Sachsen

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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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oraus, dass die Beamtinnen und Beamten die erforderliche dienstliche Fortbildung, bei Übertragung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine geeignete Führungskräftefortbildung wahrnehmen. 2Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen des bekleideten Amtes gewachsen sind. 3Die obersten Dienstbehörden fördern und gewährleisten die für die berufliche Entwicklung erforderliche dienstliche Fortbildung.22 § 24 Personalentwicklung (1) 1Zur Personalentwicklung erstellen die obersten Dienstbehörden Personalentwicklungskonzepte, sofern mehr als sieben Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit in dem Geschäftsbereich tätig sind. 2Sie können diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) 1Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. 2Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere 1. die Fortbildungsmaßnahmen, 2. die Führungskräfteentwicklung, 3. Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder dem Beamten, 4. Angebot und Möglichkeit wechselseitiger Rückmeldung und Austausches über die Zusammenarbeit und Führung, 5. die dienstliche Beurteilung und 6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch durch Tätigkeiten bei einer anderen kommunalen oder staatlichen Behörde oder Dienststelle, bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer internationalen Organisation wie der Europäischen Union. (3) Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 zulassen.23 § 25 Einstellung (1) 1Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der jeweiligen Einstiegsebene einer Laufbahn zulässig. 2Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einem in § 57 genannten Amt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und dieses Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder 2. eine sonstige für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation besitzt, die über die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 hinaus erworben wurde und die Staatsregierung diesen Fall durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, oberhalb des zweiten Beförderungsamtes mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.24 § 26 Probezeit (1) 1Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll. 2Elternzeiten oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (3) 1Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Verkürzung der Probezeit 1. durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig und nicht Bildungs- oder Zugangsvoraussetzung sind, oder 2. in Abhängigkeit von in der Laufbahnausbildung oder in der Probezeit erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen zulassen. 2Die Mindestprobezeit beträgt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate, in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. (4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. (5) § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.25 § 27 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt übertragen wird. (2) 1Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, wenn die Beamtin oder der Beamte in der ersten Einstiegsebene der jeweiligen Laufbahngruppe eingestellt worden ist und die Befähigung für die zweite Einstiegsebene dieser Laufbahngruppe nicht besitzt (§ 17). 2Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Inhalte der Qualifizierungen und das Erfordernis und die Voraussetzungen für das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung regeln sowie für einzelne Laufbahnen oder Ämter Ausnahmen zulassen. (3) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für politische Beamtinnen und Beamte nach § 57 und für Mitglieder des Landesrechnungshofs. (4) 1Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit, 2. vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit und 3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. 2Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob nach Eignung, Leistung und Befähigung längere Mindestdienstzeiten gelten. (5) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Beamte, die 1. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder 2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen. 3Die Ernennungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 2 die erfolgreiche Teilnahme an einem von ihr bestimmten Auswahlverfahren vorschreiben. 4Absatz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. 5Für Ämter der Besoldungsordnung A, denen durch die Amtsbezeichnung oder einen diesen ergänzenden Funktionszusatz unmittelbar durch den Besoldungsgesetzgeber ein Amt im funktionellen Sinn zugeordnet ist, gilt Satz 1 nicht. (6) Der Landespersonalausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absatz 4 und 5 Satz 1 zulassen. (7) 1Zur Feststellung der Verfassungstreue einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes richtet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vor jeder Ernennung 1. zur Präsidentin, zum Präsidenten, zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen, 2. zur Leiterin, zum Leiter, zur stellvertretenden Leiterin oder zum stellvertretenden Leiter einer Justizvollzugsanstalt, 3. ab der Besoldungsgruppe A 13 in der Fachrichtung Polizei, wenn die durch das konkret-funktionelle Amt übertragenen Aufgaben mit erheblicher Führungs- und Personalverantwortung verbunden sind, oder 4. zur Leiterin oder zum Leiter des Amtes einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, das mit dem Vollzug des Waffengesetzes befasst ist, eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen. 2§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übertragung der Aufgaben der in Satz 1 genannten Ämter entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit aus Anlass der Ernennung oder Übertragung des Amtes eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wird. (8) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. 2Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für 1. ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 4. ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (9) Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 finden auf politische Beamtinnen und Beamte nach § 57 keine Anwendung.26 § 28 Aufstieg 1Eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen. 2Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen, sofern nicht in der Rechtsverordnung nach § 29 oder § 133, die eine Beteiligung des Landespersonalausschusses an einem solchen Aufstiegsverfahren vorsieht, etwas anderes bestimmt ist. 3Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann.27 § 29 Laufbahnverordnung Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 15 bis 28 notwendigen Vorschriften, insbesondere über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, 2. die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, 3. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, 4. die Ausgestaltung eines Vorbereitungsdienstes, einschließlich Zuständigkeiten und Anrechnungsmöglichkeiten für förderliche Bildungsgänge und Tätigkeiten, Dienstbezeichnungen sowie Notenstufen für Prüfungen, 5. den Laufbahnwechsel und Wechsel zwischen Schwerpunkten einer Laufbahn, einschließlich der Art der Unterweisungen, der förderlichen Tätigkeiten und der Qualifizierungsmaßnahmen, 6. die Probezeit, einschließlich Verlängerung, Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit und Verkürzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen, 7. die Mindestvoraussetzungen für Beförderungen, einschließlich Verwendungsbreite, Verwendungstiefe und Sprungbeförderungen, 8. den Inhalt von Personalentwicklungskonzepten einschließlich der Fortbildung und der zwingenden Voraussetzungen für die Übertragung und Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten und von Ämtern mit Führungsverantwortung, 9. die allgemeinen Voraussetzungen für den Aufstieg, einschließlich Zulassung, Verfahren und Prüfung, 10. die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg und die Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für einzelne Laufbahnen unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung, der erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn und der nach Abschluss des Aufstiegs oder der Qualifizierung zu leistenden Dienstzeit, 11. die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen, 12. die Zulassung von Ausnahmebefugnissen des Landespersonalausschusses.28 § 30 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 1Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium erlässt oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen. 2Dabei sollen insbesondere geregelt werden: 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und Prüfung einschließlich etwaiger Fremdsprachenkenntnisse, 2. der Ausbildungsinhalt, die Ausgestaltung und Dauer der Ausbildung, die Voraussetzungen und der Umfang der Durchführung für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung, und ihre Verlängerung, 3. die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen, 4. die Zwischenprüfungen, 5. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit, 6. der Prüfungsinhalt, die Durchführung von Prüfungen sowie deren Anerkennung als Laufbahnprüfung, 7. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung, 8. Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, 9. die nähere Ausgestaltung des Aufstiegs und 10. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn. 3Sie können für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze und nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn, die mit erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen verbunden sind, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Höchstaltersgrenze vorsehen. 4§ 9 Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie 11 und 12 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes und § 40 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.29 Abschnitt 4 Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften § 31 Abordnung (1) Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 genannten Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle (Abordnung) kann ganz oder teilweise erfolgen. (2) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. (3) 1Die Beamtin oder der Beamte kann auch zu einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. 2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. 3Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (4) 1Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. 2Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt, auch einer anderen Laufbahn, entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. (5) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechende Anwendung. 2Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist.30 § 32 Versetzung (1) Die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn (Versetzung) kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen. (2) 1Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. 2Wird sie oder er aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen. (3) 1Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie oder er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. 2Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts. (4) 1Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. 2Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.31 § 33 Landesinterne Umbildung von Körperschaften (1) Die Beamtinnen oder Beamten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) 1Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. 2Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen oder Beamten zu übernehmen sind. 3Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehende Besoldung als Gesamtschuldner. (3) 1Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. 2Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn 1. eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, 2. ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, 3. aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder 4. Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.32 § 34 Rechtsfolgen der Umbildung (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 33 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 33 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. (2) Im Fall des § 33 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen. (3) 1In den Fällen des § 33 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. 2Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.33 § 35 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (1) 1Der Beamtin oder dem Beamten, der nach § 33 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übertritt oder übernommen wird, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem oder seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. 2Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihr oder ihm auch ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. 3Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. 4In diesem Fall darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen. (2) 1Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen oder Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. 2Die Frist beginnt in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, sobald die Bestimmung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurde. 3Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.34 § 36 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen 1Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 33 zu rechnen, können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. 2Die Anordnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.