Brandenburg

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)

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Quellenkennung: gesetze/lpersvg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG) vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

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end der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. (2) An getrennten Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen. (3) In der Geschäftsordnung kann die Durchführung der Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz vorgesehen werden. § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. (4) Der Personalrat ist befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu informieren. Zeitlich hat der Personalrat die dienstlichen Belange zu berücksichtigen. (5) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge. § 44 Kosten (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld, Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrates zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts, Kosten des erforderlichen Geschäftsbedarfes des Personalrates, Kosten für verwaltungsrechtliche Verfahren in den Fällen des § 100, Kosten zur Deckung des notwendigen Informationsbedarfs, notwendiger Beratungen und Begutachtungen. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sind Beschlüsse des Personalrates der Dienststelle rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Sie werden verbindlich, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. (3) Dem Personalrat sind in der Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen. (4) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Abschnitt 5 Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates § 45 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung (1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge. (3) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. (4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt in Dienststellen mit in der Regel 301 bis 600 Wahlberechtigten ein Mitglied, 601 bis 1 000 Wahlberechtigten zwei Mitglieder, 1 001 bis 2 000 Wahlberechtigten drei Mitglieder und bei je weiteren angefangenen 1 000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied. In Dienststellen mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten wird in der Regel für je angefangene weitere 2 000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freigestellt. In Dienststellen mit bis zu 300 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. Von den Sätzen 2 und 3 kann im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat abgewichen werden. (5) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese müssen mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Die Freistellungen dürfen zusammen den zeitlichen Umfang der nach Absatz 4 Satz 2 bis 5 vorgesehenen Freistellungen nicht überschreiten. Eine Teilfreistellung ist ausgeschlossen, wenn die verbleibende Arbeitszeit den Umfang von einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterschreitet. (6) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freizustellenden Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekannt zu geben. (7) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit. (8) Freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. § 46 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (1) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder können anstelle eines ordentlichen Mitgliedes in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig an Personalratssitzungen teilnehmen müssen, in entsprechender Anwendung von Satz 1 freigestellt werden. Die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen einer früheren Personalratstätigkeit steht einer Teilnahme nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder vergleichbaren Landeseinrichtungen als für die Personalratsarbeit geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen. Satz 2 gilt nicht für Beschäftigte, die als Ersatzmitglieder bereits an Weiterbildungsmaßnahmen nach Satz 1 und Absatz 1 teilgenommen haben, und für diejenigen, die zuvor Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind. (3)Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Sie sind für die Dienststelle bindend, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht widerspricht. § 47 Schutzvorschriften (1) Die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes sowie der §§ 127 und 128 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ergänzt. (2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates, dem das Mitglied angehört. (3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrates für die Dauer von einem Jahr nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn nach ihrem Platz auf der Wahlvorschlagsliste mit einer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates zu rechnen ist. Abschnitt 6 Personalversammlung § 48 Zusammensetzung und Durchführung der Personalversammlung (1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich. (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. (3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen. § 49 Einberufung und Tätigkeitsbericht (1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (2) Die Dienststellenleitung hat mindestens einmal im Kalenderjahr über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs- und Entgeltgruppen, über die Situation der schwerbehinderten Beschäftigten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten. (3) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (4) Auf Antrag einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat im folgenden Vierteljahr eine Personalversammlung durchführen wird. § 50 Zeitpunkt (1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts erstattet. (3) Für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft wird festgelegt, dass Dienstbefreiung für eine Personalversammlung im Jahr ab der vierten Unterrichtsstunde gewährt wird. Der Ausgleich nach Absatz 1 Satz 3 entfällt. § 51 Aufgaben (1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren. (2) Die Personalversammlung kann beschließen, dass der Personalrat die Beschäftigten zu bestimmten Themen schriftlich oder elektronisch informiert. § 52 Teilnahme weiterer Personen (1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen. (2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen. (3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat können weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Dienstbehörde, eingeladen werden. Abschnitt 7 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat § 53 Stufenvertretungen (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden Stufenvertretungen gebildet. (2) Bei Landesoberbehörden werden Stufenvertretungen dann gebildet, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist. (3) Die Mitglieder der Stufenvertretungen werden von den zum Geschäftsbereich der jeweiligen Behörde gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Die §§ 12 bis 15, 16 Absatz 2, 17 bis 20 und 22 bis 25 gelten entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. (4) Die Stufenvertretung besteht bei bis zu 3 000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern, 3 001 bis 5 000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern, 5 001 bis 8 000 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern, 8 001 bis 11 000 Wahlberechtigten aus 15 Mitgliedern, 11 001 bis 15 000 Wahlberechtigten aus 17 Mitgliedern, mehr als 15 000 Wahlberechtigten aus 19 Mitgliedern. (5) Bei dem für Inneres zuständigen Ministerium wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet. (6) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat gebildet. § 54 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen (1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen und ihrer Mitglieder gelten die §§ 26 bis 44 sowie die §§ 46 und 47 entsprechend. (2) Auf Beschluss der jeweiligen Stufenvertretung werden in einem Geschäftsbereich mit 1 001 bis 2 000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2 000 Wahlberechtigten je ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder, von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. In Geschäftsbereichen mit bis zu 1 000 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. Von Satz 1 kann im Einvernehmen zwischen der Dienststellenleitung und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden. Im Übrigen findet § 45 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass im Falle von Teilfreistellungen der zeitliche Umfang der nach den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Freistellungen insgesamt nicht überschritten werden darf. § 55 Gesamtpersonalrat (1) Bestehen in einer Dienststelle, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 2. (2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll. Die §§ 12 bis 20, 22 bis 25 und 53 Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. § 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend. Abschnitt 8 Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit § 57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat (1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten; die Vertretung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ist zulässig. In diesen Besprechungen sind alle Vorgänge zu behandeln, die die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle berühren. Besonders sollen dabei auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gestaltung des Dienstbetriebes sowie alle Vorgänge und Angelegenheiten behandelt werden, die die Beschäftigten oder die Dienststelle in besonderer Weise betreffen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung des § 2 über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist hinzuzuziehen, soweit eine vorgesehene Erörterung wichtige Interessen der jugendlichen Beschäftigten erheblich berührt. (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalrat nach diesem Gesetz nicht. (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen. (4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt. (5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt. § 58 Ziele der Zusammenarbeit (1) Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden, alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer sozialen Herkunft oder Stellung, ihrer Nationalität oder Staatsangehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt, Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen, Anregungen von Beschäftigten nachgegangen wird und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird, Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen oder einer Benachteiligung von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, entgegenwirken und die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt. (2) Der Personalrat und die Dienststelle fördern insbesondere die Eingliederung und die berufliche Entwicklung von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, früheren Arbeitslosen, schwerbehinderten Menschen sowie älteren und sonstigen schutzbedürftigen Personen in die Dienststelle, die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten, die Belange zeitweise in der Dienststelle tätiger Beschäftigter, im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie insbesondere die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Beschäftigten, die wegen der Betreuung ihrer Kinder oder der Pflege von Angehörigen längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden waren, die Einhaltung des Datenschutzes für alle Beschäftigten, die frühzeitige Einbeziehung der Belange der Beschäftigten bei der Digitalisierung der Verwaltung, die Vielfalt in der Dienststelle, ein vorurteilsfreies und wertschätzendes Arbeitsumfeld sowie die Erhaltung und Weiterentwicklung der dafür erforderlichen Kompetenzen. § 59 Arbeitsschutz und Unfallverhütung (1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall-, Gesundheits- und Umweltgefahren, die für den Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. Er nimmt Beschwerden und Anregungen von Beschäftigten entgegen und unterrichtet diese über die Erledigung. (2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen. (3) An den Besprechungen der Dienststellenleitung mit dem Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil. Gleiches gilt für Besprechungen der Dienststelle, die dem Umweltschutz dienen, bei Gefährdungen, die in der Dienststelle oder für ihre Beschäftigten eintreten können. (4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. (5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts zu übermitteln. Abschnitt 9 Beteiligung des Personalrates § 60 Unterrichtung des Personalrates (1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, rechtzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen. Ihm sind die für die Durchführung seiner Aufgaben

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.