Sachsen

Schulordnung Fachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 638 Fsn-Nr.: 710-1.42/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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Bestimmungen § 57 Fachrichtungen (1) Der Fachbereich Sozialwesen kann geführt werden in den Fachrichtungen 1. Heilerziehungspflege und 2. Sozialpädagogik. (2) Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in einen schulischen und einen berufspraktischen Teil. § 58 Berufspraktische Ausbildung (1) 1Die berufspraktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die selbständige Tätigkeit. 2Erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angewendet und vertieft. 3Die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt drei Blockpraktika in Arbeitsfeldern nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel. (2) Die berufspraktische Ausbildung gilt als vollständig abgeleistet, wenn nicht mehr als 10 Prozent von der in der Stundentafel ausgewiesenen Mindeststundenzahl aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen versäumt wurden. (3) 1Während der ersten Woche der berufspraktischen Ausbildung hat die Praxiseinrichtung der Schule einen auf jede Schülerin und jeden Schüler abgestimmten Ausbildungsplan vorzulegen. 2Der Ausbildungsplan soll folgende Ausbildungsschwerpunkte vorsehen: 1. Vertiefung und Erweiterung der fachlichen, personellen und sozialen Kompetenz, 2. Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der praktischen Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs-, Förderungs- oder Pflegearbeit und 3. Einführung in die Verwaltungsarbeit. (4) 1Die Schülerin oder der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung von einer Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. 2Die Fachkraft muss über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und über Kompetenzen zur Praxisanleitung verfügen. 3Diese ist in der Regel durch eine entsprechend fachbezogene Fortbildung gemäß der VwV Praxisanleiterfortbildung vom 12. Mai 2017 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, im Umfang von mindestens 80 Stunden Dauer nachzuweisen. (5) 1Während der berufspraktischen Ausbildung wird die Schülerin oder der Schüler zusätzlich von einer Lehrkraft fachlich begleitet. 2Die fachliche Begleitung umfasst die Bewertung der Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Praxiseinrichtung. 3Dabei nimmt die Lehrkraft Einsicht in die von der Schülerin oder dem Schüler erstellten Vor- und Nachbereitungsunterlagen und Dokumentationen und führt gemeinsam mit der Schülerin oder dem Schüler sowie der anleitenden Fachkraft der Praxiseinrichtung reflektierende und beratende Gespräche. (6) 1Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, setzt dies ein im Arbeitsumfang entsprechend reduziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger einer Praxiseinrichtung voraus. 2Die Praxiseinrichtung muss personell die Voraussetzungen für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung erfüllen. 3Der Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis ist dem Aufnahmeantrag ergänzend zu den Unterlagen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 beizufügen. § 59 Praxiseinrichtung 1Die berufspraktische Ausbildung ist an einer geeigneten Praxiseinrichtung durchzuführen. 2Die Schülerin oder der Schüler wählt die Praxiseinrichtung aus und zeigt sie der Schule an. 3Ist die Praxiseinrichtung für die Ausbildung nicht geeignet, hat die Schule der Anzeige innerhalb von drei Wochen zu widersprechen und die Schülerin oder den Schüler aufzufordern, eine erneute Auswahl zu treffen. 4Eine Praxiseinrichtung ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn die dort tätigen Fachkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 verfügen. § 60 Leistungsnachweise und Beurteilungen (1) 1In der berufspraktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler als Leistungsnachweise eine schriftliche Situationsanalyse und eine schriftliche Reflexion anzufertigen. 2Wurde die Ausbildung gemäß § 73 Absatz 3 verkürzt, werden die Leistungsnachweise gemäß Satz 1 durch einen Erfahrungsbericht ersetzt. (2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird für jedes Blockpraktikum, das sich zeitlich zusammenhängend über mehrere Wochen erstreckt, von der Fachkraft der Praxiseinrichtung schriftlich beurteilt. 2Auf der Grundlage dieser Beurteilung und der eigenen Bewertung erteilt die fachlich begleitende Lehrkraft im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung für jedes Blockpraktikum eine Jahresnote. § 61 Vornote für die berufspraktische Ausbildung 1Die Vornote für die berufspraktische Ausbildung wird aus den Noten der Leistungsnachweise gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 und den Jahresnoten gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 gebildet, wobei die Jahresnoten zweifach gewichtet werden. 2War ein Erfahrungsbericht anzufertigen, wird die Vornote aus der Note für den Erfahrungsbericht und den zweifach gewichteten Jahresnoten für die Blockpraktika gebildet. § 62 Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung (1) 1Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung, wenn 1. die Note gemäß § 60 Absatz 2 für das im letzten Ausbildungsjahr absolvierte Blockpraktikum nicht schlechter als „ausreichend“ ist und 2. nachweislich mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Stundenzahl für die berufspraktische Ausbildung absolviert wurde. 2Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden zugelassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine Ausbildung absolviert haben, die den Anforderungen gemäß § 58 entspricht und diese Ausbildung nicht länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt. (2) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, ist das Blockpraktikum in diesem Arbeitsfeld zu wiederholen, bevor über die Zulassung erneut entschieden werden kann. (3) Im Fall der Nichtzulassung gemäß Absatz 1 Satz 1 verlängert sich das Ausbildungsverhältnis entsprechend. (4) Wer nach der Wiederholung des Blockpraktikums erneut nicht zugelassen wird, hat die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden. § 62a Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 setzt sich der Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung aus einer prüfenden Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, und einer protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.8 § 63 Berufspraktische Prüfung und Wiederholung (1) Die berufspraktische Prüfung umfasst eine berufspraktische Aufgabe einschließlich deren schriftlicher Vorbereitung und ein Fachgespräch. (2) 1Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist ein Arbeitsfeld, in dem der Prüfling während der berufspraktischen Ausbildung eingesetzt war. 2Die Bearbeitung der berufspraktischen Aufgabe soll an der Praxiseinrichtung erfolgen. (3) Schwerpunkt des Fachgesprächs sind didaktisch-methodische Inhalte aus dem Arbeitsfeld gemäß Absatz 2. (4) 1Die berufspraktische Prüfung dauert insgesamt 180 Minuten. 