Sachsen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 427 Fsn-Nr.: 421-1.14/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. 2Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. (2) 1Nachzuweisen sind 1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich   a) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),   b) Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, 2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten. 2Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte). (3) 1Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. 2§ 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie §§ 25c und 25d gelten entsprechend.63 § 36 Aufgabenerledigung 1Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 Absatz 1 der Sächsischen Technischen Prüfverordnung. 2Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.64 Abschnitt 4 Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau § 37 Besondere Voraussetzungen (1) 1Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben; 2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind; 3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen; 4. weder selbst noch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind. 2Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. 3Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben. (2) Abweichend von § 17 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.65 § 38 Fachgutachten Das Fachgutachten beruht auf 1. der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 38a), 2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 38b).66 § 38a Beurteilung von Baugrundgutachten (1) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat (§ 37 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. 2Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. 3Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln: 1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung), 2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage, 3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell, 4. boden- und felsmechanische Kenngrößen. 4Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen. (2) 1Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. 2Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen. (3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.67 § 38b Schriftlicher Kenntnisnachweis (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der 1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3, 2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren, 3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen, 4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds, 5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden. (2) § 25 Absatz 3, §§ 25c und 25d gelten entsprechend.68 § 39 Aufgabenerledigung 1Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. 2§ 26 Absatz 2 gilt entsprechend.69 Abschnitt 5 Vergütung § 40 Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter (1) 1Die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung. 2Dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten. (2) 1Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, und dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Kostenverzeichnis, in der jeweils geltenden Fassung. 3Neben den Gebühren können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. 4Fahr- und Wegezeiten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gemäß den Regelungen des aufgrund des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, vergütet. 5Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. (3) 1Mit dem Prüfauftrag ist die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen. 2Die Rohbausumme ist gemäß den Regelungen des aufgrund des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen. (4) 1Die Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter schuldet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. 2Wird der Auftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Vergütung unmittelbar an die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt. (5) 1Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, abgegolten. 2Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.70 § 41 Vergütung der Prüfsachverständigen (1) 1Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. 2Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. 3§ 40 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) 1Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz der oder des Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. 2Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. 3Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 4Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. 5Der Betrag ist auf volle EUR aufzurunden. 6Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den jeweils der Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz im Sächsischen Amtsblatt bekannt.71 7In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. 8§ 40 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 2 Satz 4 vergütet. (4) Honorar und notwendige Auslagen werden mit Eingang der Rechnung fällig.72 Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften § 42 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer 1. entgegen § 21 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt, 2. entgegen § 26 Absatz 1 Prüfaufgaben wahrnimmt, 3. ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung oder aufgrund der Sächsischen Bauordnung nur von einer oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen, oder 4. entgegen § 40 Absatz 5 Satz 2 einen Nachlass auf die Vergütung gewährt.73 § 43 Übergangsvorschriften (1) 1Vor dem 11. November 2014 erteilte oder verlängerte Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur gelten unbefristet fort. 2§ 20 bleibt unberührt. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Sachverständigenverordnung vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. (3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 29 der Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), das zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. (4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bisherigen Prüfungsausschüsse bleibt vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt. (5) Die vor dem 11. November 2014 anerkannten Prüfsachverständigen der Fachrichtung Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung gelten als anerkannte Prüfsachverständige der Fachrichtung Rauchabzugsanlagen. (6) Die §§ 27, 29 und 29a in der ab dem 24. März 2018 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz. (7) Personen, deren Anerkennung innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Mai 2020 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren nach § 19 als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger anerkannt.74 Anlage 1 Zeichen und Farben für Bauvorlagen Anlage 2 (zu § 12 Absatz 3)75 Kriterienkatalog nach § 12 Absatz 3 DVOSächsBO Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich: 1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN EN 1997-1 in Verbindung mit DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund. 2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden. 3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Unterfangungen oder nachzuweisende Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich. 4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich. 5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m² und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten. 6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich. 7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden. 8. Besondere Bauarten und Bauteile wie zum Beispiel Spannbetonbau, Verbundbau, durch Klebung zusammengesetzte Holzbauteile oder Holztragwerke und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet. 9. Allgemeine Rechen- oder Berechnungsverfahren oder erweiterte Berechnungsmodelle zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet. 1 Überschrift geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 3 Überschrift Teil 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 4 Überschrift Abschnitt 1 eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 5 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81) durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) 6 § 2 geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 7 § 3 geändert durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 8 § 4 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 9 § 5 geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159) durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 10 § 6 geändert durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) 11 § 7 geändert durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) 12 § 8 geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45), durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 13 § 9 geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 14 § 10 geändert durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) 15 § 11 geändert durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) 16 § 12 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 17 Überschrift Abschnitt 2 eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 18 § 12a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 19 § 12b eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 20 § 12c eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 21 § 12d eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 22 § 12e eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 23 § 12f eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 24 § 12g eingefügt durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 25 Überschrift zu Teil 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) 26 Überschrift Abschnitt 1 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 27 § 13 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 28 § 14 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 29 § 15 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432, 437), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 30 § 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 31 § 17 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 32 § 18 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630), durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45), durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 33 § 19 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81) durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45), durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 34 § 19a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 35 § 20 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45), durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 36 § 21 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 37 § 22 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45), durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 38 Überschrift Abschnitt 2 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 39 Überschrift Unterabschnitt 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 40 § 23 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 41 § 24 geändert durch Artikel 10a der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 77), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 42 § 25 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 43 § 25a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 44 § 25b eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 45 § 25c eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 46 § 25d eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 47 § 26 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432, 437), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 48 Überschrift Unterabschnitt 2 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) 49

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