Brandenburg

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)

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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21)

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achung hinzuweisen. § 93 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 92 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder entgegen § 42 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. § 94 Kosten (1) Die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Vertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Die kreisfreie Stadt trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten für die Wahlen des Kreistages und der Landrätin oder des Landrates (Kreiswahlen). (2) Der Landkreis erstattet den kreisangehörigen Gemeinden die durch die Kreiswahlen veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Personen durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene statt, so gelten die Kosten der Gemeinde als je zur Hälfte durch die Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene entstanden. Kommt es bei der Festsetzung nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, so entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. (3) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach Absatz 1. (4) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. § 95 Statistik (1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ortsteilwahlen. § 96 Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Soweit nach den Abschnitten 1 bis 9 dieses Gesetzes die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen. (2) Soweit nach den Vorschriften des Abschnittes 10 die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht kommt, ist diese von der Meldebehörde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages von der Wahlbehörde festgestellt wurde. (3) Erfolgt die Einteilung der Wahlkreise nach §§ 20 und 21 vor der Bekanntgabe des Wahltages, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der zu diesem Zeitpunkt vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung zugrunde zu legen. § 97 Durchführung des Gesetzes (1) Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über Bildung, Beschlussfähigkeit und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes, die Einteilung der Wahlkreise und Wahlbezirke sowie über die Bekanntgabe der Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale, die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Ausübung des Wahlrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen, die Ausgabe von Wahlscheinen, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wahlberechtigtenverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen, Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, über die Aufstellung der Bewerbenden, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen sowie über die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen, Form und Inhalt des Stimmzettels, Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe, die Verhinderung von Wahlbeeinflussung, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, die Briefwahl, die Stimmenzählung, die Zulassung von Stimmenzählgeräten und die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät, die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe, die Benachrichtigung der gewählten Bewerbenden sowie die Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen, die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren, die Erstattung von Wahlkosten, die Zuständigkeit der Ämter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 1, die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin, des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates einschließlich der Stichwahl sowie der Abwahl, die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Ortsteilwahlen, die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen; dabei bestimmt das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tag der Hauptwahl dieses erfordert, die Auswertung der Wahl für statistische Zwecke, zu erlassen. (2) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen für verbundene Wahlen und Abstimmungen zu treffen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahl- und Abstimmungsorgane sicherzustellen. (3) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für die Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden diese vom für Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht. § 98 Fristen und Termine sowie Schriftform (1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen. (3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. § 98a Veröffentlichung von Wahldaten im Internet (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Städte und Gemeinden können den Inhalt der nach diesem Gesetz und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Anschriften der Bewerbenden zusätzlich im Internet veröffentlichen (zusätzliche Internetveröffentlichungen). Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. (2) Muster-Stimmzettel dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis einen Monat nach der Wahl im Internet veröffentlicht werden; sie dürfen nicht die Anschriften der Bewerbenden enthalten. (3) Personenbezogene Daten der zu den in § 1 genannten Wahlen zugelassenen Bewerbenden in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 1 sind spätestens einen Monat nach den Wahlen zu löschen. Personenbezogene Daten der Ersatzpersonen in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 50 sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Wahlperiode zu löschen. (4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind. § 98b Einschränkung eines Grundrechts Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 99 (außer Kraft getreten)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.