Brandenburg

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)

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Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG) vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

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Personalvertretung sein. Unter ihnen muss ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis sein, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden. (6) Für alle Mitglieder der Einigungsstelle einschließlich des den Vorsitz führenden Mitgliedes sollen für den Fall der Verhinderung ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder jeweils nach den gleichen Vorschriften bestellt werden. (7) Die Kosten für die Einigungsstelle trägt die oberste Dienstbehörde. § 44 gilt entsprechend. (8) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalls eine Entschädigungspauschale, deren Höhe das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. (9) Besteht außer in den Fällen des Absatzes 10 bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse nach Absatz 3 allein wahr, auch wenn bei dieser Behörde ein eigener Personalrat besteht. (10) In den Fällen des § 53 Absatz 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Die dort bezeichneten Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr. § 73 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle (1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich oder elektronisch erfolgen. (2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. (3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Diese Frist verkürzt sich in den Fällen des § 63 Absatz 1 Nummer 11 auf 15 Arbeitstage. (4) Der Beschluss ist unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden. Der Beschluss ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach Absatz 5 den Charakter einer Empfehlung hat oder nach § 74 ganz oder teilweise aufgehoben wird. (5) Die Einigungsstelle beschließt in den folgenden Angelegenheiten eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt: in Angelegenheiten nach den §§ 63, 65, 66 Absatz 1 Nummer 4, 10, 11, 12, 15 und 18 sowie § 67 Nummer 1, in Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten nach § 66 Absatz 1 Nummer 13, 14 und 16 und in Angelegenheiten nach § 66 Absatz 1 Nummer 2, soweit es nicht um Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne nach § 66 Absatz 2 geht. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig. (6) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 35 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend. § 74 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle (1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluss der Einigungsstelle gegen geltendes Recht verstößt. (3) Die Aufhebung und deren Gründe sind allen Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 75 Durchführung von Entscheidungen (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. (2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die auf einer Dienstvereinbarung beruht oder aufgrund einer Initiative des Personalrates zustande gekommen ist, nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden. (3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. § 76 Zuständigkeit des Personalrates und der Stufenvertretung (1) In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle jeweils durch ihre Dienststelle zu beteiligen. (2) Die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betroffenen Bereich zuständige Stufenvertretung. (3) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die maßgeblichen Beteiligungsfristen. (4) Soweit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten Entscheidungen vorbehalten sind, die nach den §§ 62 bis 67 der Mitbestimmung unterliegen, beteiligt die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich die Entscheidung betrifft, ihre zuständige Personalvertretung. (5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen. (6) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung gelten die Vorschriften für den Personalrat entsprechend. § 77 Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet. § 76 Absatz 6 gilt entsprechend. Abschnitt 10 Allgemeine Regelungen auf Landesebene zu ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen § 78 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (1) Allgemeine Regelungen über die in § 65 genannten Digitalisierungsmaßnahmen, die über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und der zuständigen obersten Landesbehörde zu vereinbaren. (2) Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe schriftlich oder elektronisch für gescheitert erklärt haben. Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen nach Absatz 1 jederzeit ganz oder teilweise aufheben. (3) Allgemeine Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages das Einvernehmen erklärt. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung allgemeiner Regelungen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Landesrechnungshof. Über das Einvernehmen entscheidet dessen Präsidentin oder Präsident. (5) Absatz 3 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte. (6) Allgemeine Regelungen nach diesen Vorschriften gehen Dienstvereinbarungen nach § 71 vor, soweit in der allgemeinen Regelung nichts anderes vereinbart worden ist. Abschnitt 11 Jugend- und Auszubildendenvertretungen § 79 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der Ausbildung befinden (jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 86 und 89 zu bilden ist. § 80 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. (2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten. § 81 Zahl der Mitglieder (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einer Person, 21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, mehr als 300 jugendlichen Beschäftigten aus neun Mitgliedern. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. § 82 Wahlverfahren und Amtszeit (1) Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand können nicht-jugendliche Beschäftigte angehören, die in der Dienststelle gemäß § 13 wahlberechtigt sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 17 findet keine Anwendung. (2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Soweit die §§ 19 bis 32 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung enthalten, gelten sie im Übrigen entsprechend. (3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder. § 83 Befugnisse und Tätigkeit (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden, Maßnahmen gemeinsam mit dem Personalrat durchgeführt werden, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsausbildung, Anregungen von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird. (2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, § 39 und § 40 Absatz 1. § 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 2 für eine Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an den Vorbereitungsdienst oder eine entsprechende Berufsausbildung keine Anwendung findet. (3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §§ 35 bis 37, § 38 Absatz 1, §§ 41 bis 44, § 45 Absatz 1 bis 3 und § 46 sinngemäß anzuwenden. (4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 40 Absatz 2 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht. (5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt entsprechend. