Sachsen

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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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n aus. 3Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der staatlichen Verwaltung scheiden ferner mit der Beendigung der Zugehörigkeit zur staatlichen Verwaltung aus. 4Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichtes wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. 5Sie sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses bis zur Berufung neuer ordentlicher und stellvertretender Mitglieder durch die Staatsregierung weiterzuführen. (2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden. (3) § 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 67 Abs. 1 finden für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.122 § 123 Dienstaufsicht 1Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. 2Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.123 § 124 Aufgaben (1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben: 1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken, 2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamtinnen und der Beamten mitzuwirken, 3. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen, 4. zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen, 5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen. (2) 1Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten. 2In den Fällen des Satzes 1 und Absatz 1 Nummer 5 nehmen die Staatsministerien zu den Vorschlägen schriftlich Stellung. (3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung nach § 29 dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.124 § 125 Verfahren (1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. (3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. § 126 Sitzungen und Beschlüsse (1) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 124 Abs. 1 Nr. 4. (3) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben. (4) 1Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.125 § 127 Geschäftsstelle 1Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. 2Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet. 3Diese nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.126 § 128 Amtshilfe Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuss Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 129 Beschwerden (1) 1Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihr oder ihm offen. 3Die Beamtin und der Beamte sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit, wenn sie eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 140) vornehmen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, kann sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten direkt eingereicht werden.127 § 130 Vertretung des Dienstherrn (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. (2) Die nach Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.128 § 131 Zustellung Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin, dem Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Empfängerin oder des Empfängers durch sie berührt werden.129 § 132 Wegfall der aufschiebenden Wirkung Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.130 Abschnitt 10 Besondere Beamtengruppen Unterabschnitt 1 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei § 133 Besondere Laufbahnvorschriften (1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei 1. von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und 2. die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. (2) 1Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden. 2In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.131 § 134 Gemeinschaftsunterkunft (1) 1Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist auf Anordnung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2Diese Verpflichtung kann einer Beamtin oder einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden. 3Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt. (2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.132 § 135 Heilfürsorge (1) 1Heilfürsorge wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt. 2Heilfürsorgefähig sind grundsätzlich nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 3Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und die Wirksamkeit und der therapeutische Nutzen nachgewiesen sind. 4Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 5Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung. 6Die Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. 7Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt. (2) 1Heilfürsorgeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wenn und solange sie Besoldung erhalten. 2Die Heilfürsorgeberechtigung besteht auch 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit, 2. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat. (3) 1Besteht ein Anspruch einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach § 36 oder § 37 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, wird dieser durch die Gewährung von Leistungen gemäß der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt. 2Die in den § 36 und 37 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehenen Leistungen, die über den Leistungsumfang der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen, werden ebenfalls von der Heilfürsorge gewährt. (4) 1Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht 1. bei Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, 3. für solche Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere für solche Mittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, 4. bei Behandlung zu rein kosmetischen Zwecken. 2Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird. 3Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistung angemessen beteiligt werden. (5) 1Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge sowie des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 2Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden 1. hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Heilfürsorge   a) über die Beschränkung von Leistungen der Heilfürsorge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,   b) für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,   c) über Festbeträge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,   d) über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,   e) über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,   f) über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen Richtlinien, 2. hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge   a) über das Genehmigungsverfahren,   b) über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,   c) über die Verwendung von Antragsvordrucken,   d) über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,   e) über die Verwendung einer Krankenversichertenkarte entsprechend § 291 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 30. Juli 2010 geltenden Fassung oder einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten zu beschränken ist, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung benötigt werden. 3Die Beschränkungen und Ausschlüsse dürfen nicht zu einem Leistungsumfang führen, der hinter den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zurückbleibt.133 § 136 Dienstkleidung (1) 1Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. 2Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,   a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,   b) in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist, 2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.134 § 136a Wechselkennzeichnung (1) 1Bei geschlossenen Einsätzen sind uniformierte Polizeibedienstete der Einsatzeinheiten verpflichtet, eine individuelle Kennzeichnung zu tragen. 2Diese Kennzeichnung ist für jedermann gut sichtbar und erkennbar auf der Oberbekleidung zu tragen und besteht aus dem Landeskürzel „SN“ sowie aus einer fünfstelligen Ziffernfolge. (2) 1Die zur nachträglichen Identifizierbarkeit erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Polizeibediensteten sind mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnung zu erheben und zu speichern. 2Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder ein nicht unerhebliches Dienstvergehen begangen wurde und die Identifizierbarkeit auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 3Die personenbezogenen Daten sind drei Monate nach Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind. (3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, Inhalt und Umfang der Kennzeichnungspflicht sowie die Vergabe und Trageweise von Kennzeichnungen durch Rechtsverordnung zu regeln.135 § 137 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Den Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 67 bei Gefahr im Verzug auch jede und jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes verbieten.136 § 138 Polizeidienstunfähigkeit (1) Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 4 Absatz 4 festgestellt.137 § 138a Gesundheitsvorsorge (1) 1Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sind zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig untersuchen zu lassen (Vorsorgeuntersuchungen). 2Im Rahmen dieser Vorsorgeuntersuchungen bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt. (2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes in einer besonderen Verwendung mit deutlich erhöhten Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit haben sich regelmäßig untersuchen zu lassen. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die für eine solche Verwendung vorgesehen sind. Die Tauglichkeit für die besondere Verwendung ist dem Dienstherrn durch ein Zeugnis des polizeiärztlichen Dienstes nachzuweisen. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln 1. die näheren Anforderungen an die Tauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst, 2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen, 3. die Ausgestaltung des Tauglichkeitsnachweises und 4. das Verfahren zur Tauglichkeitsfeststellung.138 § 139 Eintritt in den Ruhestand (1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) 1Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Eintritt in den Ruhestand Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter 1952 60 Jahre und 1 Monat 1953 60 Jahre und 2 Monate 1954 60 Jahre und 4 Monate 1955 60 Jahre und 6 Monate 1956 60 Jahre und 8 Monate 1957 60 Jahre und 10 Monate 1958 61 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate (3) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden. (4) 1Abweichend von Absatz 3 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Eintritt in den Ruhestand Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter 1952 60 Jahre und 3 Monate 1953 60 Jahre und 6 Monate 1954 60 Jahre und 9 Monate 1955 61 Jahre 1956 61 Jahre und 4 Monate 1957 61 Jahre und 8 Monate 1958 62 Jahre 1959 62 Jahre und 4 Monate 1960 62 Jahre und 8 Monate 1961 63 Jahre 1962 63 Jahre und 4 Monate 1963 63 Jahre und 8 Monate (5) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucherin oder Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. (6) 1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2Der Antrag kann auch nach § 157 gestellt werden.139 Unterabschnitt 2 Andere Beamtengruppen § 140 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen Für die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt dieses Gesetz nur, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung getroffen wird. § 141 Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz Für Beamtinnen und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 133 bis 135, 138 und 139 entsprechend.140 § 142 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung (1) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamtinnen und Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss. (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.141 § 143 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz (1) 1Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst erhalten in entsprechender Anwendung des § 135 Heilfürsorge. 2Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden. (2) Für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 139 Abs. 1, 2 und 6 entsprechend. (3) 1Die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. 2Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,   a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird und   b) in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist, 2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.