Sachsen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

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Quellenkennung: 2089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 427 Fsn-Nr.: 421-1.14/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)1 erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen Vom 2. September 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Inhaltsübersicht2 Teil 1 Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren Abschnitt 1 Bauvorlagen §   1 Baugenehmigungsverfahren §   2 Genehmigungsfreistellung §   3 Beseitigung von Anlagen  §   4 Genehmigung von Werbeanlagen §   5 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten §   6 Vorbescheid §   7 Sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen und Nachreichung von Bauvorlagen §   8 Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen §   9 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan § 10 Bauzeichnungen § 11 Baubeschreibung § 12 Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise Abschnitt 2 Elektronische Durchführung § 12a Elektronische Verwaltungsleistungen § 12b Nutzerkonto § 12c Formerfordernisse § 12d Elektronische Bauvorlagen § 12e Elektronische Genehmigungsfreistellung § 12f Elektronische Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 12g Formerfordernisse für Behörden, Bekanntgabe von Verwaltungsakten Teil 2 Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben, Prüfung von technischen Anlagen, Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen § 13 Fachbereiche und Fachrichtungen § 14 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige § 15 Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen § 16 Voraussetzungen der Anerkennung § 17 Allgemeine Voraussetzungen § 18 Allgemeine Pflichten § 19 Anerkennungsverfahren § 19a Weitere Niederlassungen § 20 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung § 21 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger § 22 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Abschnitt 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten Unterabschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit § 23 Besondere Voraussetzungen § 24 Prüfungsausschuss § 25 Prüfungsverfahren § 25a Überprüfung des fachlichen Werdegangs § 25b Schriftliche Prüfung § 25c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße § 25d Rücktritt § 26 Aufgabenerledigung Unterabschnitt 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz § 27 Besondere Voraussetzungen § 28 Prüfungsausschuss § 29 Prüfungsverfahren § 29a Überprüfung des fachlichen Werdegangs § 29b Schriftliche Prüfung § 29c Mündliche Prüfung § 29d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt § 30 Aufgabenerledigung Unterabschnitt 3 Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten § 31 Prüfämter § 32 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten § 33 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten Abschnitt 3 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen  § 34 Besondere Voraussetzungen § 35 Fachrichtungen § 35a Fachgutachten § 36 Aufgabenerledigung Abschnitt 4 Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau § 37 Besondere Voraussetzungen § 38 Fachgutachten § 38a Beurteilung von Baugrundgutachten § 38b Schriftlicher Kenntnisnachweis § 39 Aufgabenerledigung Abschnitt 5 Vergütung § 40 Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter § 41 Vergütung der Prüfsachverständigen Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften § 42 Ordnungswidrigkeiten § 43 Übergangsvorschriften Anlage 1 (zu § 9 Absatz 6 Satz 1 und § 10 Absatz 4 Satz 1) Anlage 2 (zu § 12 Absatz 3) Teil 1 Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren3 Abschnitt 1 Bauvorlagen4 § 1 Baugenehmigungsverfahren (1) 1Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegende Bauvorlagen sind: 1. der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 9); 2. die Bauzeichnungen (§ 10); 3. die Baubeschreibung (§ 11); 4. der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise (§ 12); 5. bei Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Sächsischen Bauordnung eine Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zur Erforderlichkeit einer Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach § 12 Absatz 3; 6. die erforderlichen Angaben über die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplans der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück; 7. die erforderlichen Angaben zur Energieversorgung; 8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einen Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche und Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück; 9. der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für die Erhebungseinheiten gemäß § 2 Absatz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Bauvorlagen sind mit dem Bauantrag vorzulegen, wenn § 7 Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt. (2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.5 § 2 Genehmigungsfreistellung (1) Für die Genehmigungsfreistellung sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten sowie folgende Bauvorlagen einzureichen: 1. eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist; 2. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass   a) die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,   b) die Bauvorlagen vollständig erstellt sind,   c) Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erforderlich sind und   d) Abweichungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung gesondert beantragt werden; 3. eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, in der sie oder er für den Fall des § 62 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung bestimmt, ob die Einreichung seiner Unterlagen als Bauantrag zu behandeln ist, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens fordert. (2) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.6 § 3 Beseitigung von Anlagen  1Der Anzeige auf Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen darstellt, unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer und der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang gemäß § 2 Absatz 2 des Hochbaustatistikgesetzes beizufügen. 2In den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Sächsischen Bauordnung ist die Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners vorzulegen.7 § 4 Genehmigung von Werbeanlagen (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bauvorlagen und, soweit erforderlich, der Standsicherheitsnachweis beizufügen. (2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten: 1. die Angaben nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4; 2. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets; 3. festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien; 4. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück; 5. den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage; 6. die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse. (3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten: 1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage; 2. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt, errichtet oder an der sie angebracht werden soll; dabei kann in Einzelfällen die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage verlangt werden. (4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies nach § 11 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere anzugeben: 1. der Aufstellungs- oder Anbringungsort; 2. Art und Größe der geplanten Anlage; 3. Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage; 4. die Art des Baugebiets; 5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.8 § 5 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten 1Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der Sächsischen Bauordnung sind die in § 1 Nummer 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. 2Der Standsicherheitsnachweis ist durch das Prüfamt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu prüfen. 3Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten. 4Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.9 § 6 Vorbescheid Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 der Sächsischen Bauordnung sind nur die nach § 1 erforderlichen Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.10 § 7 Sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen und Nachreichung von Bauvorlagen (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind. (2) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. (4) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass der Brandschutznachweis spätestens bei Baubeginn vorgelegt wird. 2Der Standsicherheitsnachweis sowie die sonstigen bautechnischen Nachweise können der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn vorgelegt werden.11 § 8 Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen (1) 1Die Bauvorlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2§ 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung bleibt unberührt. 3Sind andere Stellen am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, ist für jede zu beteiligende Stelle eine weitere Mehrfertigung einzureichen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Die Nachweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils in zweifacher Ausfertigung einzureichen. (2) Die Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. (3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für elektronische Bauvorlagen.12 § 9 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan (1) 1Der Auszug aus der Liegenschaftskarte soll bei Antragstellung nicht älter als ein halbes Jahr sein. 2Er muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m um das Grundstück darstellen. 3Das Grundstück ist farblich zu kennzeichnen. 4Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder dem Datum der Einreichung der Vorlage in der Genehmigungsfreistellung zu beschriften. (2) 1Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters zu erstellen. 2Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. 3Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. 4Der Lageplan ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorliegt und wenn 1. Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Absatz 5 der Sächsischen Bauordnung vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden; 2. die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden sollen oder 3. die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken liegen. (3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind die zu Katastervermessungen nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befugten Behörden sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. (4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten: 1. seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung; 2. die im Liegenschaftskataster geführten Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks; 3. die im Liegenschaftskataster geführten Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke; 4. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben; 5. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem; 6. die Breite und die Höhenlage vorhandener oder in Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem unter Angabe der Straßenklasse sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen Verkehrsflächen im Bereich des Vorhabens; 7. die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene; 8. die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung; 9. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen); 10. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung; 11. Kulturdenkmale im Sinne des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken; 12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen (Abstandsflächenplan); 13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, Friedhöfen, Wasserflächen und Wäldern; 14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen; 15. Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind; 16. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen; 17. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen; 18. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen; 19. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke. (5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 4 Nummer 14 bis 19 und die Abstandsflächen sind auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde. (6) 1Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage 1 zu verwenden. 2Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen. (7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.13 § 10 Bauzeichnungen (1) 1Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 100 verwendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist. (2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen: 1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen; 2. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der   a) Treppen,   b) lichten Öffnungsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,   c) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke,   d) Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,   e) ortsfesten Behälter für wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,   f) Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,   g) Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte,   h) Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,   i) Bäder und Toilettenräume, Entwässerungsgrundleitungen sowie Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,   j) Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art; 3. die Schnitte, aus denen ersichtlich sind   a) die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,   b) die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.