Sachsen

SächsBG

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Quellenkennung: 13871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970, 971 Fsn-Nr.: 240-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) Vom 18. Dezember 2013 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis § 4 Persönliche Voraussetzungen § 5 Beamtinnen und Beamte auf Zeit § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 7 Altersgrenzen für die Berufung § 8 Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe § 9 Beendigung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe § 10 Ernennung § 11 Stellenausschreibungen § 12 Benachteiligungsverbot § 13 Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung § 14 Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung Abschnitt 3 Laufbahnen § 15 Begriff und Gliederung der Laufbahnen § 16 Bildungsvoraussetzungen § 17 Zugangsvoraussetzungen (Laufbahnbefähigung) § 18 Vorbereitungsdienst § 19 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung § 20 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen § 21 Andere Bewerberinnen und Bewerber § 22 Laufbahnwechsel § 23 Fortbildung § 24 Personalentwicklung § 25 Einstellung § 26 Probezeit § 27 Beförderung § 28 Aufstieg § 29 Laufbahnverordnung § 30 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Abschnitt 4 Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften § 31 Abordnung § 32 Versetzung § 33 Landesinterne Umbildung von Körperschaften § 34 Rechtsfolgen der Umbildung § 35 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 36 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen § 37 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 38 Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften § 39 Zuständigkeiten Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung § 40 Entlassung kraft Gesetzes § 41 Entlassung auf Antrag § 42 Zuständigkeit § 43 Fristen § 44 Wirksamwerden der Entlassung § 45 Folgen der Entlassung Unterabschnitt 2 Ruhestand § 46 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 47 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand § 48 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit § 49 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 50 Begrenzte Dienstfähigkeit § 51 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag § 52 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag, Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit § 53 Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 54 Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand § 55 Zuständigkeit § 56 Beginn des Ruhestands bei Versetzungen Unterabschnitt 3 Einstweiliger Ruhestand § 57 Politische Beamtinnen und Beamte § 58 Beginn des einstweiligen Ruhestands § 59 Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden Unterabschnitt 4 Verlust der Beamtenrechte § 60 Folgen des Verlusts § 61 Gnadenrecht § 62 Wiederaufnahmeverfahren Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 63 Verpflichtung zur Verfassungstreue, Diensteid § 64 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten § 65 Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats § 66 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen § 67 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 68 Aussagegenehmigung § 69 Auskünfte an die Medien § 70 Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 71 Fernbleiben vom Dienst § 72 Wohnort § 73 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts § 74 Dienstkleidung, Erscheinungsbild § 75 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 76 Verjährung von Schadenersatzansprüchen § 77 Mutterschutz und Elternzeit § 78 Arbeitsschutz § 79 Jugendarbeitsschutz § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen § 80a Pauschale Beihilfe § 80b Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung § 81 Ersatz von Sachschäden § 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen § 82 Jubiläumszuwendungen § 83 Genetische Untersuchungen § 84 Festsetzung der Amtsbezeichnung § 85 Führen der Amtsbezeichnung § 86 Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge § 87 Übertragung von Zuständigkeiten § 88 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung § 89 Rückforderung von Leistungen § 90 Übergang von Schadenersatzansprüchen § 91 Reise- und Umzugskosten § 92 Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband § 93 Dienstliche Beurteilung § 94 Dienstzeugnis Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub § 95 Arbeitszeit § 96 Urlaub § 97 Teilzeitbeschäftigung § 98 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 99 Beurlaubung § 100 Hinweispflicht Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 101 Nebentätigkeit § 102 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit § 103 Anzeigepflicht § 104 Verbot einer Nebentätigkeit § 105 Ausübung von Nebentätigkeiten § 106 Verfahren § 107 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Tätigkeit in Unternehmensorganen § 108 Beendigung der Nebentätigkeit § 109 Verordnungsermächtigung § 110 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht § 111 Führung der Personalakte und Verarbeitung personenbezogener Daten § 112 Beihilfeakten § 113 Anhörung § 114 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten § 115 Übermittlung und Auskunft an nicht betroffene Personen § 116 Vernichtung von Unterlagen § 117 Aufbewahrung § 118 Verarbeitung von Personalaktendaten § 118a Verarbeitung von Personalaktendaten in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen und Landesverbände im Freistaat Sachsen § 119 Beteiligung der Spitzenorganisationen und Landesverbände im Freistaat Sachsen Abschnitt 8 Landespersonalausschuss § 120 Unabhängigkeit § 121 Zusammensetzung § 122 Rechtsstellung § 123 Dienstaufsicht § 124 Aufgaben § 125 Verfahren § 126 Sitzungen und Beschlüsse § 127 Geschäftsstelle § 128 Amtshilfe Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 129 Beschwerden § 130 Vertretung des Dienstherrn § 131 Zustellung § 132 Wegfall der aufschiebenden Wirkung Abschnitt 10 Besondere Beamtengruppen Unterabschnitt 1 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei § 133 Besondere Laufbahnvorschriften § 134 Gemeinschaftsunterkunft § 135 Heilfürsorge § 136 Dienstkleidung § 136a Wechselkennzeichnung § 137 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 138 Polizeidienstunfähigkeit § 138a Gesundheitsvorsorge § 139 Eintritt in den Ruhestand Unterabschnitt 2 Andere Beamtengruppen § 140 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen § 141 Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz § 142 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung § 143 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz § 143a Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung § 144 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr § 144a Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst Abschnitt 11 Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte § 145 Anwendungsbereich § 146 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten § 147 Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister § 148 Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister § 149 Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung § 150 Beigeordnete § 151 Landrätinnen und Landräte § 152 Verbandsvorsitzende § 153 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher § 154 Amtsverweserinnen und Amtsverweser § 155 Aufwandsentschädigungen, Nebentätigkeiten § 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher § 155b Ehrensold Abschnitt 12 Übergangs- und Schlussvorschriften § 156 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen § 157 Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit § 158 Zuordnung der Laufbahnen § 159 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen und zur Probezeit § 160 Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht § 161 Fortgeltung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften § 162 Übergangsregelung zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit § 163 Übergangsregelung zur Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts § 164 Übergangsregelung zur Altersteilzeit § 164a Übergangsregelung für das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue § 164b Übergangsregelung zur Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes sowie in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen § 165 Verwaltungsvorschriften § 166 Einschränkung eines Grundrechts Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.2 § 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte (1) 1Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. 2Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der die Beamtin oder der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. 3Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen. (2) 1Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. 2Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin oder der Beamte angehört. 3Dienstvorgesetzte der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren Behörde. 4Höhere und nächsthöhere Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienstvorgesetzte führen. 5Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung regeln, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für alle oder einen Teil der Entscheidungen im Sinne von Satz 1 ist. (3) 1Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen. 2Wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.3 Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach § 16 für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt oder nach § 21 als andere Bewerberin oder anderer Bewerber anerkannt ist.4 § 4 Persönliche Voraussetzungen (1) 1In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten (Verfassungstreue). 2In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder 2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint. (2) 1Bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventinnen und Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschafterinnen und Botschaftern sowie Leiterinnen und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. 2Diese Vermutung kann widerlegt werden. (3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig 1. das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in den Fällen von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes, 2. im Übrigen das Staatsministerium des Innern. (4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist festzustellen aufgrund der Untersuchung 1. einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, 2. einer Polizeiärztin, eines Polizeiarztes, 3. einer anderen beamteten Ärztin, eines anderen beamteten Arztes, 4. einer Justizvollzugsärztin, eines Justizvollzugsarztes oder 5. in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes. (5) 1Zur Feststellung der Verfassungstreue nach Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes richten die Ernennungsbehörden eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz für Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe in den Fachrichtungen Polizei, Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug sowie Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen vorgesehen sind. 2Die Anfrage ist darauf zu richten, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706). (6) 1Für die Anfrage nach Absatz 5 übermittelt die Ernennungsbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der für die Ernennung vorgesehenen Bewerberin oder des vorgesehenen Bewerbers sowie die Bestätigung, dass deren oder dessen Zustimmung vorliegt. 2Das Landesamt für Verfassungsschutz überprüft die Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage des gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystems, teilt der Ernennungsbehörde mit, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Verfassungstreue der Bewerberin oder des Bewerbers im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begründen und übermittelt seine Erkenntnisse an die Ernennungsbehörde. 3Die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Daten werden gelöscht, sobald das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist. 4Wird die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund der übermittelten Tatsachen nicht ernannt, teilt die Ernennungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber mit, dass eine Ernennung nicht erfolgt, weil berechtigte Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. 5Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm im Falle einer Ablehnung automatisch eine Auskunft nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes erteilt wird.5 § 5 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (1) 1Beamtinnen und Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Die Vorschriften über die Laufbahnen finden auf sie keine Anwendung. (2) 1Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie 1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben, 2. im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder 3. das 64. Lebensjahr überschritten und im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben. 2Zeiten, während derer eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt. (3) 1Die oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit kann diese auffordern, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter auszuüben. 2Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit der Aufforderung nicht nach, tritt sie oder er nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand. 3Dies gilt nicht für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet haben. (4) 1Treten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, sind sie zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. 2Werden sie erneut berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (5) 1Der einstweilige Ruhestand auf Zeit endet mit dem Ablauf der Amtszeit. 2Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie oder er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.6 § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) 1Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Für sie gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) 1Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet hat. 2§ 46 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind. (3) Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse bei Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 5), die Stellenausschreibung (§ 11), die Abordnung und Versetzung (§§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes; §§ 31, 32), die Entlassung bei Dienstunfähigkeit und bei Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Beamtenstatusgesetzes), den Ruhestand und einstweiligen Ruhestand (§§ 25 bis 32 des Beamtenstatusgesetzes; § 5 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 3 und §§ 47 bis 59), den Wohnort und den Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes (§§ 72, 73), die Beihilfe (§ 80), die Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge (§ 86), die Arbeitszeit (§ 95), die Anzeigepflicht für eine Nebentätigkeit (§ 103) und über die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (§ 155 Absatz 1). (4) Beamtinnen und Beamte haben die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter ihrem Dienstherrn anzuzeigen.7 § 7 Altersgrenzen für die Berufung (1) 1In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. 2Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden. (2) 1Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des§ 27 Absatz 8 Satz 2, Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. 2Die Altersgrenzen können durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 8 Satz 2 höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden. 3Bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, 2. politische Beamtinnen und Beamte nach § 57, 3. den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamtin oder Staatsbeamter, 4. die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits verbeamtet ist, und 5. einen Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) oder einer entsprechenden Regelung.8 § 8 Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1) Folgende Ämter werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen: 1. alle Ämter der Besoldungsordnung B in Staatsbehörden, 2. alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit sie mit der Leitung von Staatsbehörden oder Teilen von Staatsbehörden verbunden sind, 3. alle Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern ab Besoldungsgruppe A 14 und 4. alle Ämter ab Besoldungsgruppe A 12, einschließlich der Besoldungsordnung B, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:   a) Sachgebietsleitung, b) Amtsleitung, c) Dezernatsleitung oder d) Leitung vergleichbarer Organisationseinheiten   und soweit dies allgemein durch Satzung oder Beschluss bestimmt wurde. (2) Absa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.