Sachsen

Schulordnung Fachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 638 Fsn-Nr.: 710-1.42/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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nmitglied. 4Zu Beginn des fachlichen Gesprächs erhält die Schülerin oder der Schüler Gelegenheit, die Ergebnisse der Facharbeit vorzustellen. (3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt jeweils eine Lehrkraft mit der Erst- oder Zweitkorrektur der Facharbeit. 2Mit der Erstkorrektur ist die Lehrkraft befasst, welche die Facharbeit betreut hat, während die Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft der Schule vorgenommen wird. 3Die Note für die Facharbeit ist das arithmetische Mittel aus beiden Bewertungen. 4Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note der Erstkorrektur die bessere Note ist. (4) 1Das fachliche Gespräch wird von den Lehrkräften durchgeführt und bewertet, die mit der Erst- oder Zweitkorrektur der Facharbeit befasst waren. 2Das fachliche Gespräch ist zu protokollieren. 3§ 26 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird aus der Note für die Facharbeit und der Note für das fachliche Gespräch gebildet, wobei die Note für die Facharbeit zweifach und die Note für das fachliche Gespräch einfach gewichtet wird. (6) Wird keine Facharbeit abgegeben, entfällt das fachliche Gespräch und das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. (7) 1Wurde das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, kann die Facharbeit einmal erneut erstellt werden. 2In diesem Fall findet das fachliche Gespräch spätestens drei Monate nach Beginn des folgenden Schuljahres statt. § 14 Nachteilsausgleich (1) 1Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. 2Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung. (2) Die Fachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.3 § 15 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises (1) 1Wer einen Leistungsnachweis ohne wichtigen Grund versäumt, erhält die Note „ungenügend“. 2Der Grund des Versäumnisses ist unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. 3Diese entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. (2) Bei wiederholt krankheitsbedingten Versäumnissen eines Leistungsnachweises kann die klassenleitende Lehrkraft zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attests anfordern. (3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird für die nicht erbrachte Leistung die Note „ungenügend“ erteilt. § 16 Täuschungshandlung (1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen. (2) 1Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. 2Der jeweilige Leistungsnachweis ist mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten. Abschnitt 4 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses § 17 Versetzung (1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten aller Lernfelder über die Versetzung in die nächste Klassenstufe. (2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn 1. die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurden, 2. die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote „mangelhaft“ bewertet wurden, 3. auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte oder 4. ein Blockpraktikum der berufspraktischen Ausbildung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wurde. § 18 Wiederholung der Klassenstufe (1) 1Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann die Klassenstufe während der Ausbildung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr. (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich. § 19 Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. (2) Wer bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife verfügt, kann auf Antrag vom Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt. (3) Über die Beurlaubung und die Unterrichtsbefreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. § 20 Beendigung des Schulverhältnisses (1) Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses. (2) 1Es endet auch 1. nach schriftlicher Erklärung der Schülerin oder des Schülers über das Ausscheiden aus dem Schulverhältnis, 2. auf Grund wiederholter Nichtversetzung, 3. auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, 4. bei Nichtbestehen der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde, 5. auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder 6. wenn während der Teilzeitausbildung die Berufstätigkeit aufgegeben wird und ein Wechsel in die vollzeitschulische Ausbildung nicht möglich ist. 2In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt. (3) Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes. (4) 1Das Schulverhältnis im Fachbereich Sozialwesen endet auch durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule, wenn sich die Schülerin oder der Schüler während der Ausbildung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die persönliche Nichteignung und die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. 2§ 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 21 Fehlzeiten und Verlängerung des Schulverhältnisses (1) Werden Fehlzeiten der berufspraktischen Ausbildung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters unverzüglich nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr. (2) Wird die berufspraktische Ausbildung mit weniger als der wöchentlichen tariflichen Regelarbeitszeit abgeleistet, verlängert sich das Schulverhältnis um den Zeitraum der erforderlich ist, um mindestens 90 Prozent des Ausbildungsumfangs nachweisen zu können. Abschnitt 5 Abschlussprüfung § 22 Allgemeines (1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung in der Abschlussprüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend. § 23 Aufgabenerstellungskommission (1) 1Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit eine Aufgabenerstellungskommission. 2Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Lernfeldern unterrichten, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind. 3In die Aufgabenerstellungskommission können Lehrkräfte verschiedener Fachschulen berufen werden. (2) 1Für jede Aufsichtsarbeit erarbeitet die Aufgabenerstellungskommission jeweils zwei Vorschläge. 2Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil. 3Aus den eingereichten Vorschlägen wählt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus. (3) Die Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission sind, bezogen auf ihre Tätigkeit in der Aufgabenerstellungskommission, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 24 Prüfungsausschuss (1) 1An der Fachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen vorsitzendes Mitglied für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind 1. als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft, 2. in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine vom vorsitzenden Mitglied beauftragte Lehrkraft und 3. die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde eine andere geeignete Person mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses beauftragen, deren Vertretung benennen sowie sonstige geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. (4) Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet. (5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, im Vertretungsfall die Stimme der vertretenden Person, den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es diesen Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.4 § 25 Fachausschuss (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt für diese jeweils das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Vertretungen. (2) 1Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (3) Fachausschüsse können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.5 § 26 Protokoll (1) 1Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis jeder Sitzung ein Protokoll. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die protokollführende Person. 3Das Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Ausschusses und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen. (2) 1Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. 2Es ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben. (3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüflings und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten. (4) 1Das Protokoll der praktischen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung enthalten. 2Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend. § 27 Festsetzung der Vornote (1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornote für jedes Lernfeld der Stundentafel. 2Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird keine Vornote gebildet. (2) Die Vornote ist eine Gesamtnote gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 unter Einschluss der in der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife erbrachten Noten, soweit dieser Abschluss angestrebt wird. (3) 1Die Vornote für die Komplexprüfung wird aus der Summe sämtlicher Leistungsnachweise aus den Lernfeldern gebildet, die Teil der Komplexprüfung sind. 2Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass für das jeweilige Lernfeld vorher eine Gesamtnote gebildet wird. (4) Wird eine frühere Fachschulausbildung oder eine berufsbezogene Vorbildung auf die Ausbildung angerechnet, zählen bei der Bildung der Vornoten in den fortgeführten Lernfeldern die Zeugnisnoten der früheren Fachschulausbildung zweifach. (5) Die Vornoten werden der Schülerin oder dem Schüler mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt. § 28 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Zur Abschlussprüfung wird nicht zugelassen, wenn in mindestens einem Lernfeld die Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote „mangelhaft“ erteilt wurde oder auf Grund einer in der letzten Klassenstufe nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte. 3Wird eine frühere Fachschulausbildung angerechnet, sind die im Rahmen der Anrechnung übernommenen Zeugnisnoten bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen. (2) § 62 bleibt unberührt. (3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. § 29 Nachteilsausgleich während der Abschlussprüfung 1Während der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich soll zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres, jedoch spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. 3Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. 4Die Schulaufsichtsbehörde legt Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.6 § 30 Schriftliche Prüfung (1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit kann aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben oder einer Komplexprüfung bestehen. 3Eine Komplexprüfung enthält Prüfungsaufgaben aus mehr als einem Lernfeld zu berufsbezogenen Handlungsabläufen und Problemstellungen. (2) Die Bewertung der Aufsichtsarbeit erfolgt jeweils von zwei Lehrkräften des Prüfungsausschusses, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragt worden sind. (3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Note einigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten. § 31 Mündliche Prüfung (1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest. (2) 1Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Die Einzelprüfung dauert 15 Minuten. 3Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüflingen zulässig. 4Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit für jeden Prüfling um fünf Minuten. 5Die Entscheidung, die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchzuführen, trifft der Prüfungsausschuss. 6Bei einer Gruppenprüfung ist die Leistung jedes Prüflings einzeln zu bewerten. 7Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach Abschluss der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (3) 1An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörde teilnehmen. 2Bei einem berechtigten dienstlichen Interesse ist auch die Teilnahme von anderen Personen mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig. 3Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses sämtlicher Prüflinge. (4) 1Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen bereits feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. § 32 Zusätzliche mündliche Prüfung (1) 1Ein Prüfling wird auf schriftlichen Antrag im Rahmen der Abschlussprüfung höchstens einmal in einem Prüfungslernfeld oder einer Komplexprüfung zusätzlich mündlich geprüft, wenn die Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre. 2Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. (2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Prüfling in der Regel drei Werktage vor Beginn der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. (3) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten. 2War die schriftliche Prüfung eine Komplexprüfung, ist jedes Lernfeld aus der Komplexprüfung zu berücksichtigen. (4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend. § 33 Praktische Prüfung (1) 1Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung fest. 2Aus der Aufgabenstellung muss sich der Inhalt der praktischen Prüfung ergeben. 3Diese kann bestehen aus 1. der Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung, 2. der Übergabe des Bearbeitungsergebnisses in schriftlicher Form, 3. der Präsentation des Bearbeitungsergebnisses vor dem Fachausschuss, 4. einem Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder 5. einer Kombination der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen. 4Wird die praktische Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, gilt § 30 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 5Die Präsentation, das Fachgespräch oder die Präsentation in Verbindung mit einem Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten dauern. (2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach Abschluss der praktischen Prüfung mitzuteilen. (3) § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 34 Festsetzung der Prüfungs- und Zeugnisnoten (1) 1Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungslernfeld und für jede Komplexprüfung die Prüfungsnoten und nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest. 2Bei der Festsetzung der Zeugnisnoten werden nur ganze Noten vergeben. (2) In Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 27 Absatz 2 die Zeugnisnote. (3) 1In den Prüfungslernfeldern ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 2 und der Prüfungsnote. 2Wurde eine Komplexprüfung durchgeführt, ist abweichend von Satz 1 die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 3 und der Prüfungsnote für die Komplexprüfung. 3Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. 4Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 32 durchgeführt, gilt Satz 3 entsprechend, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote. (4) 1Im Fachbereich Sozialwesen ist die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 61 und der Prüfungsnote gemäß § 63 Absatz 5. 2Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. (5) Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote. (6) Bei einer Unterrichtsbefreiung gemäß § 19 Absatz 2 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik werden die entsprechenden Zeugnisnoten aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife übernommen und im Zeugnis entsprechend gekennzeichnet. § 35 Bestehen der Ausbildung und Notenausgleich (1) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Ausbildung. 2Die Ausbildung ist bestanden, wenn 1. in den Komplexprüfungen und in den Prüfungslernfeldern keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde sowie 2. in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann. (2) Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesen werden, bleiben beim Notenausgleich unberücksichtigt. (3) In den Bildungsgängen des Fachbereichs Sozialwesen ist die Ausbildung bestanden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 1. in der berufspraktischen Abschlussprüfung keine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erzielt wurde und 2. nachweislich mindestens 90 Prozent der in der Stundentafel jeweils ausgewiesenen Gesamtstunden erfolgreich absolviert wurden. (4) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. § 36 Versäumnis und Nachholung (1) 1Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. 4In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Abschlussprüfung, den betreffenden Prüfungsteil oder die jeweilige Prüfung nachholen. 2Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres. 3Versäumt der Prüfling auch diese Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst am Ende des Schuljahres statt. 4Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht bis zur Nachprüfung fort. 5Auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüfling von der Teilnahme am Unterricht befreien. (3) 1Hat sich ein Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich hat abklären lassen. (4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.