Sachsen

Schulordnung Fachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 638 Fsn-Nr.: 710-1.42/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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die vorstehenden Bestimmungen zu belehren. § 37 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße (1) Während der Abschlussprüfung gilt § 16 entsprechend. (2) Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren. (3) 1In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. 2Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. 3In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen. (4) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fort. (5) 1Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, ist die Prüfung abzubrechen. 2§ 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren. (7) 1Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen. 2§ 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 38 Teilwiederholung und Wiederholung der Abschlussprüfung (1) 1Wer in einer Komplexprüfung oder in einem Prüfungslernfeld einmal die Zeugnisnote „ungenügend“ oder höchstens zweimal die Note „mangelhaft“ erhalten hat, kann die jeweilige Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres wiederholen. 2Der Prüfungstermin ist der Schülerin oder dem Schüler mindestens zehn Werktage vor Beginn dieser Prüfung bekannt zu geben. 3§ 36 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) 1Eine Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. 2Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. (3) Bei der Bekanntgabe der Zeugnisnoten ist auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. (4) 1Die Klassenstufe muss im anschließenden Schuljahr wiederholen, wer 1. die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 ohne Erfolg abgelegt oder die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht beantragt hat, 2. in der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten „ungenügend“ und „mangelhaft“ oder mehr als zweimal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erhalten hat oder 3. gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 von der Abschlussprüfung oder gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wurde. 2Eine vollständige Wiederholung der Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungslernfelder und Komplexprüfungen. 3Wenn im Lernfeld „Facharbeit erstellen“ keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erzielt wurde, wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers von der Wiederholung der Facharbeit abgesehen. (5) Wer nach der Wiederholung der Klassenstufe zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wird oder diese Abschlussprüfung nicht bestanden hat, schließt die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab. Abschnitt 6 Abschlussprüfung für Schulfremde Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 39 Allgemeines (1) 1Auf die Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 6 Absatz 1, die §§ 22 bis 26, die §§ 29 und 30, § 31 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bis 7 sowie Absatz 3, § 33 Absatz 1 und 2, § 36 Absatz 1, 3 und Absatz 4 sowie die §§ 37 und 38 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2In den mündlichen Prüfungen gemäß § 42 Absatz 3 beträgt die Prüfungsdauer 20 Minuten. (2) Die Schulfremdenprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei einem Besuch des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre. (3) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt in der Regel einen Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung. § 40 Antrags- und Zulassungsverfahren (1) Die Schulaufsichtsbehörde lässt die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zu, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. (2) Antragsberechtigt ist, wer 1. eine genehmigte Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang besucht, 2. an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen und dem Bildungsgang entsprechenden Fernlehrgang teilgenommen hat (Fernlehrgangsteilnehmende oder Fernlehrgangsteilnehmender) oder 3. als Bewerberin oder Bewerber mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll. (3) 1Für Prüfungen, die bis März des Schuljahres stattfinden, ist die Zulassung bis zum 15. November des Vorjahres zu beantragen. 2Im Übrigen endet die Antragsfrist am 15. Januar des Schuljahres, in dem die Prüfung liegt. 3Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die Antragsberechtigung gemäß Absatz 2, 2. beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen, 3. Nachweise über die Dauer der ausgeübten einschlägigen Berufstätigkeit, 4. eine lückenlose tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie 5. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits an Abschlussprüfungen in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen hat und welches Ergebnis dabei erzielt wurde. (4) 1Mit der Prüfungszulassung fordert die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberin oder den Bewerber für einen Bildungsgang im Fachbereich Sozialwesen auf, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß den § 30 Absatz 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 2Liegt das Führungszeugnis innerhalb von acht Wochen seit der Bekanntgabe der Prüfungszulassung nicht vor, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, die Beantragung des Führungszeugnisses innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. 3Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder werden nachträglich Tatsachen bekannt, die gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen Versagungsgrund darstellen, ist die Prüfungszulassung unverzüglich zu widerrufen. (5) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Aufnahmevoraussetzungen für den entsprechenden Bildungsgang nicht erfüllt, 2. die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erbringt, 3. bereits zweimal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung in dem jeweiligen Bildungsgang teilgenommen hat, 4. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf des Fachbereichs Sozialwesen nicht geeignet ist oder 5. dem Bewerberkreis gemäß Absatz 2 Nummer 3 angehört und nicht geprüft werden kann, weil zum beantragten Prüfungstermin in diesem Bildungsgang keine Abschlussprüfung durchgeführt wird. 2Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Satz 1 Nummer 5 wird mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der nächstmögliche Prüfungstermin bekanntgegeben. (6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn sie nicht fristgerecht beantragt wurde oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. (7) Die Entscheidung über die Zulassung ergeht durch schriftlichen Bescheid. § 41 Facharbeit für Schulfremde (1) In der Schulfremdenprüfung gelten für die Facharbeit folgende Vorschriften entsprechend: 1. für Schülerinnen und Schüler einer als Fachschule genehmigten Ersatzschule § 13, 2. für Fernlehrgangsteilnehmende § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7, 3. für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7. (2) Die Korrektur der Facharbeit von Fernlehrgangsteilnehmenden nimmt eine Fachlehrkraft der Fachschule im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft des Fernlehrgangs vor. (3) 1Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 reichen mit dem Zulassungsantrag das Thema der Facharbeit ein. 2Das Thema der Facharbeit muss vom Prüfungsausschuss bestätigt werden, anderenfalls sind weitere Themenvorschläge zu unterbreiten. 3Wird das Thema der Facharbeit vom Prüfungsausschuss bestätigt, ist die Facharbeit innerhalb von zwölf Wochen zu bearbeiten. 4Danach beauftragt der Prüfungsausschuss jeweils eine Lehrkraft mit der Erst- und Zweitkorrektur der Facharbeit. (4) Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote.7 § 42 Schulfremdenprüfung (1) Die Prüflinge haben sich vor Beginn jeder Einzelprüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen. (2) Die Schulfremdenprüfung umfasst alle Komplexprüfungen und Prüfungslernfelder, die im entsprechenden Bildungsgang in der Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule zu prüfen sind, einschließlich der Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs der Stundentafel, die nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 bis 5 Gegenstand der Schulfremdenprüfung sind. (3) 1In allen weiteren, nicht von Absatz 2 umfassten Lernfeldern der Stundentafel finden, mit Ausnahme des Lernfeldes „Facharbeit erstellen“, mündliche Prüfungen statt. 2Die mündliche Prüfung kann auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. (4) Wer über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife verfügt, wird auf Antrag von der Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit, wenn der Erwerb der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt und das jeweilige Fach kein Prüfungsfach ist. (5) Im Fall der Prüfungsbefreiung werden die Noten der betreffenden Fächer aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder dem Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife als Zeugnisnoten in das Abschlusszeugnis übernommen und entsprechend gekennzeichnet. § 43 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis (1) 1Die Zeugnisnoten legt der Prüfungsausschuss fest. 2Sie sind eine pädagogisch-fachliche Bewertung der in der Abschlussprüfung erbrachten Leistung des Prüflings. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung. (2) 1Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn 1. in den Komplexprüfungen und den Prüfungslernfeldern gemäß § 42 Absatz 2 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und 2. in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann. 2Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich. § 44 Teilwiederholung, Wiederholung und Bestehen der Schulfremdenprüfung (1) Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten die Note „ungenügend“ oder zweimal die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat, kann jeweils die schlechter als „ausreichend“ bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres wiederholen. (2) Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde. (3) Wer die Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang zweimal nicht bestanden hat, hat diese endgültig nicht bestanden. Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Fernlehrgangsteilnehmende § 45 Leistungsnachweise und -bewertung, Notenbildung (1) 1Die Vornote ist eine Gesamtnote. 2Sie wird aus den Noten gebildet, die nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für jedes Lernfeld vom Prüfungsausschuss festgesetzt worden sind. 3In die Vornote fließen die Noten ein, die von Lehrkräften öffentlicher Fachschulen oder als Fachschule anerkannter Ersatzschulen erteilt wurden. 4Bei der Bildung der Vornote für die Komplexprüfung findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung. (2) 1Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung der in die Vornote einfließenden Leistungsnachweise werden in der Lehrgangsplanung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Fernunterricht festgelegt und zu Beginn des Fernlehrgangs den Fernlehrgangsteilnehmenden bekanntgegeben. 2Leistungsnachweise sind Leistungskontrollen, Fallaufgaben, schriftliche Tests, praktische Übungen, Klausuren und mündliche Leistungen. (3) Die Benotung von Leistungsnachweisen, die die Fernlehrgangsteilnehmenden während des begleitenden Unterrichts erbringen, erfolgt jeweils von der diesen Unterricht begleitenden Fachlehrkraft der Fachschule. (4) Schriftliche Leistungsnachweise, die außerhalb des begleitenden Unterrichts erbracht werden und deren Ergebnisse in die Vornote einfließen, werden von einer Fachlehrkraft der Fachschule, an welcher der begleitende Unterricht erteilt wurde, im Benehmen mit der jeweils zuständigen Lehrkraft des Fernlehrgangs bewertet. § 46 Befreiung von einzelnen Lernfeldern in der Abschlussprüfung (1) Die Schulaufsichtsbehörde befreit einen Fernlehrgangsteilnehmenden auf Antrag in einem oder in mehreren Lernfeldern von der Prüfung, wenn 1. das Lernfeld nicht Gegenstand der Schulfremdenprüfung gemäß § 42 Absatz 2 ist, 2. das Lernfeld des Fernlehrgangs dem Lernfeld des Bildungsgangs inhaltlich entspricht, 3. bei der Bildung der Vornoten des Fernlehrgangs keinmal die Note „ungenügend“ und höchstens einmal die Note „mangelhaft“ erteilt wurde und 4. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Fernlehrgang weniger als ein Jahr seit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung zurückliegt. (2) 1Es sollen insgesamt nicht weniger als sechs Prüfungen absolviert werden. 2Im Fall der Wiederholung der Abschlussprüfung bleibt Absatz 1 Nummer 4 unberührt. 3Eine Befreiung vom Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist nicht möglich. (3) Sind insgesamt mehr als sechs Prüfungen zu absolvieren, findet auf die Prüfungen in den weiteren Lernfeldern der Stundentafel § 42 Absatz 3 entsprechende Anwendung. § 47 Festsetzung der Zeugnisnote, Bestehen der Abschlussprüfung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung (1) 1In den Prüfungslernfeldern ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 45 Absatz 1 und der Prüfungsnote. 2Wurde die Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote für die Komplexprüfung. 3Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. (2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 45 Absatz 1 die Zeugnisnote. (3) 1Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn 1. in den Komplexprüfungen und in den Prüfungslernfeldern, die gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 Gegenstand der Schulfremdenprüfung sind, keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und 2. in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann. 2Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich. Abschnitt 7 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bildungsabschlüsse § 48 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Die Schule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Mustern. (2) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Sie enthalten auf der Grundlage der in diesem Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes unterrichtete Lernfeld und werden am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Bei Teilzeitausbildung verschiebt sich der maßgebende Zeitpunkt entsprechend. (3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die der Schülerin oder dem Schüler den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigen. 2Sie enthalten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise Jahresnoten für jedes in diesem Schuljahr unterrichtete Lernfeld und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag der Klassenstufe ausgegeben. 3Im Fachbereich Sozialwesen enthalten die Jahreszeugnisse zusätzlich jeweils die Jahresnote für das Arbeitsfeld der berufspraktischen Ausbildung. 4Wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis. (4) 1Halbjahreszeugnisse werden im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformationen erteilt. 2Sie enthalten auf der Grundlage der in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise eine Gesamtnote für jedes Lernfeld. (5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler sowie Teilnehmende an der Schulfremdenprüfung, die den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs bestätigen. 2Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung, die Angabe des Schwerpunktes der Ausbildung und die Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. 3Die Vornoten der Lernfelder, die Gegenstand der Komplexprüfung waren, werden ebenso wie das Thema der Facharbeit und die Note für die Facharbeit nachrichtlich im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 4In das Abschlusszeugnis wird zusätzlich aufgenommen: 1. die Zuerkennung der Fachhochschulreife nebst Durchschnittsnote nach erfolgreicher Prüfungsteilnahme oder, 2. wenn die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden wurde, ein Hinweis über das Nichtbestehen dieser Prüfung und auf Antrag des Prüflings eine Bescheinigung über die dort erbrachten Prüfungsleistungen. 5Die Durchschnittsnote auf dem Abschlusszeugnis ist das arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten. 6Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung gebildet. (6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler, die ohne Ausbildungsabschluss aus der Schule ausscheiden und das Schulverhältnis beenden. 2Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes. 3Zur Abschlussprüfung zugelassene Schülerinnen und Schüler erhalten auf Antrag den Hinweis im Abgangszeugnis, dass das Schulverhältnis nach der Zulassung endete. 4Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (7) 1Hat ein Prüfling die Schulfremdenprüfung nicht bestanden, wird anstelle des Abschlusszeugnisses eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen erteilt. 2Die Bescheinigung enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. 3Ein Abschlusszeugnis wird nicht erteilt. § 49 Mittlerer Schulabschluss (1) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, mit der Versetzung in die zweite Klassenstufe zuerkannt. 2Im Jahreszeugnis der ersten Klassenstufe wird vermerkt, dass ein Bildungsstand erreicht wurde, der dem Realschulabschluss entspricht. (2) 1Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung wird der Realschulabschluss mit der erfolgreich abgeschlossenen Schulfremdenprüfung zuerkannt. 2An die Stelle des Jahreszeugnisses tritt das Abschlusszeugnis. § 50 Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen (1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge nach dieser Schulordnung das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. (2) Zuständige Stelle ist für die in Teil 2 Abschnitt 1 bis 4 geregelten Bildungsgänge die Schulaufsichtsbehörde und für die in Teil 2 Abschnitt 5 geregelten Bildungsgänge das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (3) Für die Anerkennung der nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Ausbildungen in den Erzieherberufen gemäß Artikel 37 des Einigungsvertrages ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig. Teil 2 Besondere Vorschriften Abschnitt 1 Fachbereich Gestaltung § 51 Fachrichtung Im Fachbereich Gestaltung wird die Fachrichtung Kommunikationsdesign geführt. § 52 Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Wurde bereits eine Ausbildung in der Fachrichtung Produktdesign oder in den Fachrichtungen Bekleidungs- oder Textiltechnik des Fachbereichs Technik erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe anzurechnen. 3Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. § 53 Schriftliche Prüfung Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten durchgeführt und umfasst Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“, dem Lernfeld 6 „Mitarbeiter führen und Teams managen“, dem Lernfeld 7 „Kunden gewinnen und Vertragsverhandlungen führen“ sowie dem Lernfeld 8 „Projekte kundenorientiert managen“. § 54 Praktische Prüfung (1) 1Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt. 2Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Gestaltungslösungen entwickeln“, dem Lernfeld 2 „Printprodukte entwerfen, gestalten und umsetzen“, dem Lernfeld 3 „Non-Printprodukte entwerfen, gestalten und umsetzen“ sowie dem Lernfeld 4 „Marketingkonzepte erstellen und Werbestrategien entwickeln“. (2) 1Die praktische Prüfung erstreckt sich über zwei Schultage. 2Am ersten Prüfungstag sind die Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungsdauer von 480 Minuten zu bearbeiten. 3Am zweiten Prüfungstag sind die Arbeitsergebnisse des ersten Prüfungstages innerhalb von 60 Minuten vom Prüfling zu präsentieren. § 55 Schulfremdenprüfung 1Die Schulfremdenprüfung umfasst die Prüfungen gemäß den §§ 53 und 54 sowie eine weitere Prüfung im Fach Englisch. 2Die Prüfung im Fach Englisch besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten. 3Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. 4Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist. § 56 Berufsbezeichnung Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin für Kommunikationsdesign (Bachelor Professional in Gestaltung)“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter für Kommunikationsdesign (Bachelor Professional in Gestaltung)“. Abschnitt 2 Fachbereich Sozialwesen Unterabschnitt 1 Allgemeine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.