Brandenburg

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)

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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21)

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ird. (4) Erhält keiner der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerbenden die erforderliche Mehrheit oder nimmt nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl oder Stichwahl teil und erreicht sie oder er nicht die erforderliche Mehrheit, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister wählt. § 78 Annahme der Wahl (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verständigt die oder den zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister gewählten Bewerbenden schriftlich von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Wird innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung abgegeben, gilt die Wahl als abgelehnt. (2) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend. § 79 Wahleinspruch Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch die oder der Bewerbende eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden. § 80 Beschluss der Vertretung; Rechtsbehelf (1) Die Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach den §§ 55 und 79 in folgender Weise zu entscheiden: Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder war die oder der gewählte Bewerbende nicht wählbar oder sind die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre oder führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass keine Bewerbende und kein Bewerbender gewählt ist, oder die Stichwahl nicht mit den beiden Bewerbenden mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, so ist die Wahl ungültig. (2) Die Klage nach § 58 steht auch der oder dem Bewerbenden zu, die oder der nach § 79 Einspruch erhoben hat. (3) Amtshandlungen der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt. § 81 Abwahl (1) Die oder der unmittelbar von den wahlberechtigten Personen oder mittelbar von der Vertretung der Gemeinde oder Stadt gewählte Bürgermeisterin, Bürgermeister, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abgewählt werden. Sie oder er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers stimmt. Eine hauptamtliche Bürgermeisterin, ein hauptamtlicher Bürgermeister, eine Oberbürgermeisterin oder ein Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn sie oder er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nummer 2 auf eine Entscheidung über ihre oder seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der oder dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. (2) Zur Einleitung des Bürgerentscheides nach Absatz 1 bedarf es eines Bürgerbegehrens, das binnen eines Monats vor seiner Einreichung unterzeichnet worden ist in Gemeinden bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestes 25 vom Hundert der wahlberechtigten Personen, in Gemeinden von mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 vom Hundert der wahlberechtigen Personen und in Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen, oder eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung unterzeichneten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung muss mindestens ein Monat, dürfen jedoch höchstens drei Monate liegen. (3) Das Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen. Es muss den Gegenstand zweifelsfrei erkennen lassen; § 31 gilt entsprechend. Jeder Unterschriftsbogen muss enthalten: eine Überschrift, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens zweifelsfrei erkennen lässt, den Namen, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift (des ständigen Wohnsitzes) der unterzeichnenden wahlberechtigten Person in deutlich lesbarer Form, die handschriftliche Unterschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person, das Datum der Unterschriftsleistung. (4) Ungültig sind Eintragungen, wenn die Frist des Absatzes 2 Nummer 1 nicht gewahrt ist, die auf Unterschriftsbogen erfolgt sind, die keine ordnungsgemäße Überschrift enthalten, wenn die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung nicht wahlberechtigt ist, wenn die Identität der unterzeichnenden wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, dass die unterzeichnende Person am Tag ihrer Unterschriftsleistung das 16. Lebensjahr vollendet hat, bei denen die handschriftliche Unterschriftsleistung der un­terzeichnenden Person oder das Datum der Unterschriftsleistung fehlt, die einen Vorbehalt enthalten oder die mehrfach sind. (5) Bei Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Personen der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden. (7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Durchführung des Bürgerentscheides gegeben, ist dieser binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 oder des Beschlusses nach Absatz 2 Nummer 2 durchzuführen. Die Vertretung bestimmt den Abstimmungstag; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt. (8) Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen die zu entscheidende Frage sowie den Namen und Vornamen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers enthalten. Die Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. (9) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Vertretung und die Amtsinhaberin oder unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt. (10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sinngemäß. § 82 Verlust der Rechtsstellung einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder einer Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters (1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister verliert ihr oder sein Amt durch Verzicht, durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl, durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl, durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ungültig ist, durch Ablauf der in § 78 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Satz 3 oder 5 bestimmten Frist, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist, mit ihrer oder seiner Verwendung als Bedienstete, wenn sie oder er gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters geführt wird, oder durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für ihre oder seine Abwahl stimmt. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird; § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Eine hauptamtliche Bürgermeisterin, ein hauptamtlicher Bürgermeister, eine Oberbürgermeisterin oder ein Oberbürgermeister verliert ihr oder sein Amt durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl, durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl, durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin, des hauptamtlichen Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ungültig ist, oder durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für ihre oder seine Abwahl stimmt, durch Verzicht nach § 81 Absatz 1 Satz 3. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 oder des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der oder dem Betroffenen ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 scheidet die Bürgermeisterin, der Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die für die Abwahl erforderliche Mehrheit feststellt oder an dem sie oder er den Verzicht nach § 81 Absatz 1 Satz 3 erklärt, aus ihrem oder seinem Amt. § 59 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß. (4) In der amtsangehörigen Gemeinde, in der kein Wahlausschuss vorhanden ist, nimmt der auf der Ebene des Amtes gebildete Wahlausschuss die Aufgaben nach Absatz 3 wahr. (5) Verliert eine unmittelbar gewählte hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder ein unmittelbar gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. Die Aufsichtsbehörde stellt den Verlust der Wählbarkeit fest. Verliert die oder der Gewählte nach dem Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so gelten die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses. (6) Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nichtig, wenn die Wahl im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung als ungültig festgestellt ist; § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (7) § 80 Absatz 3 gilt entsprechend. Abschnitt 9 Unmittelbare Wahl der Landrätinnen und Landräte § 83 Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 entsprechend