Brandenburg

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)

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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21)

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politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus. (2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes: Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens bis 12 Uhr des 66. Tages vor der Wahl durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Wahlanzeige nach § 29 bleibt unberührt. Die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge auf Wahlvorschlägen muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erfolgen; § 33 gilt sinngemäß. Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 oder 2 befreit, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nach § 28a Absatz 7 von dieser Pflicht befreit ist. Auf dem Stimmzettel sind bei Listenvereinigungen ferner die Namen der daran Beteiligten aufzunehmen. § 33 Bestimmung der Bewerbenden (1) Die Bewerbenden auf Wahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Die Wahlen dürfen frühestens drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird. (2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. (3) Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerbenden und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. (4) Für die Bestimmung der Bewerbenden auf Wahlvorschlägen von mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sonstigen Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhängerinnen und Anhänger gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (5) Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerbenden und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte teilnehmende Personen an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zuständig; siw oder er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (7) Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden und die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen. § 33a Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage (1) Der Landtag kann im Falle einer Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder einer anderen vergleichbaren unvorhersehbaren Notlage mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu den anstehenden kommunalen Wahlen und Abstimmungen feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 33 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden. (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Landtag dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest. Trifft der Landtag diese Feststellung, so kann bei den Wahlen, für die vor dieser Feststellung bereits die Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters gemäß § 26 öffentlich bekannt gemacht worden ist, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift weiter Gebrauch gemacht werden. (3) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. (4) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei oder politischen Vereinigung im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständige Gebietsvorstand (Kreisvorstand). Der Beschluss des Kreisvorstandes kann durch die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (Kreisparteitag, Hauptversammlung) aufgehoben werden. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Kreisverband, so treten an die Stelle des Kreisvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände und an die Stelle der Kreismitglieder- oder Kreisdelegiertenversammlung die jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder politischen Vereinigung vorbehalten. (5) Absatz 4 Satz 1 gilt für Wählergruppen mit der Maßgabe entsprechend, dass der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand der Wählergruppe über die Abweichung von den Bestimmungen der Satzung entscheidet. Hat die Wählergruppe keinen Gebietsvorstand im Sinne des Satzes 1, so trifft die oder der Vertretungsberechtige die Entscheidung. Die Entscheidung des Gebietsvorstandes nach Satz 1 oder der oder des Vertretungsberechtigten nach Satz 2 kann durch eine Versammlung der Mitglieder, Delegierten oder Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe aufgehoben werden. (6) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mindestzahl an stimmberechtigten Teilnehmenden abgewichen werden. (7) Bei den gemäß Absatz 6 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmenden nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und die Befragung zumindest schriftlich im Vorfeld, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten. (8) Die Wahl von Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppen dienen, oder die Wahl von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden sind in schriftlicher Form zu gewährleisten. (9) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 45 Absatz 3 bis 5 entsprechende Anwendung. (10) Versammlungen nach dieser Vorschrift sind der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter auf geeignete Weise anzuzeigen. Dies kann auch durch einen entsprechenden Vermerk in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung einzureichenden Unterlagen erfolgen. (11) § 28a Absatz 1 und 2 sowie § 70 Absatz 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach für die Direktwahlen erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf die Hälfte reduziert ist; Zahlenbruchteile werden auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Den Wahlvorschlägen für die unmittelbaren Wahlen der Ortsbeiräte sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. Eine Feststellung des Landtages nach Absatz 2 Satz 1 ist für die Wahlen, für die vor dieser Feststellung bereits die Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters gemäß § 26 öffentlich bekannt gemacht worden ist, unbeachtlich. § 34 Rücktritt und Tod von Bewerbenden (1) Eine Bewerbende oder ein Bewerbender auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. (2) Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 37 Absatz 1 von der Bewerbung zurück, stirbt sie oder er oder verliert sie oder er die Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird sie oder er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihr oder ihm keine weitere Person auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht. (3) Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) oder verliert sie oder er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerbenden scheidet die verstorbene oder auch nicht mehr wählbare bewerbende Person aus. § 35 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen (1) Die Benennung von weiteren Bewerbenden auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der gemäß § 33 festgelegten Reihenfolge der Bewerbenden oder die Streichung von einzelnen Bewerbenden, die nicht gemäß § 34 Absatz 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2) erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) geändert werden. (2) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) zurückgezogen werden. (3) Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich einzureichen und können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sind und das Verfahren nach § 33 eingehalten worden ist. § 36 Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 bis 5) nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 oder 2 nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. (3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) beseitigt werden. § 37 Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf (1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. (2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die dieses Gesetz und die Kommunalwahlverordnung aufstellen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden. Sie ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich anzuzeigen. Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. (3) Entspricht der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nur hinsichtlich einzelner Bewerbenden nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. (4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerbende als nach § 28 Absatz 1 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerbenden zu streichen. (5) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben. (6) Zulässige Beschwerden legt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss vor; der Kreiswahlausschuss entscheidet bei Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen in kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuss in allen übrigen Fällen. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 52. Tag vor der Wahl zu entscheiden. (7) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (8) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Anzahl der Bewerbenden in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 vorgesehenen Sitze zu besetzen, so sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies unverzüglich öffentlich bekannt. § 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 entsprechend. Unterabschnitt 6 Stimmzettel § 39 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel (1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Wahlvorstände und die Wahlbehörde ist die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter verantwortlich. (2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden entsprechend der nach § 33 bestimmten Reihenfolge. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5. (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbenden bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes erreicht haben; im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch. (4) Finden die Wahl zu den Kreistagen und die Wahl zu den Gemeindevertretungen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbenden die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Wahl zum Kreistag aus Absatz 3 ergibt, auch für die Wahl zu den Gemeindevertretungen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Wahl zur Gemeindevertretung auch in diesem Fall nach Absatz 3. (5) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitiger Wahl zum Kreistag und zu den Gemeindevertretungen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind. Abschnitt 4 Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses § 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die wählende Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern. (2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person ihres Vertrauens bedienen. § 41 Öffentlichkeit (1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. (2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. (3) Der Wahlvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden. § 42 Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Befragungen wählender Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, unzulässig. § 43 Stimmabgabe (1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet. (2) Die wählenden Personen machen durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Bewerbenden sie wählen wollen. (3) Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe ihrer Stimmen ist die wählende Person nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerbenden innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind. (4) Gibt die wählende Person weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. (5) Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden. § 44 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat die wählende Person den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht. (2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten den Wahlschein, in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel. (3) Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. (4) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (5) Erfolgt keine Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 46 Absatz 6 und sind deshalb für die Kreiswahlen besondere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu bilden, so tritt für diese Wahl an die Stelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde in Absatz 1 und 4 die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. § 45 Ungültige Stimmen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Auslegungsregeln (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist, keine Kennzeichnung oder mehr als drei Kennzeichnungen enthält, den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz enthält, einen Vorbehalt enthält oder durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist. (2) Enthält der Stimmzettel weniger als drei Kennzeichnungen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig zu werten. (3) Die Stimmabgabe einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr Wahlrecht nach § 9 verliert. (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn der Wahlb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.