendung eines der in § 14 genannten Kriterien erfüllt. 3Widerspricht dieses Gutachten der Auffassung der Landesanstalt, ist über die Unzulässigkeit der Sendung von der Versammlung der Landesanstalt durch Beschluss zu entscheiden. 4Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag verantwortliche Person unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen. 5Der Rundfunkveranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 4 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. 6Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesanstalt. 7Die Mitteilung soll zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt werden, zu dem die beanstandete Sendung ausgestrahlt worden ist. 8Sie darf die Dauer des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich überschreiten. 9Die Mitteilung muss sich auf den Tatbestand der Beanstandung und die Beschreibung des beanstandeten Programminhaltes beschränken. 10Wertungen darf die Landesanstalt nicht anbringen. (3) 1Hat die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter aufgefordert, den festgestellten Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen, so kann sie bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einem weiteren Verstoß im Sinne des Absatzes 2 für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten die Verbreitung des Programms untersagen. 2Die Untersagung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen. 3Die Einzelheiten kann die Landesanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes durch Satzung regeln. (4) Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet, ohne dass die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 vorliegen, so ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.44 § 40 Rücknahme von Zulassung und Zuweisung (1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn 1. der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat, 2. die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden. (2) Absatz 1 gilt für die Rücknahme von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend.45 § 41 Widerruf von Zulassung und Zuweisung (1) Die Zulassung ist zu widerrufen, 1. wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist und auch nach einer Anordnung der Landesanstalt rechtmäßige Verhältnisse nicht hergestellt werden, 2. wenn die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist in dem zugewiesenen Umfang aufgenommen oder fortgesetzt wird oder die Veranstaltung des Programms aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter zu vertreten hat, länger als sechs Monate ruht, (2) 1Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn 1. der Rundfunkveranstalter bei einem schwerwiegenden Rechtsverstoß einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Absatz 2 nicht Folge leistet, obwohl in der Anordnung der Widerruf angedroht war, 2. der Rundfunkveranstalter Maßnahmen nicht ergreift, die die Landesanstalt ihm zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt auferlegt hat, 3. der Rundfunkveranstalter erheblich von der der Zulassung zu Grunde liegenden Programmcharakteristik abweicht und dadurch die Anforderungen nach § 15 nicht mehr erfüllt sind, 4. wenn der Rundfunkveranstalter seine Tätigkeit mit von der Zulassung abweichenden Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen ohne Genehmigung der Landesanstalt fortsetzt, 5. der Rundfunkveranstalter entsprechend den Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 Satz 1 tätig ist. 2Im letzteren Fall kann die Zulassung auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese die Umgehung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ausreichend ausschließen. (3) Vor Ausspruch des Widerrufs nach den Absätzen 1 und 2 fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den Anforderungen an das Rundfunkprogramm zu genügen. (4) Für einen Vermögensnachteil, der durch Maßnahmen nach dieser Bestimmung eintritt, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen die Landesanstalt. (5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend. 2Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Rundfunkveranstalter, dem Anbieter von Telemedien oder dem Anbieter einer Medienplattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist genutzt oder die Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.46 § 42 Untersagung der Verbreitung 1Die Landesanstalt untersagt die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Programms, wenn 1. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder gegen Urheberrecht verstößt, 2. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird, 3. das Programm nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes oder des § 4 Abs. 1 oder 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder 4. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist. 2Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn das Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. 3Eine Untersagung ist dem Veranstalter und dem Plattformanbieter zuzustellen.47 § 43 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet und verbreitet, 2. Sendungen entgegen § 14 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie gegen die Vorschriften des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz verstoßen, 2a. entgegen § 17 Absatz 1 Programme in Ton und Bild nicht vollständig aufzeichnet und die Aufzeichnungen nicht mindestens bis zum Ablauf der in § 17 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist verfügbar hält oder die Aufzeichnungen entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 vorzeitig löscht, 3. entgegen § 20 Absatz 1 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht, 4. entgegen § 20 Absatz 1 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Rundfunkveranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen der für den Inhalt verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) nicht angibt, 5. als Rundfunkveranstalter entgegen § 20 Absatz 3 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitteilt, 6. als Rundfunkveranstalter nicht bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunks die Tatbestände des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 15 des Medienstaatsvertrages verwirklicht, 7. entgegen § 37 Absatz 2 der Landesanstalt nicht unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt und entsprechende Unterlagen vorlegt, 8. entgegen § 38 Absatz 1 die Programme nicht oder nicht im Rahmen der Kapazität einspeist, 9. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Kriterien nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, 10. entgegen § 38 Absatz 5 Entgelte oder Tarife gegenüber der Landesanstalt nicht offen legt oder die regionalen und lokalen Programme benachteiligt, 11. im Falle von § 38 Absatz 5 Satz 5 die verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt, 12. entgegen § 38 Absatz 6 Satz 1 seine Anlage im Rahmen der Kapazität nicht so einrichtet, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im analogen Betrieb die in § 38 Absatz 1 genannten sowie die nach den Kriterien des § 38 Absatz 2 einzuspeisenden und im digitalen Betrieb die in § 38 Absatz 3 genannten Programme und vergleichbaren Telemedien empfangen kann, 13. als Rundfunkveranstalter entgegen § 39 Absatz 1 der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und Programmaufzeichnungen und Unterlagen nicht oder nicht kostenlos vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR geahndet werden. (3) Die Landesanstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.48 10. Abschnitt  Datenschutz und Geheimschutz § 44 Datenverarbeitung (1) 1Soweit zugelassene Rundfunkveranstalter und ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 4Im Übrigen findet für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung. 5Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten. 6Soweit besondere Rechtsvorschriften im Medienstaatsvertrag den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Sätzen 1 bis 5 vor. (2) 1Die Landesanstalt bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz, die oder der bei der Tätigkeit der zugelassenen Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter im Freistaat Sachsen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken überwacht. 2Im Übrigen ist die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte Aufsichtsbehörde.49 § 45 Schutz der Geheimhaltung 1Wer die Geheimhaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Handelt die Täterin oder der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.50 11. Abschnitt  Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46 Übergangsbestimmungen (1) aufgehoben (2) aufgehoben (3) aufgehoben (4) aufgehoben (5) Die erstmalige Wahl einer Geschäftsführung mit beschränkter Amtszeit nach § 33 Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2027 zu erfolgen.51 § 47 In-Kraft-Treten 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 685), durch Gesetz vom 23. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 25), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 466), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 130), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und durch Gesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282) 2 § 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 18), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 466), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 130) und durch Gesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282) 3 § 1a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 685), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 466), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 130), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2010 (SächsGVBl. S. 86) und durch Gesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282) 4 § 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 685), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 18) und durch Gesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282) 5 § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 466), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 130) und durch Gesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282) 6 § 4 neu gefasst durch Gesetz vom 23. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 25), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 18), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 466), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2010 (SächsGVBl. S. 86), durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.