Sachsen

Schulordnung Fachschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 638 Fsn-Nr.: 710-1.42/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) Vom 31. Juli 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2024 Es verordnen auf Grund – des § 34 Absatz 5 Satz 3 und des § 62 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 und 2 Buchstabe b und c, Nummer 4, Nummer 6, 7, 8 Halbsatz 1 und 2 sowie Nummer 9 und 11, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 und 2 Buchstabe b sowie c sowie Nummer 4, 6, 7, 8 Halbsatz 1 und 2 sowie Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, sowie – des § 20 Nummer 1, 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen Nummer 4 durch Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, das Staatsministerium für Kultus und – des § 62 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus: Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung § 3 Ziel, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung § 4 Stundentafel, Lehrpläne und Klassenbücher § 5 Ausbildungszeit Abschnitt 2 Aufnahme § 6 Aufnahmevoraussetzungen § 7 Aufnahmeverfahren § 8 Auswahlverfahren § 9 Versagungsgründe § 10 Schulwechsel Abschnitt 3 Grundsätze der Leistungsermittlung § 11 Leistungsnachweise § 12 Bewertung der Leistungen § 13 Facharbeit § 14 Nachteilsausgleich § 15 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises § 16 Täuschungshandlung Abschnitt 4 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses § 17 Versetzung § 18 Wiederholung der Klassenstufe § 19 Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung § 20 Beendigung des Schulverhältnisses § 21 Fehlzeiten und Verlängerung des Schulverhältnisses Abschnitt 5 Abschlussprüfung § 22 Allgemeines § 23 Aufgabenerstellungskommission § 24 Prüfungsausschuss § 25 Fachausschuss § 26 Protokoll § 27 Festsetzung der Vornote § 28 Zulassung zur Abschlussprüfung § 29 Nachteilsausgleich während der Abschlussprüfung § 30 Schriftliche Prüfung § 31 Mündliche Prüfung § 32 Zusätzliche mündliche Prüfung § 33 Praktische Prüfung § 34 Festsetzung der Prüfungs- und Zeugnisnoten § 35 Bestehen der Ausbildung und Notenausgleich § 36 Versäumnis und Nachholung § 37 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße § 38 Teilwiederholung und Wiederholung der Abschlussprüfung Abschnitt 6 Abschlussprüfung für Schulfremde Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 39 Allgemeines § 40 Antrags- und Zulassungsverfahren § 41 Facharbeit für Schulfremde § 42 Schulfremdenprüfung § 43 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis § 44 Teilwiederholung, Wiederholung und Bestehen der Schulfremdenprüfung Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Fernlehrgangsteilnehmende § 45 Leistungsnachweise und -bewertung, Notenbildung § 46 Befreiung von einzelnen Lernfeldern in der Abschlussprüfung § 47 Festsetzung der Zeugnisnote, Bestehen der Abschlussprüfung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung Abschnitt 7 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bildungsabschlüsse § 48 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen § 49 Mittlerer Schulabschluss § 50 Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen Teil 2 Besondere Vorschriften Abschnitt 1 Fachbereich Gestaltung § 51 Fachrichtung § 52 Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung § 53 Schriftliche Prüfung § 54 Praktische Prüfung § 55 Schulfremdenprüfung § 56 Berufsbezeichnung Abschnitt 2 Fachbereich Sozialwesen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 57 Fachrichtungen § 58 Berufspraktische Ausbildung § 59 Praxiseinrichtung § 60 Leistungsnachweise und Beurteilungen § 61 Vornote für die berufspraktische Ausbildung § 62 Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung § 62a Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung § 63 Berufspraktische Prüfung und Wiederholung Unterabschnitt 2 Fachrichtung Heilerziehungspflege § 64 Dauer und Gliederung der Ausbildung § 65 Anrechnung berufsbezogener Vorbildung § 66 Aufnahmevoraussetzungen § 67 Schriftliche Prüfung § 68 Berufspraktische Prüfung § 69 Schulfremdenprüfung § 70 Berufsbezeichnung Unterabschnitt 3 Fachrichtung Sozialpädagogik § 71 Dauer und Gliederung der Ausbildung § 72 Anrechnung berufsbezogener Vorbildung § 73 Aufnahmevoraussetzungen § 74 Schriftliche Prüfung § 75 Berufspraktische Prüfung § 76 Schulfremdenprüfung § 77 Berufsbezeichnung Abschnitt 3 Fachbereich Technik § 78 Fachrichtungen und Schwerpunkte § 79 Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung § 80 Schriftliche Prüfung § 81 Schulfremdenprüfung § 82 Berufsbezeichnung Abschnitt 4 Fachbereich Wirtschaft § 83 Fachrichtungen § 84 Dauer der Ausbildung und Anrechnung beruflicher Vorbildung § 85 Schriftliche Prüfung § 86 Praktische Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe § 87 Schulfremdenprüfung § 88 Berufsbezeichnung