Brandenburg

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG)

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.77) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.8)

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en durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes oder des Waisengeldes. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2729) geändert worden ist, steht die Zahlung des Ruhegehalts der verpflichteten Ehegattin, des verpflichteten Ehegatten, der verpflichteten eingetragenen Lebenspartnerin oder des verpflichteten eingetragenen Lebenspartners für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die berechtigte Ehegattin, den berechtigten Ehegatten, die berechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder den berechtigten eingetragenen Lebenspartner unter dem Vorbehalt der Rückforderung. § 82 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 81 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tag an, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. (4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 81 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen. Abschnitt 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln § 83 Dienstherrenwechsel (1) Für die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 27) entsprechende Anwendung. (2) Der Staatsvertrag nach Absatz 1 gilt nicht für Wechsel zwischen Dienstherren, bei dem sowohl der abgebende als auch der aufnehmende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg ist. (3) Ist bei einem Dienstherrenwechsel nach Absatz 1 der aufnehmende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, so hat er die ihm vom abgebenden Dienstherrn gemäß dem Staatsvertrag nach Absatz 1 gezahlte Abfindung an die Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg abzuführen. (4) Ist bei einem Dienstherrenwechsel nach Absatz 1 der abgebende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, so hat die Versorgungskasse die an den aufnehmenden Dienstherrn gemäß dem Staatsvertrag nach Absatz 1 zu zahlende Abfindung zu tragen. Abschnitt 5 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen § 84 Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebenen regeln sich nach dem am 31. Dezember 2013 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Für die Neufestsetzung eines vor dem 1. Januar 2014 festgesetzten Unterhaltsbeitrags nach § 15 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt § 28. Die in § 28 genannte Frist beginnt am 1. Januar 2014. § 35 ist auf Versorgungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 eintreten. Für Witwen und Witwer, die sich nach dem 31. Dezember 2013 wieder verheiratet haben, oder für hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach dem 31. Dezember 2013 eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, ist § 61 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Anstelle der §§ 50a, 50b, 50c, 50d und 50e des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind die §§ 71, 72 und 73 anzuwenden. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die §§ 26 und 74 anzuwenden. Ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. Januar 2014 eingeleitet worden, wird die Kürzung des im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts zustehenden Ruhegehalts nach § 81 bei am 31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin, des berechtigten Ehegatten, der berechtigten eingetragenen Lebenspartnerin oder des berechtigten eingetragenen Lebenspartners eine Rente zu gewähren ist. Verringern sich die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgrund der Erhöhung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts infolge der Anrechnung von Renten nach § 2 Nummer 9 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und § 14 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, werden sie auch ab dem 1. Januar 2014 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2013 zugestanden haben. § 84a Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze aus der Besoldungsgruppe A 4 (1) Für die Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ab dem 1. Januar 2019 § 25 Absatz 4 Satz 2 maßgeblich. (2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt nach § 25 Absatz 1 sich bis zum 31. Dezember 2018 aus der Besoldungsgruppe A 4 berechnet hat, tritt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 ab dem 1. Januar 2019 an die Stelle der jeweiligen Stufe des Grundgehalts der früheren Besoldungsgruppe A 4 die numerisch entsprechende Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 5. Lag der Ruhegehaltsberechnung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 eine Amtszulage nach Anlage 8 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugrunde, bleibt diese unberührt. (3) Ein am 31. Dezember 2018 zustehender Ausgleichsbetrag nach § 84 Nummer 7 wird weitergewährt. (4) Verringern sich die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgrund des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4 infolge der Anrechnung von Renten nach § 25 Absatz 5 und § 76, werden sie auch ab dem 1. Januar 2019 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2018 zugestanden haben. (5) Für die Berechnung der amtsunabhängigen Unfallmindestversorgung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ab dem 1. Januar 2019 § 55 Absatz 3 maßgeblich. (6) Verringern sich die Versorgungsbezüge der amtsunabhängigen Unfallmindestversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgrund des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4, werden sie auch ab dem 1. Januar 2019 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2018 zugestanden haben. § 84b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes Leistungen, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte oder Erwerbseinkommen. § 84c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes Leistungen, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte oder Erwerbseinkommen. § 84d Besondere Bestandskraft Ein bis zum 31. Dezember 2023 nach § 53 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung dem Grunde nach bewilligter Hilflosigkeitszuschlag wird weiterhin gewährt, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen, und ist bei allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, statt des Hilflosigkeitszuschlags die Kosten einer notwendigen Pflege erstattet zu