Brandenburg

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/lpersvg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG) vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, gehören auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 23 des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Personalrat kann eine Beratung der erwogenen Angelegenheiten verlangen. § 57 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sowie bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung, insbesondere über Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag, ist der Personalrat zu informieren, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind mit Einwilligung der oder des betroffenen Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden. (4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen. Satz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 62 Absatz 5. (5) Die Dienststelle soll den Personalrat in geeigneten Fällen in die Vorbereitung beteiligungspflichtiger Maßnahmen einbeziehen. Insbesondere kann einem Mitglied die Teilnahme in Planungsgruppen oder Ausschüssen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen der Dienststelle vorbereiten sollen, gestattet werden. (6) Durch die Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden. § 61 Mitbestimmungsverfahren (1) Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner vorherigen Zustimmung getroffen werden. (2) Welche Maßnahmen im Einzelnen der Mitbestimmung unterliegen, ergibt sich aus den §§ 63 bis 67. (3) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Beschluss des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. (4) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der in Absatz 3 Satz 3 und 4 genannten Fristen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, ist den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Äußerung ist auf Antrag der oder des Betroffenen aktenkundig zu machen. (5) Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Personalrat ist hierüber zu unterrichten. Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrates nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle entsprechend. (6) Ist die übergeordnete Dienststelle eine obere Landesbehörde und kommt zwischen ihr und der Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 der obersten Dienstbehörde vorlegen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der obersten Dienstbehörde entsprechend. (7) Kommt zwischen der Leitung der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Leitung der obersten Dienstbehörde innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Kommt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen Dienststellenleitung und Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (9) Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung unter Angabe der Gründe mitzuteilen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen. § 62 Umfang der Mitbestimmung (1) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 63 bis 67 mit bei personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen sowie bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. Das Gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistende Arbeit regeln. (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. (3) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 60 bleibt unberührt. (4) In Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle und bei Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Betroffenen mit, soweit nicht die Mitbestimmung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind. Die Betroffenen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. (5) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie vergleichbare Arbeitnehmerstellen; dies gilt nicht für Leiterinnen und Leiter öffentlicher Schulen. Das Recht zur Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen entfällt ferner bei Chefärztinnen und Chefärzten sowie Leiterinnen und Leitern von Fachabteilungen an der Medizinischen Universität. (6) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlass von Rechtsvorschriften, beim Zustandekommen von allgemeinen Regelungen nach § 78, bei allgemeinen Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse, soweit die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 130 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen sind, bei Organisationsentscheidungen der Ministerien, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen, und wenn ein Gesetz oder Tarifvertrag die Angelegenheit abschließend regelt. (7) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Vorlage von Informationen, die diese Interessen unmittelbar betreffen, von der Einwilligung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, in diesen Fällen das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 33 Absatz 2 die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über das Vorliegen derartiger Interessen zu unterrichten. § 63 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten (1) Der Personalrat hat in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen: Einstellung, Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, Befristung von Arbeitsverhältnissen, Beförderung, Zulassung zum Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe, Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt, Laufbahnwechsel, Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn, Abordnung oder Teilabordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Aufhebung einer unbefristeten Abordnung, Kürzung von Anwärterbezügen, ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, Untersagung, Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 78 bis 80a des Landesbeamtengesetzes oder Ablehnung des Antrages auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages, Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mehr als einer Woche Dauer, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte, wenn diese die Mitbestimmung des Personalrates beantragen; § 62 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, Wiedereingliederung nach Beurlaubung oder Ruhen des Dienstverhältnisses. (2) In personellen Angelegenheiten von künstlerischem Personal an Theatern und Mitgliedern von Orchestern im Sinne des § 95 erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag der Beschäftigten. In personellen Angelegenheiten von Hochschulpersonal im Sinne der §§ 93 und 94 erfolgt eine Beteiligung des Personalrates vor Abschluss des ersten Arbeitsvertrages. Bei einer Verlängerung des Vertrages oder einer erneuten Einstellung erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag der Beschäftigten. § 62 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. § 64 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Der Personalrat hat in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen: Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen, Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen, Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen, Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und der Auflösung, Einschränkung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. § 