Abschnitt 5 Landwirtschaftliche Fachschulen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 89 Aufnahmevoraussetzungen § 90 Gelenktes Praktikum Unterabschnitt 2 Zweijährige Fachschule § 91 Fachbereiche und Fachrichtungen § 92 Aufnahmeverfahren und Dauer der Ausbildung § 93 Schriftliche Prüfung § 94 Praktische Prüfung § 95 Schulfremdenprüfung § 96 Berufsbezeichnung Unterabschnitt 3 Dreijährige Fachschule § 97 Fachbereiche und Fachrichtungen § 98 Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren § 99 Schriftliche Prüfung § 100 Praktische Prüfung § 101 Schulfremdenprüfung § 102 Berufsbezeichnung Abschnitt 6 Erwerb der Fachhochschulreife § 103 Prüfungsrechtliche Regelungen § 104 Ausbildungsziel § 105 Zulassung zur Prüfung und Widerruf der Prüfungsteilnahme § 106 Schriftliche Prüfungen § 107 Mündliche Prüfung im Fachbereich Sozialwesen § 108 Zeugnisnote im Fach Deutsch § 109 Bestehen der Prüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife § 110 Nachholung und Wiederholung der Prüfung § 111 Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schulfremde Teil 3 Schlussbestimmungen § 112 Übergangsvorschriften § 113 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie die Ausbildung und Prüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen. (2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Fachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 4 und 5, Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 8 und 10, Abschnitt 3 bis 5 mit Ausnahme von § 23, Abschnitt 7, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 55, 69, 76, 81, 87, 95 und 101 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung. (3) Soweit in dieser Verordnung die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen geregelt wird, ist anstelle der Schulaufsichtsbehörde das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zuständig. § 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) 1Die Ausbildung ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden. 2Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und Teilzeitform ist nur zum Ende einer Klassenstufe möglich. (2) 1Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei oder drei Schuljahre. 2Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel zwei Schuljahre. (3) Teil 2 Abschnitt 5 bleibt unberührt. § 3 Ziel, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung (1) 1Ziel der Ausbildung ist es, im Rahmen der beruflichen Weiterbildung einen staatlich qualifizierten Abschluss für die Übernahme von Führungsaufgaben im mittleren Management oder für die selbständige Ausführung verantwortungsvoller Tätigkeiten zu erwerben. 2Zusätzlich können ergänzende Kompetenzen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung erworben werden. (2) 1Die Ausbildung besteht aus fachrichtungsübergreifendem und fachrichtungsbezogenem Unterricht. 2Der fachrichtungsbezogene Unterricht kann fachpraktische Anteile enthalten. 3Fachpraktische Anteile des fachrichtungsbezogenen Unterrichts können auch außerhalb der Schule vermittelt werden. 4Die berufspraktische Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen muss außerhalb der Schule stattfinden. 5An den landwirtschaftlichen Fachschulen umfasst die Ausbildung ein gelenktes Praktikum. (3) Unter den Voraussetzungen von Teil 2 Abschnitt 6 kann die Fachschulausbildung mit der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife verbunden werden. § 4 Stundentafel, Lehrpläne und Klassenbücher (1) 1Die Ausbildung erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln in Lernfeldern oder Fächern. 2Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. 3Wenn nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften für Lernfelder auf Fächer entsprechende Anwendung. (2) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt. § 5 Ausbildungszeit (1) 1Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. 2Am Sonnabend kann Unterricht erteilt werden 1. in den Wahllernfeldern und 2. während der Ausbildung in Teilzeitform. 3Wird Unterricht außerhalb der Schule durchgeführt, soll dieser frühestens um 6.00 Uhr beginnen und spätestens um 22.00 Uhr enden. 4Er soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausenzeiten nicht überschreiten. (2) Für die berufspraktische Ausbildung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese auch am Wochenende, an Feiertagen und in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann. Abschnitt 2 Aufnahme § 6 Aufnahmevoraussetzungen (1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachbereiche Gestaltung, Technik und Wirtschaft sind 1. der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule sowie eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr oder 2. der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule in einer nicht einschlägigen Berufsausbildung oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren. (2) Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum Schuljahresbeginn erfüllt sind, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt. (3) 1Die Dauer der für die Aufnahme erforderlichen Berufstätigkeit verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend. 2Sie verringert sich auf Antrag um höchstens die Hälfte auf mindestens ein halbes Jahr, wenn die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt wird und durch eine Nebenbestimmung in der Aufnahmeentscheidung gesichert ist, dass die noch fehlende Dauer der Tätigkeit während der schulischen Ausbildung abgeleistet wird. § 7 Aufnahmeverfahren (1) 1Der Aufnahmeantrag ist innerhalb der Bewerbungsfrist an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachschule zugeordnet ist. 2Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben. 3Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen, soweit in den besonderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist: 1. beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen, 2. Nachweise über die Dauer der ausgeübten einschlägigen Berufstätigkeit, 3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf, 4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, a) ob bereits eine Zulassung zur Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang vorgelegen hat, b) ob an der Abschlussprüfung bereits teilgenommen wurde und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, c) an welchen weiteren Fachschulen zum Zeitpunkt der Antragstellung Bewerbungen eingereicht worden sind, d) an welcher Fachschule die Bewerbung in einem Auswahlverfahren bisher unberücksichtigt geblieben ist, sowie 5. soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. (2) 1Folgende Daten werden verarbeitet: 1. Vor- und Familienname, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Anschrift, 5. Telefonnummer, 6. Staatsangehörigkeit sowie 7. Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit diese für die Ausbildung von Bedeutung ist. 2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der betreffenden Person vorliegen und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern. 3Widerspricht eine berechtigte Person der Verwendung ihrer freiwilligen Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von der Fachschule unverzüglich zu löschen. (3) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben. (4) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich zu erklären, ob der Platz in Anspruch genommen wird. 2Dabei ist der Schule auch mitzuteilen, ob beabsichtigt ist, am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilzunehmen. 3Wird die Erklärung nach Satz 1 nicht fristgerecht abgegeben, erlischt der Anspruch auf Aufnahme. (5) 1Im Fachbereich Sozialwesen erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint. 2Mit der Entscheidung über die Aufnahme wird die Bewerberin oder der Bewerber aufgefordert, unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen. 3Liegt das Führungszeugnis zu Beginn der Ausbildung noch nicht vor, ist dessen Beantragung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachzuweisen. 4Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen. 5Im Nachrückverfahren ergeht die Aufforderung zum Nachweis der Antragstellung in der Regel nach Ablauf von acht Wochen seit Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung. (6) 1Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich erfüllen und das erweiterte Bildungsangebot durchgeführt werden soll 1. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung, 2. im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, 3. im Rahmen der Förderung schulischer oder beruflicher Bildung früherer Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder 4. im Auftrag eines anderen Bildungsträgers. 2Die Aufnahme setzt voraus, dass ausreichende personelle und sächliche Mittel für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots vorhanden sind. 3Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der nicht mehr berufsschulpflichtigen Person vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.2 § 8 Auswahlverfahren (1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten nicht alle Bewerbungen für die gewünschte Fachschule berücksichtigt werden, findet ein Auswahlverfahren statt. (2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben: 1. 75 Prozent an die Bewerbergruppe mit einschlägiger Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2. 20 Prozent an die Bewerbergruppe ohne einschlägige Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3. 5 Prozent an die Bewerbergruppe, für deren Mitglieder eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. 2Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung. (3) 1Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der berufsbildenden Schule oder eines gleichwertigen Zeugnisses zu vergeben. 2Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne das Fach Sport. 3Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet. 4Bei Bewerbungen mit gleicher Durchschnittsnote erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren. (4) Konnte eine Bewerberin oder ein Bewerber im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, wird bei jeder erneuten Bewerbung die Durchschnittsnote um jeweils einen viertel Notenpunkt angehoben. (5) Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingingen oder zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vorlagen, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig und vollständig eingegangenen Bewerbungen entschieden worden ist. (6) 1Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. 2Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen. § 9 Versagungsgründe (1) 1Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, 2. in dem Bildungsgang bereits zweimal a) in derselben Klassenstufe nicht versetzt worden ist, b) zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde, c) ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder 3. im Auswahlverfahren gemäß § 8 nicht berücksichtigt werden konnte. 2Die Aufnahme ist auch zu versagen, wenn die Aufnahme an der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen beantragt wurde und auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund die betreffende Person für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint. (2) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers nicht im Freistaat Sachsen liegt und die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte. § 10 Schulwechsel 1Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich, wenn an der aufnehmenden Fachschule ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. 2Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Fachschule von der abgebenden Fachschule sämtliche Schülerunterlagen, einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 3Bei der abgebenden Fachschule verbleiben die Zeugniskopien. 4Erfolgt ein Schulwechsel an eine Fachschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Fachschule. Abschnitt 3 Grundsätze der Leistungsermittlung § 11 Leistungsnachweise (1) 1Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktischen Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Berichte und Kurzkontrollen. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind die Ausführungen praktischer Aufgaben und Projekte. (2) 1Projektarbeiten, Präsentationen und praktische Leistungsnachweise können als Gruppenarbeit erbracht werden. 2Dabei ist die Leistung jedes Gruppenmitglieds einzeln auszuweisen und zu bewerten. (3) Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung sowie die Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben. § 12 Bewertung der Leistungen (1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistung. 2Die Schülerleistung ist von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. 3Die Notenstufen haben folgende Bedeutung: 1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 4Es werden nur ganze Noten vergeben. (2) Die Notenstufen entsprechen folgenden Leistungen: 1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut, 2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut, 3. unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend, 4. unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend, 5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft, 6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend. (3) Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der jeweiligen Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Festlegungen der Fachkonferenz gemäß § 11 Absatz 3 gebildet. (4) 1Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Festlegungen der Fachkonferenz gebildet. 2Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. (5) 1Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet. 2Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis ausgewiesen und kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden. § 13 Facharbeit (1) 1In jedem Bildungsgang ist in der letzten Klassenstufe eine Facharbeit anzufertigen. 2Die Schülerin oder der Schüler wählt das Thema der Facharbeit im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft oder der Lehrkraft aus, welche die berufspraktische Ausbildung fachlich begleitet. 3Die Facharbeit muss ohne Anlagen einen Umfang von mindestens 20 Seiten umfassen. 4Bei einer Gruppenarbeit erhöht sich die Seitenzahl um mindestens zehn Seiten für jedes weitere Gruppenmitglied. 5Eine Gruppenarbeit ist mit bis zu drei Schülerinnen und Schülern zulässig. (2) 1Die Facharbeit ist Gegenstand eines fachlichen Gesprächs. 2Dieses soll in der Regel 30 Minuten dauern. 3Bei Gruppenarbeit verlängert sich die Gesprächszeit um jeweils zehn Minuten für jedes weitere Gruppe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.