Sachsen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 427 Fsn-Nr.: 421-1.14/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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die Bewerberinnen und Bewerber in Textform zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. 2Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. (4) 1Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. 2Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit einer Pause von jeweils mindestens 30 Minuten. 3Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 4Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. 5Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden. (5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen. (6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. (7) 1Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. 2Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. 3Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet eine Drittprüferin oder ein Drittprüfer. 5Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. (8) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet 1. bei bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat, oder 2. bei nicht bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen hat. (9) Beantragt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung ihrer oder seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“.44 § 25c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße (1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet. (2) 1Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die oder der Aufsichtsführende.45 § 25d Rücktritt 1Die schriftliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung 1. vor Beginn der schriftlichen Prüfung oder 2. nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. 2Im Übrigen gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.46 § 26 Aufgabenerledigung (1) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen nur solche bauaufsichtlichen Prüfungsaufgaben wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. 2Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. 3Gehören wichtige Bauteile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter ihrer oder seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. 4Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten. (1a) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung sicherstellen können. (2) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. 2Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 18 Absatz 1 Satz 4 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich deren Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise an dem Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist. (3) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. 3Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten. (4) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. 2Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist. (5) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte nach den Absätzen 3 und 4 nicht vor, unterrichtet die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde. (6) 1Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. 2Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.47 Unterabschnitt 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz48 § 27 Besondere Voraussetzungen 1Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr abgeschlossen haben, 2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder in der Prüfung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, gesammelt haben, 3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, 4. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen, 5. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten besitzen, 6. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes besitzen und 7. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen. 2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.49 § 28 Prüfungsausschuss (1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. 2Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: 1. ein von der Architektenkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied; 2. ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied; 3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde; 4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde; 5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und 6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten. (2) § 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.50 § 29 Prüfungsverfahren (1) 1Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. 2Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7. (2) 1Das Prüfungsverfahren besteht aus 1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 29a) und 2. der schriftlichen (§ 29b) und der mündlichen Prüfung (§ 29c). 2§ 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen. 4Dies gilt auch, wenn eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. 5Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Umfang zu wiederholen.51 § 29a Überprüfung des fachlichen Werdegangs (1) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 27 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. 2Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. 3Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen. (2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs und eine Referenzobjektliste von Brandschutznachweisen für mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. 2Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. 3Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder dem Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. 4Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Bewerberin oder der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen. (3) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. 2Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 27 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. 3§ 25a Absatz 4 gilt entsprechend.52 § 29b Schriftliche Prüfung (1) 1Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen: 1. abwehrender Brandschutz, 2. Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, 3. anlagentechnischer Brandschutz, 4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften. 2Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen. (2) 1Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. 2Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. (3) 1Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. 2Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. 3Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt. 4Bei größeren Abweichungen gilt § 25a Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 5Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. (4) § 25b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. (5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.53 § 29c Mündliche Prüfung (1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. 2Sie ist vorrangig Verständnisprüfung. (2) 1Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. 2§ 25b Absatz 3 gilt entsprechend. (3) 1Die mündliche Prüfung wird von sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. 2Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. 3Weitere Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen. (5) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. 2Die Niederschrift muss 1. die Besetzung der Prüfungskommission, 2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, 3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, 4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs, 5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und 6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber enthalten. (6) 1Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. 2Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt. (7) Das Ergebnis der Prüfung lautet 1. bei bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat, oder 2. bei nicht bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen hat. (8) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. 2Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. 3Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 4§ 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.54 § 29d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt 1Die §§ 25c und 25d gelten entsprechend. 2Abweichend von § 25c Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 25c Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.55 § 30 Aufgabenerledigung (1) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. 2Sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. 3Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise. (2) § 26 Absatz 1a, 2 und 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.56 Unterabschnitt 3 Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten § 31 Prüfämter (1) 1Prüfämter nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. 2Als Prüfämter von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt sind 1. die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – für die Bereiche Standsicherheit und Brandschutz und 2. die TÜV SÜD Industrie Service GmbH für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten; Sitz des Prüfamtes ist Dresden. 3Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH untersteht hinsichtlich der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik –. (2) 1Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt sein. 2Sie müssen von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes mit besonderer Vorbildung und Erfahrung im Bauingenieurwesen oder von einer oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. 3Für die TÜV SÜD Industrie Service GmbH kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen. (3) Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein. (4) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.57 § 32 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten (1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – geprüft sein (Typenprüfung). (2) 1Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen. 2Sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. 3Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. (3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen vom Prüfamt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geprüft werden.58 § 33 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten (1) 1Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Hauptwohnung oder gewerblicher Niederlassung im Freistaat Sachsen ist die TÜV SÜD Industrie Service GmbH. 2Sitz der Stelle zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist Dresden. 3Für die Aufgaben des Vollzugs von § 76 der Sächsischen Bauordnung untersteht die TÜV SÜD Industrie Service GmbH der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik –. (2) Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.59 Abschnitt 3 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen60 § 34 Besondere Voraussetzungen (1) 1Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen im Sinne von §§ 1 und 2 Absatz 1 der Sächsischen Technischen Prüfverordnung vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden nur Personen anerkannt, die 1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben; 2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und 3. als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben. 2Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde. (2) Abweichend von § 17 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen. (3) 1Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. 2Sie werden in der Liste nach § 19 Absatz 3 nicht geführt.61 § 35 Fachrichtungen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden: 1. Lüftungsanlagen; 2. CO-Warnanlagen; 3. Rauchabzugsanlagen; 4. Druckbelüftungsanlagen; 5. Feuerlöschanlagen; 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen; 7. Sicherheitsstromversorgungen.62 § 35a Fachgutachten (1) 1Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.