Anwendung. Abschnitt 10 Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher § 84 Anwendbarkeit von Vorschriften (1) Für die unmittelbare Wahl des Ortsbeirates finden die Vorschriften der §§ 4, 5, 8 bis 11, 13 bis 18a, 22 bis 26, § 27 Absatz 1 bis 3 Nummer 1, § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 und Absatz 2 bis 8, § 28a Absatz 1 und 3 bis 8, §§ 30 bis 36, § 37 Absatz 1 bis 4, 7 und 8, §§ 38 bis 46, 48 und 50 bis 62 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die unmittelbare Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers finden die Vorschriften der §§ 8 bis 11, 13 bis 18a, 22 und 31, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4, §§ 33, 33a, 35 und 36, § 37 Absatz 1, 2 und 7, §§ 38 und 40 bis 42, § 43 Absatz 1 und 5, §§ 44, 50, § 52 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Absatz 5, § 62, § 64 Absatz 1 und 3, §§ 67 und 68 in Verbindung mit §§ 23 bis 25, § 69 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 1, § 70 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 8 und § 28a Absatz 3 bis 8, § 71 in Verbindung mit § 34, §§ 72 und 73 Absatz 1, § 75 in Verbindung mit § 39, § 76 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und Absatz 3 bis 5, § 77 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 5 und § 48 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 und Absatz 7, § 78 in Verbindung mit § 51 Absatz 2, §§ 79 und 80 in Verbindung mit §§ 55 bis 58 sowie §§ 81 und 82 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (3) Soweit die §§ 52 bis 54 sinngemäß Anwendung finden, bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahltag und tritt im Übrigen in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, in amtsfreien Gemeinden die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister und in amtsangehörigen Gemeinden die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor an die Stelle der Aufsichtsbehörde. (4) Wird der Ortsbeirat oder die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher durch eine Bürgerversammlung gewählt, ist das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung zu regeln. In diesem Falle finden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie das Wahlverfahren regeln, keine unmittelbare Anwendung. § 85 Wahltag und Wahlzeit (1) Die Wahlberechtigten des Ortsteiles wählen den Ortsbeirat oder die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher am Tag der landesweiten Kommunalwahlen auf fünf Jahre. (2) Findet die Wahl abweichend von Absatz 1 während der allgemeinen Wahlperiode statt, wird der Ortsbeirat oder die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher für den Rest der allgemeinen Wahlperiode gewählt. Abweichend hiervon endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode, wenn die Wahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen stattfindet. (3) In den Fällen des Absatzes 2 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahltag und gegebenenfalls auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl. § 86 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität (1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und der die hauptamtliche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied des Ortsbeirates sein oder das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist. § 87 Wahlorgane Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder Ortsvorstehers zuständig. § 88 Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk (1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles. (2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis. (3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk. § 89 Bestimmung der Bewerbenden (1) Die für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl des Ortsbeirates oder die Bewerbende oder den Bewerbenden für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bestimmen, sofern die Anzahl der in dem betreffenden Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Fall, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde oder Stadt wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gilt § 33 Absatz 3 entsprechend. (2) Sind bei der Wahl des Ortsbeirates drei Mitglieder zu wählen, können auf einem Wahlvorschlag abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 bis zu sechs Bewerbende benannt werden. § 90 Wahlprüfung Die Wahlprüfung ist Sache der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung. § 91 Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen (1) Wird festgestellt, dass bei der unmittelbaren Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist, alle zugelassenen Bewerbenden vor der Wahl oder Stichwahl zurückgetreten sind, die oder der zugelassene Bewerbende die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit verfehlt oder bei der Stichwahl keine Bewerbende und kein Bewerbender diese Mehrheit erhalten hat oder die oder der gewählte Bewerbende die Wahl nicht gemäß § 78 annimmt, so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung beschließen, dass die Aufgaben des Ortsvorstehers für den Rest der allgemeinen Wahlperiode von ihr wahrgenommen werden. (2) Scheidet die oder der unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils oder mittelbar von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung gewählte Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Nachfolgerin oder den Nachfolger der oder des Ausgeschiedenen für den Rest der allgemeinen Wahlperiode; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die oder der Ausgeschiedene von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils durch Bürgerentscheid abgewählt worden ist. (3) Wird die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher durch Bürgerentscheid abgewählt, so findet eine Neuwahl durch die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils für den Rest der allgemeinen Wahlperiode statt; Absatz 1 und § 73 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Scheidet auch die neu gewählte Ortsvorsteherin oder der neu gewählte Ortsvorsteher vorzeitig aus dem Amt, so gelten Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. (4) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Ortsbeirates kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist oder keine hinreichende Anzahl von Bewerbenden zur Wahl steht, so sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. Die Nachwahl soll innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden. Eine Nachwahl des Ortsbeirates findet ferner statt, wenn bei der Wahl mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden kann. Scheitert auch die Nachwahl, so nimmt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Aufgaben des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wahr. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wählen; § 86 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 11 Gemeinsame Schlussvorschriften § 92 Ehrenamtliche Mitwirkung (1) Die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 jede wahlberechtigte Person verpflichtet. (2) Ehrenamtlichen Mitwirkenden in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Zeit, die sie zur Ausübung des Ehrenamtes benötigen, zu gewähren. (3) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Wahlleiterinnen und Wahlleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat die betroffenen Personen über die übermittelten Daten und die empfangende Stelle zu benachrichtigen. (4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerbende, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiterin, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Wahlleiterinnen, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterinnen und stellvertretende Wahlleiter scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag (§ 28 Absatz 5 oder § 70 Absatz 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus. Satz 3 gilt für die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend. (5) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen insbesondere ablehnen die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert, wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten. (6) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Vor- und Familiennamen, Wohnort und Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Tag der Geburt sowie bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion. Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.