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat zur Verfügung gestellt. (6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben. § 84 Jugendversammlung (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Das den Vorsitz des Personalrates führende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch mindestens eines Viertels der jugendlichen Beschäftigten verpflichtet, eine Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. (3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. § 85 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung (1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gebildet. (2) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die §§ 80 bis 83 entsprechend. § 86 Referendarrat (1) Als Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird beim Oberlandesgericht ein Referendarrat gebildet. (2) Der Referendarrat nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Referendarinnen und Referendare Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. (3) Personalrat und Dienststelle geben dem Referendarrat die Informationen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 bis 3. Im Übrigen gilt § 83 entsprechend. (4) Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und Hauptreferendarrates wahr. (5) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendarinnen und Referendare, die sich am Wahltag im juristischen Vorbereitungsdienst befinden. (6) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit zwei Monaten im juristischen Vorbereitungsdienst sind und die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden. § 87 Zahl der Mitglieder des Referendarrates Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. § 88 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates (1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung. (2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder. § 89 Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten (1) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird eine Vertretung für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gebildet. (2) Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. § 86 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. § 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet. § 90 Zahl der Mitglieder der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht aus elf Mitgliedern. Sie soll sich aus Angehörigen aller Studienseminare zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. § 91 Wahlverfahren und Amtszeit der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten (1) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 mit der Maßgabe entsprechend, dass die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember stattfinden. § 17 findet keine Anwendung. (2) Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder. Abschnitt 12 Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige § 92 Hochschulen (1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler im Sinne des § 57 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, Lehrbeauftragte. (2) Bei Entscheidungen des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschulen, die unmittelbar Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen im Sinne des § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes betreffen, erfolgt keine Beteiligung des Personalrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 93 und des Personalrates für studentische Beschäftigte im Sinne des § 94. In diesen Fällen ist die zuständige Personalvertretung anzuhören. (3) Im Übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts, sofern Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. § 93 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen (1) Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, mit Ausnahme der in § 94 genannten Beschäftigten, wird an den Hochschulen ein besonderer Personalrat gebildet. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Hochschule, die am Wahltag in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Wählbar sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 alle Wahlberechtigten, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl des Personalrates entsprechend Anwendung. Ein Wahlrecht zu dem nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalrat besteht nicht. (2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen auch die nach den §§ 53 und 55 zu bildenden Personalvertretungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet dabei keine Anwendung. An den Sitzungen des Gesamtpersonalrates nach § 55 kann ein Mitglied des Personalrats der studentischen Beschäftigten, das von diesem benannt wird, beratend teilnehmen. (3) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 2, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres. (4) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 2, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt Absatz 3 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 3 fortbestanden hätte. § 94 Studentische Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringen (1) Für die studentischen Beschäftigten im Sinne des § 65 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird an den Hochschulen ein besonderer Personalrat für studentische Beschäftigte gebildet. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Hochschule, die am Wahltag in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Wählbar sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 alle Wahlberechtigten, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Ein Wahlrecht zu den nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalvertretungen besteht nicht. (2) Der Personalrat für studentische Beschäftigte besteht in Dienststellen mit 5 bis 40 Wahlberechtigten aus einer Person, 41 bis 100 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, 101 bis 300 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, 301 bis 600 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, 601 bis 1 200 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, 1 201 bis 2000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 2 001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 1 400 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern. (3) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates für studentische Beschäftigte beträgt ein Jahr. Die regelmäßigen Wahlen finden im Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni statt. Sie sollen parallel zu den Wahlen der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung stattfinden. Die Amtszeit endet spätestens am 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl und Amtszeit des Personalrates entsprechend Anwendung. (4) Bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium wird für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eine besondere Stufenvertretung gemäß § 53 gebildet. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Stufenvertretung für studentische Beschäftigte besteht aus fünf Mitgliedern. Im Übrigen finden die Vorschriften für die Wahl und Amtszeit der Stufenvertretungen entsprechend Anwendung. (5) Bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium wird für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eine besondere Einigungsstelle gebildet. Die nach Absatz 4 gebildete Stufenvertretung nimmt insoweit die Befugnisse nach § 72 Absatz 3 wahr. (6) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 4 findet § 93 Absatz 3 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer der Mitgliedschaft in der Personalvertretung bestehen bleibt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit der Personalvertretung. (7) Für die Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 4 findet § 57 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Besprechungen einmal im Vierteljahr stattfinden. § 95 Theater und Orc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.