2Davon entfallen in der Regel 30 Minuten auf das Fachgespräch. 3Der Zeitplan für die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe wird vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Praxiseinrichtung festgelegt und dem Prüfling mindestens fünf Werktage vor Beginn der berufspraktischen Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben. 4Die Lehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses für die berufspraktische Prüfung sein. (5) 1Die Prüfungsnote für die berufspraktische Prüfung wird aus der Note für die berufspraktische Aufgabe und der Note für das Fachgespräch gebildet. 2Dabei wird die Note für die berufspraktische Aufgabe zweifach gewichtet. (6) Die berufspraktische Prüfung ist bestanden, wenn keine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erzielt wurde. (7) Für die Wiederholung der berufspraktischen Prüfung gilt § 38 entsprechend mit der Maßgabe, dass die berufspraktische Prüfung insoweit einem Prüfungslernfeld gleichgesetzt wird. Unterabschnitt 2 Fachrichtung Heilerziehungspflege § 64 Dauer und Gliederung der Ausbildung 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. 2Die berufspraktische Ausbildung findet in den heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt. § 65 Anrechnung berufsbezogener Vorbildung (1) Verfügt die Schülerin oder der Schüler bereits über einen Abschluss in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Sozialwesen oder über einen Hochschulabschluss, der in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang erworben wurde, ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers diese Ausbildung im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu zwei Klassenstufen anzurechnen. (2) 1Teile einer Hochschulausbildung in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis maximal 1 200 Unterrichtsstunden anzurechnen. 2Die Anrechnung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. (3) Die Entscheidung trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde. § 66 Aufnahmevoraussetzungen (1) Aufnahmevoraussetzungen sind 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung, b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und aa) ein Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege von mindestens sechs Wochen oder bb) eine zweijährige Berufstätigkeit oder c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung, 2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder 3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld des Fachbereichs Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann. (2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen. (3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Heilerziehungspflege einschlägig waren. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.9 § 67 Schriftliche Prüfung Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit Aufgaben aus den folgenden Lernfeldern durchgeführt: 1. die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten“ sowie dem Lernfeld 3 „Menschen mit Behinderung oder Behinderungen individuell begleiten und pflegen“ und 2. die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung oder Behinderungen strukturieren und gestalten“ sowie dem Lernfeld 6 „Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“. § 68 Berufspraktische Prüfung Gegenstand der berufspraktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes für Menschen mit Behinderung oder Behinderungen einschließlich der aus dem individuellen Förderbedarf abgeleiteten Ziele und Maßnahmen. § 69 Schulfremdenprüfung (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 67 und 68 durchgeführt. (2) Ergänzend zu Absatz 1 ist im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten verpflichtend.10 § 70 Berufsbezeichnung Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“. Unterabschnitt 3 Fachrichtung Sozialpädagogik § 71 Dauer und Gliederung der Ausbildung 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. 2Die berufspraktische Ausbildung findet in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt. § 72 Anrechnung berufsbezogener Vorbildung (1) § 65 gilt entsprechend. (2) 1Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ verkürzt sich die Ausbildung auf ein Jahr und wird berufsbegleitend angeboten. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gemäß § 70, wenn die Berufsbezeichnung durch den Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional“ ergänzt wird. § 73 Aufnahmevoraussetzungen (1) Aufnahmevoraussetzungen sind 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung, b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und aa) ein Nachweis über eine für den Bildungsgang einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen oder bb) eine zweijährige Berufstätigkeit oder c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung, 2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder 3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann. (2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen. (3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Sozialpädagogik einschlägig waren. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte. (5) 1Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 72 Absatz 3 verkürzt wird, haben ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische Tätigkeit beizufügen. 2Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt, verlängert sich die Dauer entsprechend.11 § 74 Schriftliche Prüfung Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt: 1. die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Pädagogische Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten“ sowie dem Lernfeld 4 „Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen“ und 2. die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Die Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen analysieren, strukturieren und mitgestalten“ sowie dem Lernfeld 6 „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Bewältigung besonderer Lebenssituationen unterstützen“. § 75 Berufspraktische Prüfung Gegenstand der berufspraktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. § 76 Schulfremdenprüfung (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 74 und 75 durchgeführt. (2) Ergänzend zu Absatz 1 findet eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten statt. § 77 Berufsbezeichnung Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“. Abschnitt 3 Fachbereich Technik § 78 Fachrichtungen und Schwerpunkte Der Fachbereich Technik kann in den folgenden Fachrichtungen geführt werden: 1. Bautechnik in den Schwerpunkten a) Bausanierung, b) Hochbau und c) Tiefbau, 2. Bekleidungstechnik, 3. Bergbautechnik, 4. Bohrtechnik, 5. Chemietechnik in den Schwerpunkten a) Biotechnologie sowie b) Labortechnik und Umweltanalytik, 6. Elektrotechnik in den Schwerpunkten a) Energie- und Automatisierungstechnik, b) Kommunikationselektronik und Datenverarbeitungstechnik sowie c) Projektierung und Systemmanagement, 7. Fahrzeugtechnik, 8. Farb- und Lacktechnik, 9. Feinwerktechnik, 10. Geologietechnik, 11. Gießereitechnik, 12. Holztechnik, 13. Informatik in den Schwerpunkten a) Datenbanktechnologie, b) Netzwerktechnologie und c) Softwaretechnologie, 14. Kälte- und Klimasystemtechnik, 15. Kunststofftechnik, 16. Lebensmitteltechnik, 17. Maschinentechnik, 18. Mechatronik, 19. Medizintechnik, 20. Metallbautechnik, 21. Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sowie 22. Textiltechnik. § 79 Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Wurde bereits eine Ausbildung im Fachbereich Technik in einer anderen Fachrichtung oder in derselben Fachrichtung und in einem anderen Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen: 1. bis zu einer Klassenstufe bei einer Ausbildung in einer anderen Fachrichtung und 2. bis zu eineinhalb Klassenstufen bei einer Ausbildung in derselben Fachrichtung, aber in einem anderen Schwerpunkt. 3Die Entscheidung trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde. § 80 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird als Komplexprüfungen und als lernfeldbezogene Prüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt: 1. Bautechnik mit dem a) Schwerpunkt Bausanierung, welcher umfasst aa) Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, bb) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8a „Sanierungsbauteile aus Stahl, Holz und Mauerwerk statisch bemessen und nachweisen“, cc) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7a „Sanierung von Bauteilen und Bauwerken des Hochbaus planen“ sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren“ und dd) Aufgaben aus dem Lernfeld 9a „Bauteile aus Beton sanieren, bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, b) dem Schwerpunkt Hochbau, welcher umfasst aa) Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, bb) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8b „Bauteile und Bauwerke des Hochbaus statisch bemessen und nachweisen“, cc) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7b „Bauteile und Bauwerke des Hochbaus planen“, sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren“ und dd) Aufgaben aus dem Lernfeld 9b „Bauteile aus Beton bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, c) dem Schwerpunkt Tiefbau, welcher umfasst aa) Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, bb) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8c „Bauteile und Bauwerke des Tief- und Verkehrswegebaus statisch bemessen und nachweisen“, cc) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7c „Bauteile und Bauwerke des Tief- und Verkehrswegebaus planen“ sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren und dd) Aufgaben aus dem Lernfeld 9c „Bauteile des Tief- und Verkehrswegebaus aus Beton bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, 2. Bekleidungstechnik, welche umfasst a) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Qualitätsmanagement planen und realisieren“, dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter führen und Teams managen“, dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“ sowie dem Lernfeld 4 „Marktorientiert handeln und kundenorientiert kommunizieren“, b) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Modelle planen und entwickeln“, dem Lernfeld 9 „Schnitte entwickeln, modifizieren und optimieren“ sowie dem Lernfeld 10 „Produktionsprozesse planen und gestalten“ und c) Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Konfektionsprojekte planen, realisieren und dokumentieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten, 3. Bergbautechnik, welche umfasst a) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“, b) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Mechanische Bauelemente und Baugruppen beurteilen und dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 15 „Bergbautechnische Maschinen und Anlagen analysieren und einsetzen“, c) die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Einrichtungen zur Bewetterung und Wasserhaltung konzipieren, betreiben und überwachen“, dem Lernfeld 16 „Rohstoffe gewinnen, laden und fördern“ sowie dem Lernfeld 18 „Tief- und Tagebaue herstellen und unterhalten“ und d) Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Umwelt- und bergrechtliche Vorgaben umsetzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten, 4. Bohrtechnik, welche umfasst a) die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“, b) die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 14 „Bohrlöcher herstellen und ausbauen“ sowie dem Lernfeld 16 „Bohrspülungen und Zementsuspensionen herstellen, analysieren und einsetzen“, c) die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Mechanische Bauelemente und Baugruppen beurteilen und dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 15 „Bohrtechnische Maschinen und Anlagen analysieren und einsetzen“ und d) Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Umwelt- und bergrechtliche Vorgaben umsetzen“ mit einer Bearbeitungsdau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.