Sachsen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

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Quellenkennung: 2089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 427 Fsn-Nr.: 421-1.14/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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ften dürfen sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. 5Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 EUR für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. 6Die Anerkennungsbehörde (§ 19 Absatz 1 Satz 1) ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerinnen, Nachweisersteller, Bauleiterinnen, Bauleiter, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. (4) 1Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. 2Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. (5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.32 § 19 Anerkennungsverfahren (1) 1Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger. 2Die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht. (2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, 1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und 2. ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. 2Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung; 2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse; 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz; 4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen; 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und 6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. 3Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. (2a) 1Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden. (4) 1Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. 2Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. 3Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. 4Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz in den Freistaat Sachsen, findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 kein neues Anerkennungsverfahren statt.33 § 19a Weitere Niederlassungen 1Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. 2Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. 4Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. 5Für die Prüftätigkeit an der weiteren Niederlassung gelten § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.34 § 20 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn 1. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige a) gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet, b) das 70. Lebensjahr vollendet hat oder c) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder 2. der nach § 18 Absatz 1 Satz 5 erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht. (2) Unbeschadet des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige 1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben; 2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat; 3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder 4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 19a weitere Niederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger errichtet. (3) § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen bleibt unberührt. (4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.35 § 21 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich und, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.36 § 22 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung (1) 1Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Anerkennungen anderer Länder gelten nur, solange die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3Dabei sind die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig. 4Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 19 Absatz 3 geführte Liste erfolgt nicht. (2) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 2Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und 2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, vorzulegen. 3Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. (3) 1Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. (4) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. 2Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.37 Abschnitt 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten38 Unterabschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit39 § 23 Besondere Voraussetzungen 1Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben; 2. nach Abschluss des Studiums bis zum Ende der Antragsfrist nach § 19 Absatz 1 Satz 2 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; 3. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen und Ingenieure, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben; 4. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und 5. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen. 2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.40 § 24 Prüfungsausschuss (1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. 2Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist. (2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. 3Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: 1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung; 2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied; 3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.V. vorgeschlagenes Mitglied und 4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde. 4Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. 5Wiederberufungen sind zulässig. 6Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss 1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder 2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs. 7Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. 8Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt im Sächsischen Amtsblatt bekannt, wie die Höhe der Vergütung bestimmt wird. (4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.41 § 25 Prüfungsverfahren (1) 1Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. 2Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Satz 1 Nummer 2 bis 5. 3Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde. (2) Das Prüfungsverfahren besteht aus 1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 25a) und 2. der schriftlichen Prüfung (§ 25b). (3) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen. 2Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.42 § 25a Überprüfung des fachlichen Werdegangs (1) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 23 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. 2Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen. (2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Referenzobjektliste der von ihr oder ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben vorzulegen. 2Dabei sind anzugeben: 1. der Ort und der Zeitraum des Vorhabens, 2. die Bauherrin oder der Bauherr, 3. etwaige statische und konstruktive Besonderheiten, 4. die Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. die Art der von der Bewerberin oder dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und 6. die Stellen oder Personen, die die von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. 3Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. 4Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. 5Sie oder er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben. (3) 1Aus der Referenzobjektliste hat die Bewerberin oder der Bewerber für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. 2Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. 3Die Beschreibung soll Angaben enthalten 1. zu dem Bauwerk, das heißt zu der Größe, dem Konstruktionsprinzip, den statischen und konstruktiven Besonderheiten sowie der Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses, 2. zu der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber, 3. zu der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur und den persönlich bearbeiteten Teilen und sie soll um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden. (4) 1Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt. 2Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war sie oder er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.43 § 25b Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann. (2) 1Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen: 1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:   a) Einwirkungen auf Tragwerke,   b) Standsicherheit von Tragwerken,   c) Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,   d) Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,   e) Baugrubensicherung,   f) Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,   g) Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte, 2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten. 2Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. 3Der Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. 4Gegenstand des Prüfungsteils „Besondere Fachkenntnisse“ ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses erstrecken. (3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.