bekommen, ist die erneute Gewährung eines Hilflosigkeitszuschlags ausgeschlossen. § 84e Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Mindestleistungsbezugs Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Oktober 2024 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 65a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend § 85 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte (1) Für Beurlaubungen, die bis zum 31. Dezember 2013 ausgesprochen und angetreten sind, ist § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für am 1. Januar 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 1957 geboren sind, ist bei der Berücksichtigung von Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Für am 1. Januar 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte ist bei der Berücksichtigung von Zeiten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Für am 1. Januar 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte und deren künftige Hinterbliebene, die infolge der Dienstunfähigkeit, die auf einem bis zum 31. Dezember 2013 erlittenen Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, sind die §§ 14, 36 und 38 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. (5) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2018 eintreten, gilt anstelle der nach § 19 Absatz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum bei einem Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 1. Juli 2014:      1 095 Tage, 1. Januar 2015: 1 065 Tage, 1. Juli 2015:      1 035 Tage, 1. Januar 2016: 1 005 Tage, 1. Juli 2016:        975 Tage, 1. Januar 2017:   945 Tage, 1. Juli 2017:        915 Tage, 1. Januar 2018:   885 Tage. (6) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eintreten, gilt § 13 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch der Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung), der der Beamtin oder dem Beamten zuletzt zugestanden hat, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählt. § 69 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Ruhegehalt, dem Witwen- oder Witwergeld oder dem Waisengeld nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags gezahlt wird. (7) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 133 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand treten, finden die §§ 26 und 73 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 0,5 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate beträgt. (8) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Satz 1 gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat. Die Zeit nach Satz 1 sowie § 22 Absatz 2 und 4 wird nicht doppelt bei der Berechnung des Zeitraumes nach § 25 Absatz 3 berücksichtigt. (9) Für die am 20. Dezember 2023 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die bis zum 31. Dezember 1966 geboren sind, ist § 18 in der am 20. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. § 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit (1) Kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit, die erstmalig vor dem 5. Mai 1994 bei einem kommunalen Dienstherrn in Brandenburg in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurden und Versorgungsbezüge erhalten, kann für die Zeit der Ausübung des Wahlamtes in einem Angestelltenverhältnis oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein monatlicher Ausgleichsbetrag gewährt werden. Für Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die von 1992 bis 1994 im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, gilt die in Satz 1 genannte Stichtagsregelung nicht. (2) Als Ausgleichsbetrag wird die Differenz zwischen den der Kommunalen Wahlbeamtin auf Zeit oder dem Kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zustehenden Versorgungsbezügen und den Versorgungsbezügen gewährt, die sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er unmittelbar mit Dienstantritt in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden wäre. (3) Der nach Absatz 2 fiktiv ermittelte Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgung mit einer Rente im Sinne von § 76 um 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes nach Absatz 2 berücksichtigte Jahr. (4) Der Ausgleichsbetrag ist Versorgung im Sinne des § 4. § 87 Regelung zu § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Für Professorinnen und Professoren, die nach § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. § 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt werden, ist § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Dezember 1954 63 3 31. Dezember 1955 63 4 31. Dezember 1956 63 5 31. Dezember 1957 63 6 31. Dezember 1958 63 7 31. Dezember 1959 63 8 31. Dezember 1960 63 9 31. Dezember 1961 63 10 31. Dezember 1962 63 11 31. Dezember 1963 64 0 31. Dezember 1964 64 2 31. Dezember 1965 64 4 31. Dezember 1966 64 6 31. Dezember 1967 64 8 31. Dezember 1968 64 10. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden und denen Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes und § 39 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes in der am 8. April 2009 geltenden Fassung bewilligt wurde, gilt § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Februar 2014 63 3 1. März 2014 63 4 1. April 2014 63 5 1. Mai 2014 63 6 1. Juni 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10. 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 89 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (1) Die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse können diese durch Rechtsverordnung auf andere Stellen auch außerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen. Bei Übertragung auf eine Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereiches ist das Einvernehmen der für diese Stelle zuständigen obersten Dienstbehörde erforderlich. Soweit die oberste Dienstbehörde von der Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch macht, kann die Landesregierung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 90 Als Landesrecht weitergeltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die zur Ausführung des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657) geändert worden ist, für Bundesbeamte anwendbaren Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Vorschriften weiter. Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung findet keine Anwendung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.