65 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten Der Personalrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen: Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind. § 66 Mitbestimmung in sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten (1) Der Personalrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen: Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Erstellung entsprechender Pläne, Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit oder Überstunden sowie allgemeine Regelungen zum Ausgleich von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit oder Überstunden und Erstellung entsprechender Pläne; Festsetzung von Kurzarbeit, Einführung, Änderung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und anderer Arbeitszeitmodelle, Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle, Regelungen über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte ohne deren Zustimmung, Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren, Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens, Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, Bestellung und Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten der Dienststelle, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Aufstellung von Grundsätzen für die Personalplanung, Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung, Beurteilungsrichtlinien, allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen, Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder Gestellungsverträgen, allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen, allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen. (2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 2 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. § 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Der Personalrat hat in folgenden Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen: Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften, Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen, Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesunderhaltungs- sowie Gesundheits- und Eingliederungsmanagements. § 68 Mitwirkungsverfahren (1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit ihm zu erörtern. Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern; anderenfalls gilt die Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststellenleitung die Gründe mitzuteilen. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Äußerung ist auf Antrag der oder des Betroffenen aktenkundig zu machen. (2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe mit. (3) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der Dienststelle auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Erörterung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. Eine Kopie seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu. (4) Ist ein Antrag gemäß Absatz 3 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen. (5) § 61 Absatz 9 gilt entsprechend. § 69 Fälle der Mitwirkung (1) Der Personalrat wirkt in folgenden personellen Angelegenheiten mit: Abmahnung, außerordentliche Kündigung, Entlassung ohne Einhaltung einer Frist und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, Verkürzung und Verlängerung der Probezeit, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, soweit sie nicht der Mitbestimmung nach § 63 Absatz 1 Nummer 11 unterliegt, Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag, Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, Entscheidung in einem Disziplinarverfahren über die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (2) Der Personalrat wirkt in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit: Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen, Privatisierung, Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen. (3) Der Personalrat wirkt in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit: Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in der Dienststelle geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Beschäftigten berührt werden, Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle. § 70 Initiativrecht (1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in den Fällen, die nach den §§ 63, 64, 65 Nummer 4, § 66 Absatz 1 und § 67 Nummer 1 und 2 seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. (2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Absatz 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden. (3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Absatz 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden. (4) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Die Dienststellenleitung hat innerhalb von vier Wochen über den Antrag zu entscheiden. (5) Stimmt die nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der Begründung zu unterrichten. (6) Lehnt die Dienststelle einen Vorschlag des Personalrates ab oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 4 keine Entscheidung, so finden für das weitere Verfahren die §§ 61 Absatz 5 bis 8 sowie §§ 73 und 74 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einleitung des Stufenverfahrens und die Anrufung der Einigungsstelle durch die zuständige Personalvertretung erfolgen kann. § 71 Dienstvereinbarungen (1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten sowie zu Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen, insbesondere § 62 Absatz 6 nicht entgegenstehen. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt. (2) Dienstvereinbarungen sind durch die Dienststelle und den Personalrat schriftlich zu schließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die oberste Dienstbehörde kann den Abschluss von Dienstvereinbarungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. (3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörden unterliegen, kann eine Vereinbarung nach Satz 2 jederzeit durch die oberste Dienstbehörde aufgehoben werden. § 72 Bildung der Einigungsstelle, Kosten (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ, wird eine Einigungsstelle gebildet. (2) Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. (3) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde und der dort bestehenden Personalvertretung unverzüglich nach Amtsantritt der Personalvertretung bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich Dienststelle und Personalvertretung einigen. Das unparteiische Mitglied führt den Vorsitz. Es ist innerhalb von vier Wochen nach Amtsantritt der Personalvertretung zu bestellen. (4) Kommt eine fristgerechte Einigung über den Vorsitz nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes innerhalb weiterer sechs Wochen das den Vorsitz führende unparteiische Mitglied. Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzung zur Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen und Erfahrung in der Schlichtung von Streitigkeiten besitzen. (5) Die Mitglieder, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, müssen in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen wahlberechtigt zu einer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.