Brandenburg

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)

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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21)

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rin, Bürgermeister, Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat, wenn sie oder er kraft Amtes Mitglied der Vertretung ist. Verlustgründe nach § 62 sowie anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein. (3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 unverzüglich den Verlust der Rechts­stellung der Vertreterin oder des Vertreters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der betroffenen Person ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auf die Wahlleiterin oder den Wahlleiter übertragen. (4) Gegen die Feststellung nach Absatz 3 sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen für den Sitzverlust einer Vertreterin oder eines Vertreters vorliegt. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses, der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung. (5) Durch das Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt. § 60 Berufung von Ersatzpersonen (1) Die nicht gewählten Bewerbenden des Wahlvorschlages einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf die mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages. (2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Bewerbende ohne Stimmenzahlen schließen sich an; ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. (3) Lehnt eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender die Wahl ab oder gilt ihre oder seine Wahl als abgelehnt, stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie oder er ihren oder seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem die ausgeschiedene Person gewählt worden ist. Wird eine Bewerbende oder ein Bewerbender sowohl zur Vertreterin oder zum Vertreter als auch zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister derselben Gemeinde oder zur Landrätin oder zum Landrat desselben Landkreises gewählt und nimmt sie oder er die Wahl zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin, zum Oberbürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat an, so geht der Sitz auf die erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem die oder der Bewerbende bei der Wahl zur Vertretung gewählt worden ist. Ist eine Ersatzperson auf dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt § 49 Absatz 5 entsprechend. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das gleiche gilt, wenn eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. (4) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat. (5) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die nicht gewählten Bewerbenden Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen. (6) Die Feststellung nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auch auf die Wahlleiterin oder den Wahlleiter übertragen. (7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 gilt entsprechend. (8) Gegen die Feststellung des Wahlausschusses oder der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses, der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung. (9) Wird die Feststellung des Wahlausschusses, der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretung und die bisherige Tätigkeit der oder des zu Unrecht als Ersatz­person nachgerückten Vertreterin oder Vertreters nicht berührt. § 61 Ausscheiden von Ersatzpersonen (1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt in den Fällen des § 60 Absatz 4. (2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. (3) Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird. (4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. § 62 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Vertreterinnen und Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben. (2) Wird eine politische Vereinigung durch das für Inneres zuständige Mitglied der Bundes- oder Landesregierung bestandskräftig verboten, verlieren die Vertreterinnen und Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Satz 1 gilt für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend. (3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. (4) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen der Absätze 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der von dem Partei- oder Vereinigungsverbot betroffenen Vertreterinnen und Vertreter und den Verlust der Anwartschaft der von dem Verbot betroffenen Ersatzpersonen sowie die Anzahl der gemäß Absatz 3 unbesetzt bleibenden Sitze fest; § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 8 Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister § 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften Auf die Wahl der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters finden die Vorschriften der §§ 3, 8 bis 10, 12 bis 19, 22 bis 25, § 28 Absatz 2 bis 8, § 28a, § 30 Absatz 2, § 31, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4, §§ 33 bis 36, § 37 Absatz 1, 2 und 5 bis 7, §§ 38 bis 42, § 43 Absatz 1 und 5, § 44, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 und Absatz 3 bis 5, § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 5, § 48 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 und Absatz 7, § 50, § 52 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Absatz 3 und 5, §§ 55 bis 58 und 62 entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 64 Wahltag; Wahlzeit (1) Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt spätestens am 102. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung nicht durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen trifft. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht spätestens am 92. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt. § 65 Wählbarkeit (1) Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag nach § 11 wählbar sind. (2) Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister sind alle Personen, die Deutsche oder Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (3) Nicht wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister ist eine Deutsche oder ein Deutscher, die oder der nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren. (4) Nicht wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der eine der vier Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. § 66 (aufgehoben) § 67 Wahlberechtigtenverzeichnis für die Stichwahl Für die Stichwahl wird das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl fortgeschrieben. § 68 Wahlschein Wahlberechtigte Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. § 69 Einreichung der Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden eingereicht werden. (2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen. § 70 Inhalt der Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. (2) Jeder Wahlvorschlag muss die in § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten; § 28 Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung. (3) In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. (4) Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende am Wahltag wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende erklärt haben, müssen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 65 Absatz 4 Nummer 2); § 28 