Brandenburg

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG)

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz - BbgBeamtVG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.77) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.8)

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ung unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 38) 30 Prozent des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkelinnen und Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde. In den Fällen des § 37 wird keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung gewährt. (2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (§§ 30 bis 43) zu. Die Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen. § 61 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene und für Verwandte der aufsteigenden Linie (1) Ist in den Fällen des § 57 die Anspruchsberechtigte oder der Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 ergibt. Abweichend hiervon wird ein Unterhaltsbeitrag gewährt, solange die Witwe oder der Witwer ein Kind der oder des Verstorbenen erzieht. (2) Der Unterhaltsbeitrag für die Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 57 Absatz 2 Nummer 1. (3) Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder durch den Verstorbenen (§ 60 Absatz 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit und längstens für die Dauer von zwei Jahren ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des nach § 55 Absatz 3 Satz 3 errechneten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern. § 62 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 60 und 61) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 56 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 40 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 54) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 53 Absatz 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 57 Absatz 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 61 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 40 außer Betracht. § 63 Einmalige Unfallentschädigung (1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 56 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle in diesem Zeitpunkt infolge des Unfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 Prozent festgestellt wird. Die Höhe der einmaligen Unfallentschädigung hängt vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab und beträgt bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent 50 000 Euro, mindestens 60 Prozent 60 000 Euro, mindestens 70 Prozent 70 000 Euro, mindestens 80 Prozent 80 000 Euro, mindestens 90 Prozent 90 000 Euro, 100 Prozent 100 000 Euro. Nach der Feststellung sich ergebende Veränderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberücksichtigt. (2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 56 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: Die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern, Enkelinnen und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes, als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder im Einsatz beim Ein- und Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Art gehören. (4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 46 erleidet. (5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 46 verstorben ist. (6) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 45 Absatz 5 und § 46 Absatz 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt. § 64 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 45), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 52). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (§ 50) und ein nach billigem Ermessen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen. Unterabschnitt 4 Übergangsgeld, Ausgleich, Bezüge bei Verschollenheit § 65 Übergangsgeld (1) Beamtinnen oder Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats. Abweichend von Satz 1 erhalten Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, Wissenschaftliche oder Künstlerische Assistentinnen, Wissenschaftliche oder Künstlerische Assistenten als Übergangsgeld für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie in den Fällen der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 2 und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 bewilligt wird oder die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterinnenverhältnis oder Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für das Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Ableben der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 74 Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. § 66 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte (1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 des Beamtenstatusgesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit ihrer oder seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 74 Absatz 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. § 67 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem Erreichen der für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Regelaltersgrenze (§ 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) aufgrund einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich für die Beamtinnen und Beamten, die nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils ein Fünftel, nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils ein Drittel, nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils die Hälfte, für jedes Jahr, das über die jeweils geltende besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung im Sinne des § 63 gewährt. (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ein Disziplinarverfahren, in dem voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 79 Absatz 1 Nummer 2 zweite Alternative des Landesbeamtengesetzes nicht gewährt. § 68 Bezüge bei Verschollenheit (1) Verschollene Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass das Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 32 und 33 gelten nicht. (3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden. (5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen. Unterabschnitt 5 Familienbezogene Leistungen § 69 Familienzuschlag (1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes Anwendung. (2) Der Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Bemessung des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Familienzuschlag neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise im Familienzuschlag zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 70 Ausgleichsbetrag Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 74 und 75 nicht als Versorgungsbezug. Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder, wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. § 71 Kindererziehungszuschlag (1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums ein weiteres Kind erzogen, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehung ab 1. Juli 2024 3,40 Euro. Er darf zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum ergeben würde. Bei der Höchstgrenzenberechnung nach Satz 2 ist der Gesamtzeitraum der Kindererziehung nach Absatz 1 zu betrachten. (5) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (6) Der Kindererziehungszuschlag erhöht das nach § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 55 Absatz 3 Satz 1 berechnete Ruhegehalt. Für die Anwendung des § 25 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. (7) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (8) Hat eine Beamtin oder ein Beamter nach der Berufung in das Beamtenverhältnis ein bis zum 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 72 Pflegezuschlag (1) War eine Beamtin oder ein Beamter wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt ab 1. Juli 2024 in Höhe von 2,58 Euro für jeden Monat der Pflege gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) § 71 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Kindererziehungszuschläge einzubeziehen sind; § 71 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. § 73 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 71 und 72, wenn bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, sie in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind oder vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag in den Ruhestand getreten sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre, entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und keine Einkünfte im Sinne des § 74 Absatz 5 bezogen werden; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 606,67 Euro nicht überschreiten. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 35 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 606,67 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Abschnitt 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften § 74 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Satz 1 ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden. (2) Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.