Sachsen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 427 Fsn-Nr.: 421-1.14/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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nthaltsraumes über der Geländeoberfläche,   c) die Geschosshöhen und die lichten Raumhöhen,   d) der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,   e) der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,   f) das Maß der Wandhöhe H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,   g) Dachhöhen und Dachneigungen; 4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles. (3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben: 1. der Maßstab; 2. die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten; 3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes Forderungen gestellt werden; 4. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen; 5. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen und 6. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile. (4) 1Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage 1 zu verwenden. 2Im Übrigen soll für die Darstellung in den Bauzeichnungen die DIN 1356 Teil 1, Ausgabe Februar 1995, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, verwendet werden.14 § 11 Baubeschreibung (1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. (2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 44 der Sächsischen Bauordnung). (3) Für gewerbliche Anlagen, die einer gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über 1. die Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe der Betriebszeiten, der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art und Menge der Rohstoffe, der Betriebsmittel und der herzustellenden Erzeugnisse und der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind; 2. die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers und 3. die Zahl der Beschäftigten. (4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über 1. die Größe der Betriebsflächen, die Nutzungsarten und die Eigentumsverhältnisse; 2. Art und Umfang der Viehhaltung; 3. Lagerung und Verbleib tierischer Ausscheidungen. (5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben.15 § 12 Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise (1) Für den Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. (2) 1Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. 2Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. 3Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. 4Auf die Vorlage eines besonderen Standsicherheitsnachweises kann verzichtet werden, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung im Einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen. (3) Bei Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist dem Standsicherheitsnachweis eine Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 beizufügen. (4) 1Zum Brandschutznachweis ist im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung das Brandschutzkonzept darzulegen. 2Insbesondere sind anzugeben: 1. die Art der Nutzung mit Angaben zu der Anzahl der Personen, die die bauliche Anlage nutzen, die Brandlasten und Brandgefahren; 2. das Brandverhalten der Baustoffe und der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 der Sächsischen Bauordnung in Verbindung mit Kapitel A 2 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung; 3. die Bauteile und Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände, Trennwände, Unterdecken, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Entrauchungsanlagen; 4. die brandschutztechnischen Abstände; 5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Sächsischen Bauordnung; 6. die Zugänge, Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge und 7. die ausreichende Löschwasserversorgung. 3Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Vorkehrungen des Brandschutzes andernfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. 4Soweit Abweichungen nach § 88a Absatz 1 und § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung vorliegen, sind diese zu benennen. 5In diesen Fällen ist der Nachweis zu führen, dass mit der Abweichung oder mit einer anderen Lösung dennoch den allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprochen wird. 6Für Gebäude, die Sonderbauten sind, und bei Abweichungen sind, soweit für die Beurteilung erforderlich, zusätzlich anzugeben: 1. Rettungswegbreiten und -längen; 2. Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege; 3. technische Anlagen zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Personenrettung, Brandbekämpfung, Rauch- und Wärmeabführung; 4. die Löschwasserrückhaltung und 5. betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zum Brandschutz. 7Für Gebäude, die Sonderbauten sind, ist ein gesondertes Brandschutzkonzept vorzulegen. (5) Zum Nachweis des Schall- und Erschütterungsschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. (6) Finden Bauprodukte Verwendung oder Bauarten Anwendung, für die gemäß § 17 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung Verwendbarkeitsnachweise, gemäß § 16a Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung Bauartgenehmigungen oder gemäß § 16a Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für Bauarten erforderlich sind, sind diese den Nachweisführungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 beizufügen.16 Abschnitt 2 Elektronische Durchführung17 § 12a Elektronische Verwaltungsleistungen (1) Elektronisch eingereicht werden können Anträge, Anzeigen, Erklärungen, Bauvorlagen und Unterlagen, soweit sie erforderlich sind für 1. die Erteilung einer Baugenehmigung nach den §§ 63 und 64 der Sächsischen Bauordnung, 2. die Erteilung einer Teilbaugenehmigung nach § 74 der Sächsischen Bauordnung, 3. die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung, 4. die Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung, 5. die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides nach § 75 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung, 6. die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung, 7. die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung, 8. den Baubeginn nach § 72 Absatz 6 und 8 der Sächsischen Bauordnung, 9. die Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung. (2) 1Die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller entscheidet darüber, ob das Verfahren nach Absatz 1 elektronisch durchgeführt wird. 2Sind mehrere Personen Bauherrin, Bauherr, Antragstellerin oder Antragsteller, so entscheiden sie darüber gemeinsam. 3Werden Bauanträge und Anzeigen elektronisch eingereicht, sind auch die Bauvorlagen und Unterlagen elektronisch ein- und nachzureichen. 4Wenn die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nach Satz 1 dafür entscheidet, das Verfahren elektronisch durchzuführen, so hat sie oder er die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser mit der elektronischen Einreichung zu beauftragen und dazu zu bevollmächtigen.18 § 12b Nutzerkonto (1) Wer elektronische Verwaltungsleistungen nach § 12a Absatz 1 in Anspruch nehmen will, muss ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundesportal im Internet unter der Adresse „https:\id.bund.de“ einrichten. (2) 1Die Identifizierung beim Einrichten des Nutzerkontos hat mindestens das Sicherheitsniveau „substantiell“ nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen. 2Sie kann erfolgen durch: 1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, 2. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, 4. den elektronischen Identitätsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesen durch Abkommen gleichgestellten Staates oder 5. durch ein ELSTER-Zertifikat, das von der Finanzverwaltung bei der Registrierung im Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung erteilt wurde.19 § 12c Formerfordernisse (1) Die Authentifizierung bei Verwendung des Nutzerkontos ersetzt die Schriftform, die vorgeschrieben ist für 1. den Bauantrag nach § 68 Absatz 1 und 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung, 2. die Bauvorlagen nach § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung, 3. den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung, 4. den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides und auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides nach § 75 Satz 1 und 3 der Sächsischen Bauordnung, 5. den Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung, 6. die Vorlage von Unterlagen bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und § 62 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung, 7. die Anzeige des Baubeginns nach § 72 Absatz 8 der Sächsischen Bauordnung, 8. die Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung. (2) 1Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung ist bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Unterschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers sowie bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser die Unterschrift der Bauherrin oder des Bauherrn nicht erforderlich. 2Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung müssen bei der elektronischen Einreichung von Bauvorlagen durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Bauvorlagen nicht von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. 3Die Bauvorlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist. (3) 1Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung müssen Fachplanerinnen und Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, wenn diese die Bauherrin, der Bauherr, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser elektronisch einreicht. 2Die Unterlagen müssen die Person der Fachplanerin oder des Fachplaners erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich ist.20 § 12d Elektronische Bauvorlagen (1) 1Dateien müssen als Einzeldateien im PDF-Format eingereicht werden. 2Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. 3Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. 4Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine graphische, mit den tatsächlichen Distanzen beschriftete Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. (2) 1Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die nach § 66 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung bauaufsichtlich zu prüfen sind, werden als elektronisches Abbild des von der Erstellerin oder dem Ersteller unterschriebenen Originals eingereicht. 2Für Standsicherheitsnachweise gilt dies nicht, wenn sie von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser erstellt worden sind. (3) Bei bautechnischen Nachweisen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen, ist die Bauherrin oder der Bauherr für die korrekte Angabe der Person der Nachweiserstellerin oder des Nachweiserstellers verantwortlich.21 § 12e Elektronische Genehmigungsfreistellung (1) 1Abweichend von § 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung sind die Unterlagen nur bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die untere Bauaufsichtsbehörde nicht selbst die betroffene Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an diese weiter und teilt ihr mit, wann die Unterlagen elektronisch eingereicht wurden. 3Maßgebend für die Äußerungsfrist der Gemeinde nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist der Zeitpunkt der elektronischen Einreichung der Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. (2) 1Abweichend von § 62 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung müssen die Unterlagen bei der Genehmigungsfreistellung sowie die Erklärungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht unterschrieben sein. 2Die Unterlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist.22 § 12f Elektronische Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 1Abweichend von § 70 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung kann die Unterschrift der Nachbarin oder des Nachbarn auf den Lageplänen und Bauzeichnungen sowie ihre oder seine schriftliche Zustimmung zur Erteilung von Abweichungen und Befreiungen als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals eingereicht werden. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.23 § 12g Formerfordernisse für Behörden, Bekanntgabe von Verwaltungsakten (1) Für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform bei elektronischen Verwaltungsakten in Verfahren nach § 12a Absatz 1 gilt § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a Absatz 3 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (2) Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Verfahren nach § 12a Absatz 1 gilt § 2a des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen.24 Teil 2 Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben, Prüfung von technischen Anlagen, Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten25 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen26 § 13 Fachbereiche und Fachrichtungen (1) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen 1. Standsicherheit und 2. Brandschutz. 2Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen 1. technische Anlagen und 2. Erd- und Grundbau. (2) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. 2Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.27 § 14 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige (1) 1Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Sächsischen Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde oder der Bauherrin oder des Bauherrn wahr. 2Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. (2) 1Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin, des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Sächsischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung vorgesehen ist. 2Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. 3Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.28 § 15 Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen (1) 1Bei Sonderbauten, bei denen die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauaufsichtliche Prüfung an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für den jeweiligen Fachbereich und der jeweiligen Fachrichtung oder an ein Prüfamt übertragen. 2In diesem Fall wird der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt. (2) Soweit in anderen Fällen nach der Sächsischen Bauordnung eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist, wird der Prüfauftrag von der Bauherrin oder dem Bauherrn erteilt. (3) 1Die Beauftragung mit der bauaufsichtlichen Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften bautechnischen Nachweises mit ein. 2Die Prüfberichte über die Bauüberwachung sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige nach § 82 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung vorzulegen. (4) 1Ein Wechsel der beauftragten Prüfingenieurin oder des beauftragten Prüfingenieurs darf nur aus einem wichtigen, in der Person der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs liegenden Grund erfolgen. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur verstorben oder auf unbestimmte Zeit erkrankt ist.29 § 16 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 17 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. (2) 1Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. 2Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.30 § 17 Allgemeine Voraussetzungen 1Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die 1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 erfüllen; 2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden; 3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind; 4. den Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben und 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 2Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, 1. wer die berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt, 2. wer a) sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat und b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist sowie c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder 3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. 3Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.31 § 18 Allgemeine Pflichten (1) 1Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. 2Sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. 3Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. 4Unbeschadet weitergehender Vorschri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.