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Bei den Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister haben die Bewerbenden gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 65 Absatz 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Die Wahlbehörde darf die Wählbarkeit nur bescheinigen, wenn ihr die Erklärung nach Satz 3 vorliegt. (5) In Wahlgebieten mit mehr als 300 Einwohnerinnen und Einwohnern sind dem Wahlvorschlag mindestens zweimal so viele Unterstützungsunterschriften beizufügen, wie in dem jeweiligen Wahlgebiet nach § 6 Absatz 2 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. (6) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 gilt nicht fürAmtsinhaberinnen und Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerbende und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28a Absatz 7 genannten Voraussetzungen erfüllen. (7) Die oder der Bewerbende darf bei den Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. § 71 Tod von Bewerbenden (1) Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt; die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Benennung einer oder eines neuen Bewerbenden an Stelle der oder des verstorbenen Bewerbenden ist das Verfahren nach § 33 einzuhalten; der Unterstützungsunterschriften nach § 70 Absatz 5 bedarf es nicht. § 72 Wahl (1) Die Bürgermeisterin, der Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde oder Stadt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst. Erhält keine Bewerbende und kein Bewerbender diese Mehrheit, so findet frühestens am zweiten und spätestens am fünften Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbenden statt, welche bei der Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Bei der Stichwahl ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält keine Bewerbende und kein Bewerbender diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister. (3) Nimmt nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl teil oder wird nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender für die Wahl zugelassen oder verzichtet eine oder einer der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerbenden auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Wahl oder die Stichwahl mit der oder dem verbliebenen Bewerbenden statt; sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält die oder der Bewerbende diese Mehrheit nicht, so wählt in diesem Fall die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister. (4) Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist zu wiederholen, wenn die oder der einzige Bewerbende vor der Hauptwahl verstirbt oder die Wählbarkeit verliert, eine oder einer der zugelassenen Bewerbenden vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert, die oder der gewählte Bewerbende die Wahl nicht annimmt oder die Wahl nach § 78 als abgelehnt gilt. Die Wiederholungswahl einschließlich einer etwa notwendig werdenden Stichwahl muss binnen fünf Monaten stattfinden; § 53 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlberechtigtenverzeichnis der ersten Wahl fortgeschrieben. § 68 gilt entsprechend. (5) Treten alle zugelassenen Bewerbenden vor der Wahl oder Stichwahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wählt in diesen Fällen die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister. § 73 Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bestimmt das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor dem Beginn der Wahlperiode der neugewählten Gemeindevertretung. Die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Gemeindevertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen. (2) Scheidet die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt vorbehaltlich des Absatzes 3 die Gemeindevertretung die neue ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. (3) Wird die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister durch Bürgerentscheid nach § 81 abgewählt, so findet abweichend von Absatz 2 eine Neuwahl durch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde für den Rest der Wahlperiode der Gemeindevertretung statt. Der Wahltag muss innerhalb der nächsten fünf Monate liegen, es sei denn, die Wahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Findet die Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten allgemeinen Kommunalwahlen statt, so endet die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. § 74 Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister (1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird als hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Wahltag soll innerhalb der letzten fünf Monate der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers liegen. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird mit Beginn der Amtszeit begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. (2) Endet das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters vor dem Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Wahltag statt, der innerhalb der nächsten fünf Monate liegen soll; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt; Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters endet, so bestimmt die Aufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten fünf Monate der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers liegenden Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl; Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Die Bestimmung der Bewerbenden (§ 33) darf frühestens zwei Jahre vor dem ersten Sonntag des Zeitraumes erfolgen, in dem die Neuwahl stattfinden soll. § 75 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 sinngemäß. (2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen der oder des Bewerbenden und lauten auf „Ja“ und „Nein“. Dies gilt entsprechend, wenn nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Stichwahl teilnimmt. § 76 Stimmabgabe (1) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender zugelassen, so übt die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise aus, dass sie in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder auf andere Weise ihren Willen zweifelsfrei kenntlich macht. (2) Die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn einer der in § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 genannten Fälle zutrifft oder der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält. § 77 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob eine Bewerbende oder ein Bewerbender bei der Wahl gewählt ist oder welche beiden Bewerbenden für die Stichwahl zugelassen sind. Verzichtet eine oder einer der nach § 72 Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerbenden auf die Teilnahme an der Stichwahl, stellt der Wahlausschuss fest, dass die oder der verbliebene Bewerbende an der Stichwahl teilnimmt. (2) Bei der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welche oder welcher Bewerbende gewählt ist. Hat nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Stichwahl teilgenommen, stellt er fest, ob sie oder er die erforderliche Mehrheit erhalten hat. (3) Scheidet eine oder einer der zugelassenen Bewerbenden vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt die oder der gewählte Bewerbende die Wahl nicht an, oder gilt die Wahl nach § 78 als abgelehnt, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.