Sachsen

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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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Dienstzeugnis zu erteilen. (2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben.95 Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub § 95 Arbeitszeit (1) 1Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt. 2Dabei können die Voraussetzungen und das Verfahren für ein Lebensarbeitszeitkonto geregelt werden. (2) 1Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. 2Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Die Stundenzahl ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. 4Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte an ihrer Stelle eine Vergütung nach § 57 des Sächsischen Besoldungsgesetzes unter den dort geregelten Voraussetzungen erhalten. (3) 1Lehrkräften im Schuldienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus wird bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit im gesamten Umfang der geleisteten Mehrarbeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2027 statt Dienstbefreiung eine Mehrarbeitsvergütung nach den §§ 18 bis 20 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. 2Über die für das Ressort veranschlagten Ansätze der Hauptgruppe 4 des Staatshaushaltsplans hinausgehende Ausgaben im Zusammenhang mit Mehrarbeit bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.96 § 96 Urlaub (1) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung 1. die näheren Vorschriften über Dauer und Bewilligung des Erholungsurlaubs, 2. die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist, und 3. die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub. (2) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren.97 § 97 Teilzeitbeschäftigung (1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag die Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat und 2. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (3) 1Nebentätigkeiten sind bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. 2Diese ist für die Aufgaben nach § 106 zuständig. 3§ 104 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Ermäßigung der Arbeitszeit auszugehen ist. 4Ausnahmen von Satz 3 kann die nach Satz 1 zuständige Behörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 5Werden Nebentätigkeiten entgegen Satz 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 104 ausgeübt, soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden. (4) 1Die Bewilligungsbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. 2Sie kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Ein Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung zu stellen; er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken. (5) 1Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. 2Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. 3Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. 4Soweit der Bewilligungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung. (6) 1Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig: 1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2. bei einem Dienstherrenwechsel oder 3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. 2Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. 3Soweit die Beamtin oder der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihr oder ihm gemäß § 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte, hat sie oder er die zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten. (7) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 6 trifft die Stelle, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre, oder, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform. (8) 1Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein solcher Antrag gestellt worden ist, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder entsprechender Gesetze, im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, für alle oder auch nur einzelne Ausbildungsabschnitte, bewilligt werden. 2Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 30 oder durch Gesetz geregelt.98 § 98 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1) 1Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. sonst eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1), die oder der pflegebedürftig ist nach ärztlichem Gutachten oder einer Bescheinigung der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung, tatsächlich betreut oder pflegt. 2Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist. 3Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. (3) 1Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. 2Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken. 3Die Beurlaubung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 innerhalb des maximalen Beurlaubungszeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 pro Kind höchstens zwei Mal verlängert werden; die zuständige Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 4§ 97 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 5Die zuständige Dienstbehörde kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 99 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. (6) 1§ 97 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. 3Ausnahmen von Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung vereinbar ist. (7) § 97 Abs. 7 gilt entsprechend. (8) 1Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus den in Absatz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder entsprechender Gesetze, mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, für alle oder auch nur einzelne Ausbildungsabschnitte, bewilligt werden. 2Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 30 oder durch Gesetz geregelt.99 § 99 Beurlaubung (1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur der Bediensteten und zur Nutzung von Einstellungskorridoren, auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (3) 1§ 97 Abs. 7 und § 98 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. 2Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 98 Abs. 6 Satz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit den wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.100 § 100 Hinweispflicht Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 beantragt, ist auf die nach § 97 Abs. 3, § 98 Abs. 6 und § 99 Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen. Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 101 Nebentätigkeit (1) 1Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. 2Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist. 3Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird und kein öffentliches Ehrenamt darstellt. (2) 1Aufgaben, die für den Freistaat Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen, sofern es sich dabei nicht um ein öffentliches Ehrenamt handelt. 2Diese Aufgaben sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen. (3) 1Nicht als Nebentätigkeit gelten 1. die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und 2. andere Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebensanschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören. 2Zu den öffentlichen Ehrenämtern nach Satz 1 Nr. 1 gehören jede auf behördliche Bestellung oder öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die in einer Verordnung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie in spezialgesetzlichen Regelungen als solche bezeichneten Tätigkeiten, auch wenn dafür die Gewährung einer Aufwandsentschädigung vorgesehen ist.101 § 102 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.102 § 103 Anzeigepflicht 1Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind anzeigepflichtig. 2Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält. 3Andere Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 oder Nebentätigkeiten nach § 102 sind nicht anzeigepflichtig.103 § 104 Verbot einer Nebentätigkeit (1) 1Eine Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. 3Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in einem Bezugszeitraum von höchstens vier Monaten im Durchschnitt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. 4Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen. (2) Die vollständige oder teilweise Untersagung 1. der Verwaltung des eigenen oder der Nutznießung des ihr oder ihm unterliegenden Vermögens, 2. einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit, 3. einer mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen sowie Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, 4. der Mitwirkung an staatlichen Prüfungen oder der ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder 5. der Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt. (3) Die Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 kann bedingt oder befristet erfolgen.104 § 105 Ausübung von Nebentätigkeiten (1) 1Nebentätigkeiten, die Beamtinnen oder Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommen haben oder bei denen die Dienstvorgesetzten ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtinnen oder Beamten nicht anerkannt haben, dürfen diese nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. 2Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird. (2) 1Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämtern Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. 2Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. 3Es kann auch nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung oder der für das öffentliche Ehrenamt gewährten Aufwandsentschädigung bemessen werden.105 § 106 Verfahren (1)1Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind rechtzeitig vor ihrer Aufnahme der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen. 2Die oder der Dienstvorgesetzte kann Nachweise oder Auskunft zu Art und Umfang einer Tätigkeit nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nach § 104 Abs. 2 verlangen, soweit Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen. 3Die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten nach § 103 Satz 1 und 2 erstreckt sich auf die für eine Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Entgeltlichkeit, die zeitliche Inanspruchnahme, die voraussichtliche Dauer sowie die Höhe der vereinbarten Vergütung, Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus sowie die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. 4Die oder der Dienstvorgesetzte kann schriftliche Auskunft über eine ausgeübte oder beabsichtigte anzeigepflichtige Nebentätigkeit verlangen. 5Jede Änderung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) 1Ein dienstliches Interesse (§ 105 Abs. 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen. 2Die Beamtin oder der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (§ 105 Abs. 2 Satz 2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (3) 1Für das Verbot einer Nebentätigkeit nach § 104, die Zulassung einer Ausnahme nach § 105 Abs. 1 Satz 2 oder die Erteilung der Genehmigung nach § 105 Abs. 2 Satz 1 ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig. 2Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 105 Abs. 1 Satz 2 und auf Erteilung einer Genehmigung nach § 105 Abs. 2 Satz 1, Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 102 bedürfen der Schriftform.106 § 107 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Tätigkeit in Unternehmensorganen 1Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens. 2Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Weisung der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.107 § 108 Beendigung der Nebentätigkeit Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses und mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 67 oder § 137 sowie mit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.108 § 109 Verordnungsermächtigung (1) 1Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 101 bis 108 notwendigen Vorschriften. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, 2. welche Tätigkeiten zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören, 3. ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommene oder ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben, und 4. unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämtern Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie, ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens oder der für ein öffentliches Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung festgelegt werden kann. (2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung 1. die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten nach § 106 an sich ziehen oder auf eine andere ihr nachgeordnete Behörde übertragen und 2. ihre Zuständigkeit nach § 102 auf ihr nachgeordnete Behörden übertragen.109 § 110 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeord

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.