Brandenburg

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/bbgbeamtvg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.77) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.8)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 sowie eines Betrags von monatlich 606,67 Euro. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 gilt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind, eine Höchstgrenze von 130 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2. Die Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 ist für den Monat November um den jeweils zustehenden Betrag nach § 48b des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zu erhöhen. (3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 4) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend. (4) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der Anspruch auf Versorgung nach § 57 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. (5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 54), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (6) Nach Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsberechtigte oder der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Absätze 1 bis 5 gelten bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, befristet bis zum 31. Juli 2031 nicht für Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit in der unmittelbaren oder mittelbaren Verwaltung des Landes Brandenburg, für die vor Beginn der Verwendung schriftlich festgestellt worden ist, dass sie auf Betreiben des Arbeitgebers aus dringenden öffentlichen Belangen oder dringenden dienstlichen Interessen erfolgt. § 75 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 74 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Waisen aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin, des verstorbenen Beamten, der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Ruhestandsbeamten Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. (2) Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, für Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, für Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 56 Absatz 1 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 25 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 25 Absatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen. (4) Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalten sie daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben. (5) § 74 Absatz 4 gilt entsprechend. § 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 54) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent bleiben zwei Drittel und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent bleibt ein Drittel des Unfallausgleichs, der nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent gewährt wird, unberücksichtigt, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, Betriebsrenten aus einer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die nicht unter Nummer 2 fallen, Leistungen der Altershilfe der Landwirtinnen und Landwirte, Altersgeld aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. (2) Als Höchstgrenze gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr sowie vor dem 17. Lebensjahr tatsächlich abgeleistete Dienstzeiten und Pflichtbeitragszeiten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Diese Zeit erhöht sich um Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles. Nicht berücksichtigt werden die in § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten, die vor diesen Zeiten zurückgelegt wurden. Für Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Satz 1 Nummer 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 25 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder Halbsatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, bei Witwen, Witwer, hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Waisen (Absatz 2 Satz 4) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) § 74 Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. § 77 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das nach diesem Gesetz zustehende Ruhegehalt in Höhe des Betrags, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem nach diesem Gesetz zustehenden Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Familienzuschlag nach § 69 Absatz 2 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 10 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 75 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. (3) Verzichtet die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. (4) Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten. (5) Erhalten die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner oder die Waisen einer Beamtin, eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht das deutsche Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 sind entsprechend anzuwenden. (6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass das nach diesem Gesetz zustehende Ruhegehalt in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. (7) § 74 Absatz 4 gilt entsprechend. § 78 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom (1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), so werden die Versorgungsbezüge um 50 Prozent, jedoch höchstens um 50 Prozent der Entschädigung gekürzt. (2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom zählt zu den Versorgungsbezügen. § 79 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften (1) Der Anwendung der §§ 74 bis 78 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach § 74 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. (3) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 74 mit der nach § 76 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden. (4) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 76 Absatz 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 75 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 76 Absatz 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 76 Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen. (5) Der nach § 77 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 74 bis 76 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen. § 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung. § 81 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich (1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen oder rechtskräftig begründet worden, werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder dem Ende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit oder dem Ende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.