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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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idung zu bestimmen. (4) Für Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes gilt Absatz 3 entsprechend.142 § 143a Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung (1) Beamtinnen und Beamten in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten in entsprechender Anwendung des § 135 Heilfürsorge. (2) 1Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die 25 Jahre im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung beschäftigt waren, gilt § 139 Absatz 1, 2 und 6 entsprechend. 2Dienstzeiten im Polizei- und Justizvollzugsdienst sind anzurechnen. (3) 1Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten freie Dienstkleidung. 2Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen, a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und b) in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist, und 2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.143 § 144 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (1) 1Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. (2) Für andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten die §§ 135 und 136 Abs. 1 entsprechend.144 § 144a Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst (1) 1Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen können nur im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 in das Beamtenverhältnis berufen werden. 2Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter. (2) 1Die Staatsregierung kann nach Zustimmung des Landtags für beamtete Lehrkräfte eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Rechtsverordnung regeln. 2Hierbei soll die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. 3Die ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Bezugszeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. 4In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln 1. die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit; 2. soweit dies zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs erforderlich ist, die Voraussetzungen zur verpflichtenden Festlegung ungleicher Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere a) Umfang, Beginn, Dauer und Ausnahmen für einzelne Gruppen von Lehrkräften sowie b) Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs der Arbeitszeiterhöhung durch eine Minderung der Arbeitszeit. 5Die Rechtsverordnung kann für den Ausgleich nach Satz 4 Nummer 2 Buchstabe b eine volle Freistellung vom Dienst vorsehen; für freiwillige Vereinbarungen gilt dies entsprechend. 6Die Rechtsverordnung kann für den Ausgleich nach Satz 4 Nummer 2 eine volle Freistellung vom Dienst vorsehen.145 (3) Treten während der Zeitdauer einer ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Ausgleich durch finanzielle Abgeltung in Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte zu zahlen.146 Abschnitt 11 Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte147 § 145 Anwendungsbereich Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind: 1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, 2. die Landrätinnen und Landräte, 3. die Beigeordneten, 4. die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden, 5. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie 6. die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.148 § 146 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten (1) 1Dienstherr der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie der Beigeordneten einer Gemeinde ist die Gemeinde. 2Dienstherr der Landrätin oder des Landrates sowie der Beigeordneten eines Landkreises ist der Landkreis. 3Dienstherr der oder des Verbandsvorsitzenden ist der Verwaltungsverband. (2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten 1. der Gemeinden einschließlich der Beigeordneten sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, 2. des Landkreises einschließlich der Beigeordneten sind die Landrätinnen und Landräte, 3. der Verwaltungsverbände sind die Verbandsvorsitzenden. (3) Die oberste Dienstbehörde ernennt, versetzt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände einschließlich der Beigeordneten. (4) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde für die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Amtsverweserinnen, Amtsverweser und Verbandsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (5) In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 und § 106, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, Landrätinnen oder Landräte, Amtsverweserinnen oder Amtsverweser oder die oder der Verbandsvorsitzende eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr.149 § 147 Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. 1Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. 2Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. 3§ 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend. 2. 1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er a) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder b) der Fall des § 48 Nummer 2 vorliegt. 2Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung. 3. 1Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. 2Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl oder nehmen sie die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht an, treten sie nicht nach § 5 Absatz 2 in den Ruhestand. 3Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit a) das 58. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, hauptamtliche Ortsvorsteherin, hauptamtlicher Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden, oder c) nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde dienstunfähig im Sinne von § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes geworden sind. (2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin oder Landrat nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.150 § 148 Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Auf ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend; 2. die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister kann ihre oder seine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie oder er a) das 65. Lebensjahr vollendet hat, b) anhaltend krank ist, c) zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat, d) durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in ihrer oder seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für ihre oder seine Familie erheblich behindert wird, e) ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.151 § 149 Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung (1) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder der Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nicht weiterverwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahmen nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von der aufnehmenden oder der neu gebildeten Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, deren Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist oder wird, können auf ihren Antrag von dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (3) 1Die Berufung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung oder Vereinigung oder der Begründung der Mitgliedschaft der Gemeinde erfolgen. 2Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. 