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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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tz 1 gilt nicht für Ämter, 1. die richterliche Unabhängigkeit besitzen, 2. die in § 57 genannt sind, 3. von Schulleiterinnen und Schulleitern, die zur Übertragung der Führungsfunktion erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden und eine Probezeit nach § 26 ableisten, und 4. der Generaldirektorin oder des Generaldirektors der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. (3) 1Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. 2Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 3Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion nach Absatz 1 oder eine gleichwertige Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 4Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. 5Die Zeit einer Freistellung wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt nicht als Probezeit. (4) 1In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und 2. mit Ausnahme der Ableistung der Probezeit nach Absatz 3 die Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes auf Lebenszeit erfüllt. 2Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. 3Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit. (5) 1Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. 2Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, ist dieses zugleich Probezeit im Sinne von § 10 des Beamtenstatusgesetzes und § 26 Abs. 1. 3In diesem Fall findet § 26 Abs. 2 keine Anwendung. 4Die für die Beamtinnen und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (6) 1§ 27 Abs. 3 findet keine Anwendung. 2§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit während der Probezeit nach Absatz 1 ein höherwertigeres Amt auf Probe nach dieser Vorschrift übertragen wird.9 § 9 Beendigung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. (2) 1Die Beamtin oder der Beamte ist 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 8 Abs. 3, 2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des Richterverhältnisses auf Lebenszeit, 3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder 4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 1 entlassen. 2Die §§ 40 und 41 bleiben unberührt. (3) 1Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen. 2Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.10 § 10 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amts mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (2) 1Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. (3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. (4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (5) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.11 § 11 Stellenausschreibungen 1Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. 2Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. 3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.12 § 12 Benachteiligungsverbot (1) 1Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung von Kindern und eine familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1) dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. 2Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, soweit nicht eine unterschiedliche Behandlung aufgrund zwingender sachlicher Gründe geboten ist. (2) 1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe verzögert, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne diese Verzögerungen hätte erfolgen können. 2Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre. § 13 Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung (1) 1Im Fall von § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes stellt die oberste Dienstbehörde die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes von Anfang an als wirksam anzusehen ist. 2Im Fall von § 12 des Beamtenstatusgesetzes erklärt die oberste Dienstbehörde die Rücknahme der Ernennung. 3Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre. (2) Die Ernennung kann in den Fällen von § 12 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. (3) Die Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind den Beamtinnen oder Beamten, im Falle ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.13 § 14 Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung (1) Die Verfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 kann mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbunden werden; im Fall der Nichtigkeit einer Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu verbinden. (2) 1Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Absatz 1 oder bis zur Zustellung der Rücknahmeverfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. 2Die den Ernannten gewährten Leistungen können ihnen belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.14 Abschnitt 3 Laufbahnen § 15 Begriff und Gliederung der Laufbahnen (1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. 2Soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, gehört auch dieser zur Laufbahn. (2) 1Die Laufbahnen werden zwei Laufbahngruppen zugeordnet. 2Laufbahngruppe 1 umfasst die Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, Laufbahngruppe 2 die Laufbahnen mit Hochschulabschluss. 3In jeder Laufbahngruppe gibt es zwei qualifikationsbezogene Einstiegsebenen. (3) Zugang zu den Laufbahnen hat, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 und, sofern die Laufbahnbefähigung nicht im Vorbereitungsdienst erworben wird, die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 erfüllt, sofern nicht fachgesetzlich etwas anderes geregelt ist. (4) 1Es gibt folgende Fachrichtungen: 1. Agrar- und Forstverwaltung, 2. Allgemeine Verwaltung, 3. Bildung und Kultur, 4. Feuerwehr, 5. Gesundheit und Soziales, 6. Justiz, 7. Naturwissenschaft und Technik, 8. Polizei und 9. Finanz- und Steuerverwaltung. 2Innerhalb einer Laufbahn können fachliche Schwerpunkte gebildet werden. 3Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die aufgrund fachverwandter Bildung und Qualifikation erreicht werden können. 4Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten nicht eingeschränkt. § 16 Bildungsvoraussetzungen (1) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist 1. für die erste Einstiegsebene mindestens   a) ein Hauptschulabschluss oder   b) ein gleichwertiger Bildungsstand, 2. für die zweite Einstiegsebene   a) ein Realschulabschluss oder   b) ein Hauptschulabschluss mit einer anschließenden abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung oder   c) ein gleichwertiger Bildungsstand. (2) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist 1. für die erste Einstiegsebene mindestens   a) eine Qualifikation nach § 18 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, oder   b) ein gleichwertiger Bildungsstand, 2. für die zweite Einstiegsebene   a) ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder   b) ein gleichwertiger Bildungsstand. (3) Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt. (4) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden 1. in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus, 2. in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.15 § 17 Zugangsvoraussetzungen (Laufbahnbefähigung) (1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und 1. für die erste Einstiegsebene   a) einen Vorbereitungsdienst oder   b) eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, 2. für die zweite Einstiegsebene   a) einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung oder   b) eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder   c) eine für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist. (2) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und 1. für die erste Einstiegsebene   a) einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder   b) ein unmittelbar für die Laufbahn qualifizierendes Hochschulstudium mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder   c) ein sonstiges für die Laufbahn geeignetes Hochschulstudium mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist, 2. für die zweite Einstiegsebene, soweit nicht das Hochschulstudium nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,   a) einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,   b) eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist, oder c) eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfolgreich abgeschlossen hat. (3) 1Eine Berufsausbildung oder eine hauptberufliche Tätigkeit ist dem Vorbereitungsdienst gleichwertig, wenn sie seiner Dauer entspricht und die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn notwendige fachliche und personale Kompetenz vermittelt. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann von der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.16 § 18 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst soll im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes abgeleistet werden. (2) 1Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. 2Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 3§ 9 Satz 2 Nummer 10 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 4In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet. (3) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens sechs Monate. 2Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3Der Vorbereitungsdienst kann mit einer Prüfung abschließen. (4) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens zwei Jahre. 2Er vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn benötigt werden. 3Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung und schließt mit einer Prüfung ab. 4Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate und die berufspraktische Ausbildung achtzehn Monate dauern. (5) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens drei Jahre. 2Er vermittelt in einem geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 3Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. 4Der Vorbereitungsdienst kann auf die berufspraktischen Studienzeiten beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch einen geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule nachgewiesen wird. 5Das für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, welcher Studiengang geeignet ist. (6) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens zwei Jahre. 2Für die Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst dauert er mindestens ein Jahr. 3Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse und schließt mit einer Prüfung ab. (7) Die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. (8) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze vorsehen, kann der Vorbereitungsdienst unter den Voraussetzungen von § 97 Absatz 8 oder § 98 Absatz 8, entsprechend der Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze, in Teilzeitbeschäftigung geleistet werden.17 § 19 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung (1) 1Wer die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, besitzt außer in den Fällen von Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 15. 2Die Feststellung und die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für die Ernennung in der neuen Fachrichtung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium. (2) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht mindestens den Zugangsvoraussetzungen nach § 17, entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien, im Übrigen mit dem Staatsministerium des Innern über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen.18 § 20 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (1) 1Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund 1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder 3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat erworben worden ist, anerkannt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden. (3) 1Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine ehemalige Beamtin oder ein ehemaliger Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem 1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 2. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, beantragen, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. 2Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von der oder dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten verlangen. (4) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 13b Absatz 1 bis 5 und des § 16 keine Anwendung.19 § 21 Andere Bewerberinnen und Bewerber (1) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch langjährige Berufs- und Lebenserfahrung. 2Sie müssen durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung befähigt sein, alle Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn uneingeschränkt wahrzunehmen. 3Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht. (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in der andere Bewerberinnen und Bewerber verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt. (3) Die näheren Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 und die Feststellung durch den Landespersonalausschuss nach Absatz 2 regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. (4) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht eingestellt werden, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung erforderlich oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben vorgeschrieben ist. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf politische Beamtinnen und Beamte nach § 57 keine Anwendung.20 § 22 Laufbahnwechsel (1) Ein Wechsel der Fachrichtung innerhalb einer Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder erwirbt. (2) 1Besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn sie die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse 1. durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder 2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben haben. 2Die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 3Über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheiden das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien; sie können die Befugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Ernennungsbehörde übertragen. (3) Ein Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, soweit für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.21 § 23 Fortbildung 1Die berufliche Entwicklung setzt v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.