Sachsen

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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 3Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. 4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 33 bis 35 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.35 § 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Die Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 und des § 34 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2) In den Fällen des § 33 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.36 § 38 Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne von § 16 des Beamtenstatusgesetzes gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 entsprechend.37 § 39 Zuständigkeiten (1) 1Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. 2Vor der Versetzung oder Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. 3Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. 4Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. 5In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt. (2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig. (3) Die Ernennungsbehörde oder die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für Versetzungen und Abordnungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs durch allgemeine Anordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. (4) Für Zuweisungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes die oberste Dienstbehörde zuständig.38 Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung § 40 Entlassung kraft Gesetzes (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm 1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder 2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. (2) Die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft führt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten. (3) Eine Beamtin oder ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen. (4) 1Wird ein Beamtenverhältnis als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter auf Zeit nach § 145 Nummer 1 bis 4 oder als hauptamtliche Amtsverweserin oder hauptamtlicher Amtsverweser nach § 145 Nummer 6 begründet, ruhen ab diesem Zeitpunkt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Rechte und Pflichten aus einem bisherigen Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Verfassungstreue sowie des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2Die Rechte und Pflichten ruhen längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen. 3Mit Ablauf einer Gesamtdienstzeit als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter von bis zu 14 Jahren oder in den Fällen des § 147 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ist der Staatsbeamtin oder dem Staatsbeamten auf ihren oder seinen Antrag dasselbe Amt zu übertragen, das sie oder er bis zum Amtsantritt als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter innehatte. 4Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. 5Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist die Staatsbeamtin oder der Staatsbeamte aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen entlassen. (5) 1Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen von § 22 Absatz 1 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2Soll für eine Staatsbeamtin oder einen Staatsbeamten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen.39 § 41 Entlassung auf Antrag (1) 1Das Verlangen auf Entlassung muss der Stelle, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre (Entlassungsbehörde), erklärt werden. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach dortigem Zugang, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. (2) 1Die Entlassung ist von der Entlassungsbehörde nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.40 § 42 Zuständigkeit Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.41 § 43 Fristen (1) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit 1. von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende, 2. von mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsende und 3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat. (3) 1Im Falle von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. 2Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend. (4) In den Fällen von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.42 § 44 Wirksamwerden der Entlassung (1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt wird. (2) Im Falle von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.43 § 45 Folgen der Entlassung 1Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis hierzu nach § 85 Absatz 3 Satz 1 erteilt ist.44 Unterabschnitt 2 Ruhestand § 46 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist. (2) 1Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Erreichen der Altersgrenze Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate (3) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.45 § 47 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand 1Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, mit Zustimmung oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. 2Bei Beamtinnen oder Beamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die oberste Dienstbehörde.46 § 48 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit 1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er 1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder 2. schwerbehindert ist im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das 60. Lebensjahr vollendet hat. 2§ 157 bleibt unberührt.47 § 49 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.48 § 50 Begrenzte Dienstfähigkeit Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des Beamtenstatusgesetzes gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.49 § 51 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (1) 1Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt. 2Soweit erforderlich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten ein. (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.50 § 52 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag, Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit (1) 1Bestehen bei der oder dem Dienstvorgesetzten Zweifel über ihre oder seine Dienstfähigkeit, ohne dass ein Antrag nach § 51 Absatz 1 Satz 1 gestellt wird, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einer Ärztin oder einem Arzt nach § 4 Absatz 4 untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. 2Die Ärztin oder der Arzt teilt der oder dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. 3Die Mitteilung der Ärztin oder des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte der Beamtin oder des Beamten zu nehmen. 4Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, kann sie oder er so behandelt werden, als wäre ihre oder seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden. (2) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. (3) 1Erhebt die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung keine Einwendungen, entscheidet die nach § 55 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. 2Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekanntgegeben worden ist, wird die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einbehalten. (4) 1Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die nach § 55 Abs. 1 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. 2Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. 3Wird das Verfahren fortgeführt, ist mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einzubehalten. 4Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen. 5Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; die nach Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. 6Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden. (5) 1Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit an den nach der Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen nach Weisung ihres oder seines Dienstvorgesetzten teilzunehmen. 2Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche des Beamten oder der Beamtin auf Kostenübernahme bestehen, die Kosten dafür zu tragen.51 § 53 Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (1) 1Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über die Dienstfähigkeit einholen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens mitzuwirken. (2) Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand ihre oder seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist ihre oder seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.52 § 54 Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend.53 § 55 Zuständigkeit (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. (2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (3) 1Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 2Dies gilt nicht, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.54 § 56 Beginn des Ruhestands bei Versetzungen 1Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. 2Die Festsetzung eines früheren Zeitpunkts ist unwirksam. 3Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 2, § 143a Absatz 2, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.55 Unterabschnitt 3 Einstweiliger Ruhestand § 57 Politische Beamtinnen und Beamte Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag.56 § 58 Beginn des einstweiligen Ruhestands Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.57 § 59 Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden 1Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs Monate. 2Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen wurde.58 Unterabschnitt 4 Verlust der Beamtenrechte § 60 Folgen des Verlusts 1Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.59 § 61 Gnadenrecht (1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten ab diesem Zeitpunkt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 62 entsprechend.60 § 62 Wiederaufnahmeverfahren (1) In den Fällen von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes besteht ein Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und Dienstfähigkeit besteht; bis zur Übertragung des neuen Amtes wird der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung gewährt, die ihm oder ihr aus dem bisherigen Amt zugestanden hätte. (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die Ansprüche nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird, mit der Rechtskraft dieser Entscheidung; bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 43 Abs. 3. (4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.61 Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 63 Verpflichtung zur Verfassungstreue, Diensteid (1) 1Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Sächsischen Verfassung bekennen und für diese eintreten. 2Dies umfasst das Bekenntnis zu den Grundrechten, vor allem der Menschenwürde, das Demokratieprinzip, den Grundsatz der Volkssouveränität, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, das Mehrparteiensystem, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung. (2) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“ (3) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. (4) In den Fällen von § 38 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes hat die Beamtin oder der Beamte anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen. (5) In den Fällen von § 38 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die Beamtin oder der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“62 § 64 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten 1Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird. 2Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn deren Befolgung die Menschenwürde verletzen würde oder dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. 3Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, trägt sie oder er die Verantwortung für ihr oder sein Handeln nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es für sie oder ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. 4Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte unverzüglich gegenüber ihrem oder seinem Vorgesetzten vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.63 § 65 Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 96 Abs. 2, nach den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.