3Eine Wiederberufung ist zulässig. 4Im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister war, die oder der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder deren oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.152 § 150 Beigeordnete (1) 1Auf die Beigeordneten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; § 151 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die oder der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 68. Lebensjahr vollendet. (2) 1Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. 2Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.153 § 151 Landrätinnen und Landräte (1) 1Auf Landrätinnen und Landräte finden die für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 149 entsprechende Anwendung. 2Auf die nach § 10 des Kreisgebietsreformgesetzes vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landrätinnen und Landräte findet § 149 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung. (2) 1Die Landrätin oder der Landrat eines nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, aufzulösenden Landkreises, die oder der zur Landrätin oder zum Landrat eines nach § 3 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes neu zu bildenden Landkreises gewählt wird, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. 2Die Amtszeit als Landrätin oder Landrat des aufzulösenden Landkreises gilt zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. 3Die Dienstzeit zwischen dem Amtsantritt als Landrätin oder Landrat des neu gebildeten Landkreises und dem eigentlichen Ablauf der Amtszeit als Landrätin oder Landrat des aufgelösten Landkreises wird nur einmal berücksichtigt.154 § 152 Verbandsvorsitzende (1) Auf die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung. (2) 1Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben. 2Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt. § 153 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit der Maßgabe des § 148 Nummer 2 Anwendung. (2) 1Auf hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anwendung. 2§ 150 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.155 § 154 Amtsverweserinnen und Amtsverweser (1) 1Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin oder den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung wird von der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverweserin oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. 2Wird eine Amtsverweserin oder ein Amtsverweser zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann sie oder er das Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf eine hauptamtliche Amtsverweserin und einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf eine ehrenamtliche Amtsverweserin und einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 3§ 147 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Satz 1 bis 3 sowie § 148 Nummer 2 gelten entsprechend. 4§ 150 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Auf die Amtsverweserin oder den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 148 Nummer 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweserinnen und ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung. (3) 1Die hauptamtliche Amtsverweserin oder der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und die Amtsverweserin oder der Amtsverweser nach § 51 Absatz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn 1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat ungültig ist, oder 2. die Beamtin oder der Beamte nicht erneut zur Amtsverweserin oder zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl sie oder er dazu bereit ist, das Amt auszuüben. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil die Bewerberin oder der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wählbar war.156 § 155 Aufwandsentschädigungen, Nebentätigkeiten (1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. (2) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landkreise zu regeln. 2Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist. (3) Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte nehmen die Vertretung ihrer Kommune in einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Beirat oder einem sonstigen Gremium einer juristischen Person, die sie auf Bestellung des Gemeinderates oder des Kreistages ausüben, als Nebentätigkeit wahr.157 § 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) 1Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. 2Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt. (2) 1Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden 1. mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 1 050 Euro, 2. mit über 500 bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 100 Euro, 3. mit über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 250 Euro, 4. mit über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 400 Euro, 5. mit über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 550 Euro sowie 6. mit über 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 700 Euro.158 2Die Aufwandsentschädigung wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. (3) 1Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften 1. mit bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20 Prozent, 2. mit über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 25 Prozent sowie 3. mit über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde. 2Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen oder ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl. (4) 1Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 darf die Körperschaft, die sie gewährt, keine Entschädigung für die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan oder seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen ihres Vertretungsorgans, seiner Ausschüsse oder seiner Fraktionen gewähren. 2Es dürfen keine Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der kommunale Wahlbeamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört, gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband. (5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt 1. mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus ihrem oder seinem Amt scheidet, 2. für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate ihr oder sein Amt nicht ausübt, oder 3. für die Zeit, in der die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ihres oder seines Dienstes enthoben ist. (6) 1Maßgebende Einwohnerzahl ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. 2In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend. 3Werden Gemeinden oder Ortschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der neuen Gemeinde oder Ortschaft gemäß Satz 1 zu errechnen. 4Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder eine Ortschaft in eine andere Größenklasse gelangt, ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres. 5Im Falle der Verringerung der Einwohnerzahl ist die Aufwandsentschädigung nicht zurückzuzahlen. (7) Auslagen für Dienstreisen, die über den Dienstort hinausgehen, werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet. (8) Für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete gilt Absatz 2 entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.159 § 155b Ehrens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.