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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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nete Behörden übertragen.110 Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht § 111 Führung der Personalakte und Verarbeitung personenbezogener Daten (1) 1Zur Personalakte gehören auch die in Dateien gespeicherten Personalaktendaten. 2Andere als die Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. 3Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. 4Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. 2Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. 3Nebenakten, welche Personalaktendaten enthalten, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden, dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. 4In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten sowie ein vollständiges Verzeichnis der Personaldateien aufzunehmen, in denen Personalaktendaten elektronisch verarbeitet werden. (3) 1Die Personalakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden, soweit die technischen Voraussetzungen für die Personalaktenführung nach diesem Gesetz gegeben sind. 2Im Übrigen bleibt das Sächsische E-Government-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. 3Wird die Personalakte nicht vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Stelle schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden. 4Soweit die Personalakte elektronisch geführt wird, dürfen eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen in Papierform, die zu ihrer Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen wurden, aufbewahrt werden, wenn dies zu Beweiszwecken erforderlich ist. 5Für die Unterlagen nach Satz 4 gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend. 6Soweit die Personalakte nicht elektronisch geführt wird, können Personalaktendaten in Dateien verarbeitet werden. (4) 1Personalakten sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2Zugang zur Personalakte haben Bedienstete der personalverwaltenden Stellen (Personalreferate) und deren Vorgesetzte innerhalb der personalverwaltenden Behörde, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. 3Satz 2 gilt für andere Vorgesetzte entsprechend, soweit sie im Einzelfall an einer Personalmaßnahme der Personalreferate mitwirken. 4Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Bediensteten, soweit sie zur Korruptionsbekämpfung tätig sind und die erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. 5Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. (5) 1Besoldungsakten und Versorgungsakten werden in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 als Teilakten Besoldung und Versorgung geführt. 2Zugang haben nur Bedienstete der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stellen dieser Behörden und deren Vorgesetzte, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (6) 1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. 2Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.111 § 112 Beihilfeakten (1) 1Unterlagen über Beihilfe sind stets als Teilakte (Beihilfeakte) zu führen. 2Zur Beihilfeakte gehören 1. Anträge und Formblätter sowie Bescheide und sonstige Schreiben der Festsetzungsstelle im Verwaltungsverfahren, 2. Unterlagen, aus denen keine Art der Erkrankung ersichtlich ist, Versicherungsnachweise, Steuerbescheide, Sterbeurkunden, Schwerbehindertenausweise und Erklärungen, die zum Nachweis von personenbezogenen, medizinischen und sonstigen Grunddaten dienen, wenn deren Kenntnis bei der Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich ist (Dauerbelege) und 3. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, die dem Nachweis der Antrags- und Anspruchsvoraussetzungen dienen (Beihilfebelege). 3Die Beihilfeakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. 4Sie ist in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit zu bearbeiten; Zugang haben nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit. (2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verarbeitet werden, wenn 1. die Beihilfeberechtigten und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigungsfähigen Personen im Einzelfall einwilligen, 2. die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder 3. soweit es aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. (3) 1Personenbezogene Daten in Beilhilfebelegen dürfen nach Abschluss der Bearbeitung nur verarbeitet werden, wenn dies für folgende Zwecke erforderlich ist: 1. zur Prüfung der Anfragen der betroffenen beihilfeberechtigten Person, 2. zur Prüfung von Mehrfacherstattungen, 3. für Zwecke der Rechnungsprüfung oder 4. zur Prüfung der Erstattungsleistungen bei Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass Antragstellerinnen oder Antragstellern Aufwendungen erstattet wurden, die nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden sind. 2Die Einhaltung der Zugriffsbeschränkung ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen. (4) Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverschreibungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an die Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.112 § 113 Anhörung 1Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2Die Anhörung ist zur Personalakte zu nehmen.113 § 114 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten (1) 1Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden. 2Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. (2) Soweit wichtige Gründe im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt. (3) Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten und Daten der Beamtin oder des Beamten, die mit Daten anderer Personen oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (4) 1Die Gründe einer Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. 2§ 9 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes bleibt unberührt.114 § 115 Übermittlung und Auskunft an nicht betroffene Personen (1) 1Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. 2Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereiches desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3Ärztinnen oder Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. 4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Die obersten Dienstbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Behörden, über die sie die Dienstaufsicht ausüben, Personalaktendaten automatisiert abrufen, soweit dies zur Personalentwicklung, Personalbedarfsermittlung oder Personaleinsatzplanung, zur Stellenbewirtschaftung oder im Rahmen rechtlich vorgeschriebener Statistiken erforderlich ist. (3) 1Soweit eine andere als die personalverwaltende Behörde für einzelne mit der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verbundene Aufgaben zuständig ist, kann die oberste Dienstbehörde Personalaktendaten an diese andere Behörde übermitteln, sofern dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Die Übermittlung kann im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen, wenn dies in Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers angemessen ist und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet wird. (4) 1Anderen nicht betroffenen Personen dürfen Auskünfte nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der anderen nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 3Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten und deren Bevollmächtigten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (5) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.115 § 116 Vernichtung von Unterlagen (1) 1Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, 2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. 2Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. 3Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. (2) 1Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.116 § 117 Aufbewahrung (1) 1Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. 2Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Altersgeld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen von § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn etwaige Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, 3. wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) 1Unterlagen über Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und zum Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 2Ist aus Unterlagen nach Satz 1 die Art einer Erkrankung ersichtlich, sind sie unverzüglich zurückzugeben, zu vernichten oder bei elektronischer Speicherung zu löschen, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) 1Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge und Heilverfahren sind längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die für die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs eingereichten Unterlagen erstmals bei der zuständigen Stelle eingegangen sind, aufzubewahren. 2Ist die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs nach fünf Jahren noch nicht abgeschlossen, sind diese Unterlagen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 solange aufbewahrt werden, wie sie zur Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich sind, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle. 4Werden bei der zuständigen Stelle eingereichte Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 in elektronischer Form gespeichert, sind Papierbelege spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten. 5Arzneimittelverschreibungen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind so lange aufzubewahren, bis sie für eine Prüfung durch Treuhänder gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle. (4) Versorgungsakten sowie Alters- und Hinterbliebenengeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenengeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren. (5) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden.117 § 118 Verarbeitung von Personalaktendaten (1) 1Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. 2Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 112 dürfen im Wege des automatisierten Verfahrens nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung Ergebnisse nur automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. (4) 1Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. 2In Beihilfeangelegenheiten dürfen beamtenrechtliche Entscheidungen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. 3Die Festsetzungsstelle für die Beihilfe kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Rechnungsprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). 4Ein Risikomanagementsystem muss 1. durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger bereitstellen, 2. die Prüfung der bereitgestellten Fälle sicherstellen, 3. die Möglichkeit bieten, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, 4. die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung ermöglichen. 5Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden. 6Wird ein Risikomanagementsystem in Beihilfeangelegenheiten eingesetzt, können abweichend von Satz 2 auch beamtenrechtliche Entscheidungen mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dem Antrag der beihilfeberechtigten Person vollständig entsprochen wird. (5) 1Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. 2Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verarbeitungszwecks, der regelmäßigen Empfänger, des Inhalts automatisierter Datenübermittlung und in den Fällen des § 115 Absatz 2 und 3 Satz 2 der abrufenden Behörden allgemein bekannt zu geben.118 § 118a Verarbeitung von Personalaktendaten in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag (1) In Beihilfeangelegenheiten ist die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der oder des Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung zulässig, wenn sie erfolgt 1. für die Festsetzung, Anordnung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen, 2. für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben oder 3. zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen. (2) Die oder der Verantwortliche hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren. (3) 1Die Auftragserteilung bedarf im staatlichen Bereich der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 2Zu diesem Zweck hat die oder der Verantwortliche dem Staatsministerium der Finanzen rechtzeitig vor der Auftragserteilung mitzuteilen: 1. den Auftragsverarbeiter und die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, 2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll, sowie 3. die Art der Daten, die für die Verantwortlichen erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen. (4) 1Eine Auftragserteilung darf im staatlichen Bereich nur an eine öffentliche Stelle erfolgen. 2Öffentliche Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die Behörden des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 3Abweichend davon ist eine Auftragserteilung im staatlichen Bereich auch an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie als unterstützende Dienstleistung im Rahmen der überwiegend automatisierten Erledigung von Beihilfeangelegenheiten zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe bei der automatisierten Bearbeitung von Teilprozessen in der Beihilfe erforderlich ist. 4Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle setzt voraus, dass die bei ihr zur Verarbeitung von Personalaktendaten befugten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Sicherstellung des Datenschutzes verpflichtet werden. 5Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz in der Europäischen Union hat und die Datenverarbeitung im Inland stattfindet. 6Der nichtöffentliche Auftragnehmer hat die Kontrolle der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu dulden. 7Die Erteilung eines Datenverarbeitungsunterauftrags durch den nichtöffentlichen Auftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. 8In diesem Falle gelten die Sätze 3 bis 6 entsprechend.119 Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen und Landesverbände im Freistaat Sachsen § 119 Beteiligung der Spitzenorganisationen und Landesverbände im Freistaat Sachsen (1) Die in § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Spitzenorganisationen im Freistaat Sachsen sind auch bei der Vorbereitung anderer allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. (2) § 53 des Beamtenstatusgesetzes und Absatz 1 gelten entsprechend für die Beteiligung kommunaler Landesverbände im Freistaat Sachsen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Landkreise berühren. (3) 1Den betroffenen Spitzenorganisationen oder kommunalen Landesverbänden im Freistaat Sachsen ist die beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlass zur Anhörung zuzuleiten. 2Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Spitzenorganisationen und kommunalen Landesverbänden im Freistaat Sachsen zu erörtern.120 Abschnitt 8 Landespersonalausschuss § 120 Unabhängigkeit Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung aus. § 121 Zusammensetzung (1) 1Der Landespersonalausschuss besteht aus 13 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern. 2Sämtliche Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein. (2) 1Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. 2Fünf ordentliche und fünf stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen. 3Je vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen. (3) Die Staatsregierung bestellt die vorsitzführende Person und deren Stellvertretung aus dem Kreis der nach Absatz 2 Satz 2 bestellten ordentlichen Mitglieder.121 § 122 Rechtsstellung (1) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf, durch Beendigung des Beamtenverhältnisses, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidente

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.