Brandenburg

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)

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Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG) vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

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hester Bei öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für künstlerisch tätige Personen gebildet. Das nichtkünstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften. § 96 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal sowieSchulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das staatliche Schulamt. Beim staatlichen Schulamt wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte ein Personalrat gebildet. § 6 Absatz 2 und § 55 finden keine Anwendung. (2) Die Kosten nach § 24 Absatz 3 und § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 tragen die Träger der sachlichen Kosten der Dienststellen. Die Kosten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 trägt das Land. (3) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft können die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte Lehrerräte bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Lehrerräte finden die Regelungen für die Personalräte entsprechend Anwendung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und ihre oder seine Stellvertretung sind nicht wählbar für den Lehrerrat ihrer Schule. § 19 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass eine gemeinsame Wahl des Lehrerrates stattfindet, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen einer Gruppe vor der Wahl in geheimer Abstimmung die Gruppenwahl beschließen. (4) Der Lehrerrat soll vom Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte beim staatlichen Schulamt in Angelegenheiten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals sowie der Schulassistenzkräfte der jeweiligen Schule, die dessen Beteiligung unterliegen, angehört werden. Der Lehrerrat wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen sie oder er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beteiligt, sofern nicht eine Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt. (5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 68 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 72 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung des staatlichen Schulamtes oder in den Fällen des § 70 durch den Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte direkt angerufen werden. (6) Für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 63 bis 67 oder § 69 befugt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 5 entsprechend Anwendung. Verliert die Schulleiterin oder der Schulleiter während der laufenden Amtszeit des Lehrerrates die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten, bleibt die Rechtsstellung der Mitglieder des Lehrerrates für die verbleibende Amtszeit unberührt. § 97 Kommunaler Bereich (1) Unterliegen Maßnahmen im Sinne der §§ 62 bis 67 und 69 durch Gesetz oder Hauptsatzung der Entscheidung der Gemeindevertretung, der Verbandsgemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe, so finden die §§ 61, 68 und 70 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 60 den Personalrat hiervon. Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 38 Absatz 2 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrates nach § 70 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der dort genannten Organe. Ergibt sich zwischen Ausschuss und Personalrat keine Einigung, so entscheidet das Organ. (3) Nicht wählbar für den Personalrat ihrer Dienststelle ist auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes. Abschnitt 13 Einzelvorschriften § 98 Behandlung von Verschlusssachen (1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an, die in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 2 gewählt werden. Die Mitglieder des Ausschusses müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. (2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle oder der übergeordneten Behörde bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen. (3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen abweichend von § 72 Absatz 3 aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten. (4) Die §§ 36, 39, 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2, § 73 Absatz 2 und § 76 Absatz 3 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt. (5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 100 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. § 99 Datenschutz (1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) Die oder der von der Dienststelle benannte Datenschutzbeauftragte hat uneingeschränkte Kontrollrechte beim Personalrat. (3) Der Personalrat hat das Recht, sich unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht zu wenden. (4) Personenbezogene Daten, die der Personalrat in Akten oder elektronisch verarbeitet, sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und besondere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. § 100 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über Wahlanfechtungen nach § 25, den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28, Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Rechtmäßigkeit eines nicht nur empfehlenden Beschlusses der Einigungsstelle oder die Aufhebung eines nicht nur empfehlenden Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde, das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen, die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75, Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47. (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. § 101 Fachkammern und Fachsenate, Verordnungsermächtigung (1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden. (2) Die Fachkammer besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Der Fachsenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, weiteren Richterinnen und Richtern sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen zu einer nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretung wahlberechtigt sein. Sie werden von der Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der obersten Landesbehörden berufen. Die Vorschläge sollen Männer und Frauen angemessen berücksichtigen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend. (3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen und Richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern muss je eine Person nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 berufen worden sein. § 102 Vorrang des Gesetzes Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen davon abweichende Regelungen nicht getroffen werden. § 103 Wahlordnung, Verordnungsermächtigung (1) Zur Regelung der Personalratswahlen und der Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über die Bestellung des Wahlvorstandes, die Vorbereitung der Wahl des Personalrates, die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten, die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf Gruppen, die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen, das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, das Wahlprotokoll, die Aufbewahrung der Wahlakten, das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie das Wahlverfahren zur Wahl der Stufenvertretungen (Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat) und des Gesamtpersonalrates. (2) Die Wahlordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. Abschnitt 14 Einschränkung von Grundrechten § 104 Einschränkung von Grundrechten Durch die §§ 59 Absatz 5, 60 Absatz 1 bis 4, 83 Absatz 5, 86 Absatz 3 und 89 Absatz 2 Satz 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt. Abschnitt 15 Übergangs- und Schlussvorschriften § 105 Übergangsvorschriften zur Durchführung von Personalratswahlen (1) Ist für die Wahl einer Personalvertretung im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 14. Mai 2024 geltenden Fassung bis zum 14. Mai 2024 bereits ein Wahlausschreiben erlassen worden, finden für die Wahl die bis zum 14. Mai 2024 geltenden Vorschriften Anwendung. Der Wahlvorstand kann beschließen, das Wahlverfahren abzubrechen und die Wahl nach den ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften durchzuführen. In den Fällen des Satzes 2 gibt der Wahlvorstand seinen Beschluss in der Dienststelle bekannt und beginnt unverzüglich mit der Vorbereitung der Wahl. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nach den ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften eine Neuwahl nicht mehr erforderlich ist; in diesem Fall ist das Wahlverfahren abzubrechen. Der Wahlvorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 fest und gibt den Abbruch des Wahlverfahrens in der Dienststelle bekannt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 32. Für die gemeinsame Geschäftsführung der bisherigen Personalvertretungen in den Fällen des § 32 finden die ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften Anwendung, auch wenn die Eingliederung, Neubildung oder Ausgliederung bereits vor dem 15. Mai 2024 wirksam geworden ist. § 106 Übergangsvorschriften für den Hochschulbereich (1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Mitgliedschaft von Beschäftigten im Sinne des § 94 Absatz 1 Satz 1 in einem am 15. Mai 2024 bestehenden Personalrat oder Gesamtpersonalrat an ihrer Hochschule erst an dem Tag, an dem sich dort ein Personalrat nach § 94 konstituiert hat. Die Personalvertretungen sind bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, die Interessen der Beschäftigten nach § 94 Absatz 1 Satz 1 zu vertreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für die Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium. (2) Für die am 15. Mai 2024 bestehenden Personalräte für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen, die Gesamtpersonalräte an den Hochschulen und den Hauptpersonalrat bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Beschäftigte nach § 94 Absatz 1 Satz 1 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. § 107 Sonstige Übergangsvorschriften (1) Die Frist nach § 61 Absatz 5 Satz 3 für Vorlagen, die der übergeordneten Behörde vor dem 15. Mai 2024 zugegangen sind, beginnt am 15. Mai 2024. (2) In den Fällen des § 92 des Landesdisziplinargesetzes gilt § 69 Absatz 1 Nummer 7 mit der Maßgabe, dass auch die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage der Mitwirkung des Personalrates unterliegt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.