Brandenburg

Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)

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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21)

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d berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen. § 18 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung. § 19 Zentrale Wahlaufgaben (1) Die oder der gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihr oder ihm obliegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Sie oder er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind, zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen oder eine zeitnahe Ermittlung, Feststellung oder Veröffentlichung vorläufiger oder endgültiger Wahlergebnisse absichern. (2) Der gemäß § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuss nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke § 20 Wahlkreise (1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. (2) Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis. (3) Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise und Gemeinden mit mehr als 2 500 bis 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen. (4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner: Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner   Mindestzahl der Wahlkreise Höchstzahl der Wahlkreise mehr als bis zu 35 000 75 000 2   5   mehr als bis zu 75 000 150 000 3   7   mehr als 150 000 4 9 (5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeit­raum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann. § 21 Abgrenzung der Wahlkreise (1) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, frühestens 35 Monate nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit. (2) Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang zu wahren. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen; Abweichungen von mehr als 25 vom Hundert bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zu den Kreistagen sollen die Grenzen der Gemeinden und Ämter möglichst eingehalten werden. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können die Wahlkreise in einem Wahlgebiet, das die Gebiete der an einem Gemeinde­zusammenschluss nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beteiligten Gemeinden umfasst, oder in einem Wahlgebiet einer Gemeinde, die bereits einen Gemeindezusammenschluss nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vollzogen hat, mit Rücksicht auf die Grenzen einzelner oder sämtlicher Ortsteile unterschiedlich groß sein. Jeder Wahlkreis muss mindestens so groß sein, dass die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Wahlkreis, vervielfältigt mit der Zahl der im Wahlgebiet zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter und geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Wahlgebiet, mindestens den Wert 3 erreicht. Die Einteilung des Wahlgebietes in unterschiedlich große Wahlkreise bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 22 Wahlbezirke und Wahllokale (1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. (2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben. (3) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind. (4) Finden Wahlen zu Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen kreisangehöriger Städte und zu den Kreistagen gleichzeitig statt oder werden sie mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für sämtliche Wahlen und Abstimmungen dieselben sein. Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse und Wahlscheine § 23 Wahlberechtigtenverzeichnis (1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen. (2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die zuständige Wahlbehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu übermitteln. (3) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. § 24 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach § 23 Absatz 3 Satz 1 bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erhoben werden. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. § 25 Ausstellung eines Wahlscheines Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen. Unterabschnitt 4 Wahlbekanntmachung § 26 Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahleiters Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden sowie die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge § 27 Einreichung der Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden eingereicht werden. (2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen. (3) Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender kann in einer Gemeinde mit einem einzigen Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag), in einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit mehreren Wahlkreisen entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehrere Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag (wahlkreisbezogener Wahlvorschlag), in einer Gemeinde mit mehr als 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis nur wahlkreisbezogene Wahlvorschläge, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag, einreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen. (4) Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe gelten auf der Ebene des Wahlgebietes als verbunden. § 28 Inhalt der Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerbende enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerbenden darf die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe (§ 21 Absatz 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe (§ 21 Absatz 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerbenden darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerbenden (§ 33 Absatz 1 bis 5) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. (2) Der Wahlvorschlag muss enthalten Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge, den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten, den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises. (3) Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser oder dieses Bewerbenden enthalten; Absatz 2 Nummer 1 und 4 bleibt unberührt. (4) Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt. (5) In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. (6) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Wahlvorschläge von Wählergruppen sind von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Einzelwahlvorschläge sind von der oder dem Einzelbewerbenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. (7) Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die vorgeschlagenen Bewerbenden am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung auf dem Wahlvorschlag erklärt haben (Absatz 5), müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Absatz 3 Nummer 2). Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (8) In der Kommunalwahlverordnung kann bestimmt werden, dass weitere Nachweise mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind. § 28a Unterstützungsunterschriften (1) Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung muss in einer Gemeinde oder Stadt mit mehr als 300 bis zu 700 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens drei, mehr als 700 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens fünf, mehr als 2 500 bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens zehn und mehr als 10 000 bis zu 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). (2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit bis zu 700 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens drei, mehr als 700 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens fünf, mehr als 2 500 bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens zehn, mehr als 10 000 bis zu 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 und mehr als 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 30 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. (3) Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Jede wahlberechtigte Person kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos. (4) Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl vorliegen. (5) Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl gestellt werden. (6) Die Wahlbehörde hat rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist für alle im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlages) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages) wahlberechtigten unterzeichnenden Personen die Wahlberechtigung zu bescheinigen. (7) Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder im Landtag durch mindestens einen Mitglied oder im Deutschen Bundestag durch mindestens ein im Land Brandenburg gewähltes Mitglied seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, bei Einzelbewerbernden, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind. (8) Stellt sich die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Vertretung der Gemeinde, so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die sie oder er bei dieser Wahl antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 befreit, wenn sie oder er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist. Dies gilt auch für die Einzelbewerbende oder den Einzelbewerbenden, die oder der aufgrund eines Einzelwahlvorschlages zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist. § 29 Wahlanzeige (1) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens bis 18 Uhr des 81. Tages vor der Wahl ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen; die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn die Form oder Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist, der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei fehlt, die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Person nicht feststeht. Nach Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängel­beseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen. (3) Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so treten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Par­teiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes. (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt spätestens am 99. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, welche Parteien und politische Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Mitglied im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind. § 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge (1) Eine Bewerbende oder ein Bewerbender darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden. (2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. § 31 Vertrauensperson (1) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt die erste unterzeichnende Person nach § 28 Absatz 6 als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson; bei Listenvereinigungen gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson und die erste unterzeichnende Person der zweiten an der Listenvereinigung beteiligten Vereinigung als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz oder der Kommunalwahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärungen an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärungen müssen gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sein. § 32 Listenvereinigungen (1) Parteien,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.