Sachsen

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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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hierfür geltenden besonderen Gesetzen. § 66 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen (1) 1Die Beamtin oder der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie oder ihn selbst oder eine Angehörige oder einen Angehörigen richten würden. 2Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahe Angehörige und weitere Angehörige. (2) 1Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, 2. Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder, 4. die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. 2Als nahe Angehörige gelten auch Personen, die mit der Beamtin oder dem Beamten so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und tatsächlich füreinander einzustehen. 3Dieser wechselseitige Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder 3. Kinder, Angehörige oder nahe Angehörige im Haushalt versorgen. (3) Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch 1. die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere Lebenspartnerin oder der frühere Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten, 2. die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin oder des Beamten oder die Person, der die Beamtin oder der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat, 3. wer mit der Beamtin oder dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist. (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen die Beamtin oder der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.64 § 67 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes. (2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verboten werden.65 § 68 Aussagegenehmigung Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte; ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.66 § 69 Auskünfte an die Medien 1Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. 2Andere Beamtinnen oder Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.67 § 70 Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (1) 1Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde. 2Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. (2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, ob und inwieweit Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für Vergütungen außerhalb des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Tätigkeiten zugelassen werden, die dem Hauptamt zuzuordnen sind.68 § 71 Fernbleiben vom Dienst (1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. 2Sie haben ihre Dienstvorgesetzten unverzüglich über ihre Verhinderung zu unterrichten. 3Diese können für bestimmte Fälle kurzfristigen Fernbleibens Vorgesetzte zur Genehmigung ermächtigen. (2) 1Dauert die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat die Beamtin oder der Beamte spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch früher. 2Die Dienstvorgesetzten können die Untersuchung durch Ärztinnen oder Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 sowie durch sonstige von den Dienstvorgesetzten bestimmte Ärztinnen oder Ärzte anordnen. 3Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde. (3) 1Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes die Besoldung, verliert sie oder er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit des Fernbleibens. 2Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. 3Die Feststellung und Mitteilung des Verlusts der Besoldung und der sonstigen Leistungen erfolgt durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten. (4) 1Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung bis zu zehn Arbeitstage unter Belassung der Dienstbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. 2Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. 3Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen.69 § 72 Wohnort (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. (2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können die Dienstvorgesetzten die Beamtinnen oder Beamten anweisen, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.70 § 73 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstorts aufzuhalten.71 § 74 Dienstkleidung, Erscheinungsbild (1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert. (2) 1Die Staatsministerien können jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes durch Rechtsverordnung regeln, soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. 2Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale. 3Die Bestimmungen können sich insbesondere auf die Verpflichtung erstrecken, Erscheinungsmerkmale 1. bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen, abzudecken oder mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken, 2. zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern oder zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt, und 3. zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten vor deren Erstellung zu untersagen. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtages, der Sächsische Rechnungshof sowie die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte können Regelungen im Sinne des Absatzes 2 in eigener Zuständigkeit treffen.72 § 75 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten gilt es über die in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn sie oder er schuldhaft entgegen 1. § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 31 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt, 2. § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes einer Weisung, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachkommt oder 3. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 an einem ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit nicht mitwirkt.73 § 76 Verjährung von Schadenersatzansprüchen 1Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadenersatz nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren gemäß den §§ 195 sowie 199 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. 2Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.74 § 77 Mutterschutz und Elternzeit Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung 1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen, 2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen und Beamte, dabei kann die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.75 § 78 Arbeitsschutz (1) Für Beamtinnen und Beamte gelten die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, soweit die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nichts Abweichendes regelt. (2) 1Die Staatsregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. 2In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.76 § 79 Jugendarbeitsschutz (1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche, der Sonnabends-, Sonntags- und Feiertagsruhe sowie des Erholungsurlaubs ist das besondere Schutzbedürfnis der jugendlichen Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen. (3) 1Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden. 2Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamtinnen und Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht einer oder eines Fachkundigen sichergestellt ist. 3Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. (4) Es sind ärztliche Untersuchungen vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, den körperlichen Zustand und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung der jugendlichen Beamtin oder des jugendlichen Beamten erstrecken. (5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bestimmt werden.77 § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (1) 1Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. 2Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. (2) 1Beihilfeberechtigt sind: 1. Beamtinnen und Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten, 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn und solange sie a) Ruhegehalt, b) einen Unterhaltsbeitrag aa) als frühere Beamtinnen und Beamte, bb) als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten oder cc) nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, c) Witwengeld, d) Waisengeld oder e) Übergangsgeld erhalten. 2Die Beihilfeberechtigung besteht auch 1. wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden, 2. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 3. während der Inanspruchnahme von Elternzeit, 4. während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, 5. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie 6. für frühere Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten. (3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 des Abgeordnetengesetzes, nach § 21 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen. (4) 1Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. 2Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person. 3Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18 504 Euro nicht übersteigt. 4Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie sich die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhöhen; die Einführung der monatlichen Sonderzahlung steht einer Erhöhung gleich. 5Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden und der sich danach ergebende Betrag auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. 6Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung folgt. 7Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben. 8Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. 9In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. 10Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025. (5) 1Nicht beihilfefähig sind Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. 2Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten berücksichtigungsfähigen Personen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. (6) 1Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. 2Diese beträgt 4 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro. 3Bei der Inanspruchnahme einer Unterbringung im Zweibett-Zimmer als Wahlleistung ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. 4Die Eigenbeteiligungen entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (Belastungsgrenze). (7) 1Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. 2Der Bemessungssatz beträgt: Bemessungssatz Nr. Buchstabe Grundlage Bemessungssatz 1. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 a) wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 50 Prozent b) wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 70 Prozent c) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht 90 Prozent 2. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a a) wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind 70 Prozent b) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind 90 Prozent 3. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e 70 Prozent 4. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb a) wenn Buchstabe b keine Anwendung findet, als aa) Witwen oder Witwer 70 Prozent bb) Waisen 80 Prozent b) die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind 90 Prozent 5. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc 90 Prozent 6. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c a) wenn Buchstabe b keine Anwendung findet 70 Prozent b) wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind 90 Prozent 7. für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d 90 Prozent 8. für berücksichtigungsfähige Erwachsene a) von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen 70 Prozent b) in allen anderen Fällen 90 Prozent 9. für berücksichtigungsfähige Kinder a) von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen 80 Prozent b) in allen anderen Fällen 90 Prozent. 3Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. 4Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.