Brandenburg

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)

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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21)

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rief nicht rechtzeitig eingegangen ist, der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält, dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, die wählende Person oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, ein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. (5) Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. § 46 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken (1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Festzustellen sind die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel, die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen. (2) Bei verbundenen Wahlen ist das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festzustellen. (3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen sowie über alle sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. (4) Das Ergebnis der Briefwahl wird in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlkreises einbezogen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für jede Gemeindewahl, welcher Wahlvorstand im Wahlkreis zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bildet für die Kreiswahlen zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände). (5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde kann abweichend von Absatz 4 Satz 2 eine gesonderte Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl anordnen, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Wird das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. (6) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann für die Kreiswahlen abweichend von Absatz 4 Satz 3 anordnen, dass auf der Gemeindeebene gebildete Briefwahlvorstände zusätzlich das Briefwahlergebnis der Kreiswahlen feststellen; die Anordnung kann auf einzelne Gemeinden beschränkt werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der hiervon betroffenen Wahlbehörden. § 47 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel, die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen. § 48 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis (1) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Festzustellen sind die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel, die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen, die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge, die gewählten Bewerbenden, die Ersatzpersonen sowie ihre Reihenfolge. (2) Die im Wahlgebiet gemäß § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze werden entsprechend den folgenden Sätzen 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. (3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der gesetzlich insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz (Vorabsitz) zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt. (4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenden Sitze erhalten die Bewerbenden dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. (5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerbende mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerbenden ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerbende ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. (6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Die Sonderregelung in Absatz 3 bleibt unberührt. (7) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Los. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens. (8) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) sind abweichend von den Absätzen 2 bis 4 die Bewerbenden mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. (9) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Wahl gescheitert und keine neugewählte Vertretung zustande gekommen ist. § 49 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen (1) Der Wahlausschuss ermittelt aufgrund der Wahlergebnisse das Gesamtergebnis im Wahlgebiet. Festzustellen sind die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel, die Stimmenzahl einer jeden Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet sowie die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages, die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen, die Verteilung der Sitze auf die jeweiligen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelwahlvorschläge, die gewählten Bewerbenden, die Ersatzpersonen sowie ihre Reihenfolge. (2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Stimmenzahl (Absatz 1 Nummer 5) nach dem Verfahren gemäß § 48 Absatz 2 und 3 zugeteilt. (3) Die einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zufallenden Sitze werden ihren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren in § 48 Absatz 2 zugeteilt. Die Unterverteilung der Sitze nach Satz 1 unterbleibt bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen. (4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerbenden dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 48 Absatz 4 und 5. (5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerbenden auf den Wahlvorschlägen dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in den anderen Wahlkreisen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerbenden in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe keine Bewerbende und kein Bewerbender mehr vorhanden, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt; § 48 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 mehr Sitze für einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, gilt § 48 Absatz 6 entsprechend. (6) Für das Losverfahren gilt § 48 Absatz 7 entsprechend. (7) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so gilt § 48 Absatz 9 entsprechend. § 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt. § 51 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerbenden über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihr oder ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die oder der gewählte Bewerbende bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. (2) Wird eine Person gewählt, die gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert ist, so weist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die betroffene Person in seiner Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur annehmen kann, wenn sie nachweist, dass sie die zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist die betroffene Person dieses vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl (Absatz 1 Satz 1) nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich einen Unvereinbarkeitstatbestand nach § 12 Absatz 1 bis 3 fest und weist die betroffene Person ihr oder ihm nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der nachträglichen Feststellung die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach, so scheidet sie aus der Vertretung aus. (3) Eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung ab dem Zeitpunkt, an dem ihre oder seine Wahl nach Absatz 1 und 2 als angenommen gilt, jedoch im Falle der Neuwahl der Vertretung nicht vor dem Beginn der neuen Wahlperiode, im Falle der Berufung als Ersatzperson für eine ausgeschiedene Vertreterin oder einen ausgeschiedenen Vertreter nicht vor deren oder dessen Ausscheiden. Abschnitt 5 Absage der Wahl, Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl § 52 Absage der Wahl; Nachwahl (1) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so kann die Aufsichtsbehörde die Wahl im gesamten Wahlgebiet absagen. Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 die Absage der Wahl auch auf einen bestimmten Teil des Wahlgebietes beschränken, wenn der Mangel nur die Durchführung der Wahl in diesem Teil des Wahlgebietes unmittelbar berührt und dieser Teil des Wahlgebietes höchstens ein Zehntel der Wahlberechtigten umfasst. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachwahl und den Umfang, in dem das Wahlverfahren zu erneuern ist. (2) Eine Nachwahl findet ferner statt in einem Wahlgebiet, wenn die letzte Wahl nach § 37 Absatz 8 abgesagt worden oder gemäß § 48 Absatz 9 oder § 49 Absatz 7 gescheitert ist oder in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht, in einem Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk, wenn dort die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann. (3) Die Nachwahl muss im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe, in allen übrigen Fällen spätestens fünf Monate nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde. (4) Sobald feststeht, dass eine Nachwahl nach Absatz 2 Nummer 1 stattfindet, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dazu auf, binnen einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge einzureichen und für die bereits zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 35 weitere Bewerbende zu benennen. (5) Bei der Nachwahl nach Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wahlberechtigtenverzeichnissen und Wahlvorschlägen der Hauptwahl gewählt. (6) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt. (7) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. § 53 Wiederholungswahl (1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl). (2) Die Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde. (3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert. (4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt. (5) Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen. § 54 Einzelne Neuwahl (1) Ist mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 vorgesehenen Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufzulösen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Auflösung vor. (2) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet für das Wahlgebiet eine einzelne Neuwahl statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde. Er muss innerhalb der nächsten fünf Monate liegen, es sei denn, die einzelne Neuwahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt. (3) Bei einzelnen Neuwahlen infolge eines Gemeindezusammenschlusses bestimmt die Aufsichtsbehörde den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl, es sei denn, die Wahltermine sind durch den Gebietsänderungsvertrag bestimmt worden. (4) Die einzelne Neuwahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Findet die einzelne Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. (5) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Abschnitt 6 Wahlprüfung § 55 Wahleinspruch (1) Jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jede Einzelbewerbende und jeder Einzelbewerbender, die für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiterin oder der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Ein Wahleinspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Wahlvorschlag oder eine Bewerbende oder ein Bewerbender zu Unrecht zugelassen worden ist. (2) Der Wahleinspruch ist bei der für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiterin oder dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 50) mit Begründung schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch der Wahlleiterin oder des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten. (3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die aufgrund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig. Dieses gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung den einspruchsberechtigten Personen zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für sie mit dem Tag der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. (5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt die bei ihr oder ihm eingereichten Wahleinsprüche mit ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor. § 56 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl (1) Die Wahlprüfung obliegt der neugewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Die Vertretung kann dem Haupt- oder Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss der Vertretung die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen. (2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, diejenige Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und diejenige Vertreterin oder derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen dessen oder deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist. (3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der zu den Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zählt, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen. § 57 Inhalt der Entscheidung (1) Die neugewählte Vertretung trifft nach Ablauf der in § 55 Absatz 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Wahlprüfungsentscheidung: Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Es wird das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt. (2) Bei Wahleinsprüchen nach § 55 Absatz 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss, ob die Einwendungen begründet sind, ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist. (3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen. § 58 Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf (1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat. (2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretung zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretung nicht stattfindet. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist. (3) Beschlüsse der Vertretung, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 57 Absatz 1 Nummer 1. Abschnitt 7 Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern § 59 Verlust der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter verliert ihren oder seinen Sitz durch Verzicht, durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl, durch Wegfall der Gründe für ihre oder seine Berufung als Ersatzperson, durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl, durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl der Vertretung oder der Vertreterin oder des Vertreters ungültig ist, durch Ablauf der Frist in § 51 Absatz 2 Satz 3 oder 5, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist, mit ihrer oder seiner Verwendung als Bedienstete oder Bediensteter, wenn sie oder er gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters geführt wird, oder mit dem Beginn ihrer oder seiner Amtszeit als Bürgermeiste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.